Erstellt am 23.03.2009 um 15:33 Uhr von Konrad
Hallo Nicoletta!
Die betriebsinterne Veröffentlichung von Arbeitnehmerdaten in ”Bestenliste” oder ”Rankingliste”, in denen z.B. für Bereiche wie Akquisition oder Verkauf die erfolgreichsten Mitarbeiter oder die Leistungen der Mitarbeiter der Reihe nach aufgeführt werden, ist nur zulässig.
• wenn sie im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG), soweit die Mitarbeiter hierin wirksam eingewilligt haben oder
• wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG vorliegen, d.h. insbesondere ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten besteht (z.B. zur Förderung der Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter).
Die Veröffentlichung einer ”Bestenliste” wird in der Regel nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig sein, weil regelmäßig kein Grund zu der Annahme bestehen wird, dass die betroffenen Mitarbeiter ein der Veröffentlichung entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse haben. Um die Verletzung von Mitarbeiterbelangen aber auch in solchen Fällen auszuschließen, empfiehlt es sich, die betroffenen Mitarbeiter zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, gegen die vorgesehene Veröffentlichung Einwände vorzubringen.
Erstellt am 23.03.2009 um 15:49 Uhr von waschbär
@Nicoletti,
Mitarbeiter des monats oder der gleichen fällt unter die MBR.