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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abschaffung der Rufbereitschaft

K
klinik
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen Kollegen,

kurze Frage:

Die Einführung einer Rufbereitschaft ist Mitbestimmung des BR nach 87 Abs. 1 Nr.2 BetrVG. Ist die Abschaqffung der Rufbereitschaft dann ebenfalls eine Mitbestimmung? Konkret will der AG die RB im Fuhrpark an einen privaten Träger vergeben und meint hier ist keine MB des BR. Wie seht Ihr das? - Nach Fitting Rn. 114 zu § 87 fällt schließlich jede Änderung der Arbeitszeit unter das MBR des BR.

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Community-Antworten (5)

G
Galaxy

23.03.2009 um 09:47 Uhr

@klinik

wie ist dein Satz "Konkret will der AG die RB im Fuhrpark an einen privaten Träger vergeben" zu verstehen?

Will er "nur" die RB "outsourcen", weil sie ihm zu teuer ist? Macht für mich irgendwie keinen Sinn, dieses Vorhaben. Oder will er auf die Zukunft gesehen, die gesamte Abteilung "outsourcen" und fängt erst mal mit der RB an?

Wie schätzt du das ein, mir fehlen dazu deine Internas..;-))

K
klinik

23.03.2009 um 10:11 Uhr

@Galaxy,

der AG kann RB einführen oder nicht. In unserem Fall hat er die RB schon seit ca. 10 Jahren. Jetzt will er aus Kostengründen die RB an einen privaten Anbieter vergeben. Was er ja auch kann. Für unsere AN ändert sich nichts, da ihre vertraglich geregelte AZ unberührt bleibt. Mir geht es nur um die fragliche Mitbestimmung des BR bei der Abschaffung der RB. Ich denke wer einführt und die MBR beachten muss, muss dies auch wenn er sie wieder abschafft.

L
Lotte

23.03.2009 um 10:56 Uhr

klinik, ein MBR des BR sehe ich bei der Abschaffung nicht, es sei denn, dass die Fremdvergabe der RB zu gravierenden Änderungen der AZ führt oder in den AV/TV Rufbereitschaften allgemein festgeschrieben sind. Aber bei der Vergabe der RB nach außen würde ich mich als BR einmischen wollen. Wie soll das denn laufen, AÜ oder Werkvertrag? Einem behaupteten Werkvertrag würde ich hier genau auf den Zahn fühlen wollen.

K
klinik

23.03.2009 um 11:32 Uhr

Galaxy,

die Vergabe erfolgt an eine privaten Anbieter. Unsere Mitarbeiter machen dann keine RB mehr. Der Anbieter bringt eigene leute und Fahrzeuge mit. Nach § 90 sehe ich hier unsere Möglichkeiten auch die des Bratungsrechtes.

L
Lotte

23.03.2009 um 15:11 Uhr

klinik, § 90 BetrVg eröffnet ja leider keine MBR. Da wäre der 87er oder 99er BetrVG schon hilfreicher, wenn Ihr da einen Hebel finden würdet.

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