Guten Morgen Kollegen,

kurze Frage:

Die Einführung einer Rufbereitschaft ist Mitbestimmung des BR nach 87 Abs. 1 Nr.2 BetrVG. Ist die Abschaqffung der Rufbereitschaft dann ebenfalls eine Mitbestimmung? Konkret will der AG die RB im Fuhrpark an einen privaten Träger vergeben und meint hier ist keine MB des BR. Wie seht Ihr das? - Nach Fitting Rn. 114 zu § 87 fällt schließlich jede Änderung der Arbeitszeit unter das MBR des BR.