Erstellt am 02.04.2020 um 07:27 Uhr von seehas
Der Ablauf in Betrieben mit BR ist so:
1. Der AG zeigt bei der Agentur für Arbeit an, dass er beabsichtigt Kurzarbeit einzuführen
2. AG und BR schließen eine BV in der die Kurzarbeit geregelt wird
3. Der AG zeigt bei der AA Kurzarbeit an, die BV ist Teil des Antrags
4. Jeder Mitarbeiter erhält sein normales Gehalt solange, bis der Resturlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht ist und sein Stundenkonto reduziert. Ob die AA die 20,5 Stunden akzeptiert ist nicht sicher.
5. Für die Zeit die er arbeitet erhält jeder MA sein reguläres Gehalt
6. Für die fehlenden Zeiten erhält er Kug, wenn er keine Stunden und keinen Urlaub mehr einbringen kann
Wir haben vergeblich versucht unseren AG zu überzeugen, dass die MA beliebig viel Urlaub einbringen können. Wenn der MA im Urlaub ist erhält er kein Kug sondern Gehalt, dadurch kann er sein Einkommen erheblich aufbessern. Je mehr Stunden ein AN einbringen kann, desto länger erhält er sein reguläres Gehalt.
Erstellt am 02.04.2020 um 07:44 Uhr von Kjarrigan
Info für AN und Betriebsräte
https://www.dgb.de/themen/++co++a94a239e-6a99-11ea-bab2-52540088cada
Erstellt am 02.04.2020 um 08:06 Uhr von celestro
Kurzarbeitergeld gibt es für unvermeidbare Arbeitsausfälle.
Punkt 1 sollte erledigt sein, weil Ende März ist vorbei und die MA hätten den Urlaub bis spätestens dahin nehmen müssen. Gibt es bei Euch Sonderregelungen, das man ihn länger nehmen darf, müssten die Tage natürlich noch weg, richtig.
Punkt 2 ... soweit ich bisher gelesen habe, müssen ALLE Überstunden vorher weg. Also nichts mit "auf maximal 20,5 h". Man mag mich korrigieren.
mMn dürfen also nur die MA in KU gehen, bei denen Punkt 1 erfüllt ist und Punkt 2 sogar auf Null gefahren wurde.
Punkt 3 ist ein Knackpunkt ... ich selbst habe mich noch nicht damit beschäftigt, aber von Leuten die etwas darüber erzählt haben, gibt es da angeblich keine festen Richtlinien. Ob das stimmt, kann ich wie gesagt nicht beurteilen.