Erstellt am 31.03.2020 um 21:15 Uhr von celestro
Wieder einmal so eine Frage, wo ich mir denke ... warum zum Geier stellt man so eine Frage in einem BR-Forum?
Erstellt am 01.04.2020 um 00:54 Uhr von Pjöööng
Lösen kann ich das nicht, aber mal laut gedacht:
Gegen wen könnten grundsätzlich Ansprüche in Frage kommen?
- Gegen den Arbeitgeber
- Gegen die Hochschule
- Gegen die Landesregierung die die Schließung der Hochschule veranlasst hat.
Der Arbeitgeber? Der hat Urlaub nach den Wünschen des studenten erteilt. Er wird auch nicht die Freistellung von der Arbeit widerrufen. Aus welchem Grunde sollte er also haften?
Die Hochschule? Die hat keinen Urlauib erteilt, sondern nur mitgeteilt wann Vorlesungen sind. Die Vorlesungen konnten auf Grund höherer Gewalt nicht wie geplant stattfinden. Die Hochschule bietet Ersatztermine an. Wofür soll sie haften?
Die Landesregierung? Wenn man ihr nachweisen kann, dass die Schließungsverfügung rechtswidrig war, dann könnte man vielleicht Chancen haben.
Zu bedenken hätte man dann noch dass dieser Student ja durchaus die Möglichkeit hat auf die Vorlesungen zu verzichten und in Urlaub zu fahren.
Dann gibt es noch das, was man "allgemeines Lebensrisiko" nennt. In der derzeitigen Lage hält sich da mein Mitleid mit jemandem der keinen finanziellen Verlust erleidet doch sehr in Grenzen.
Erstellt am 01.04.2020 um 06:23 Uhr von celestro
"Hat er Anspruch auf Erstattung von Stornokosten etc.? / Wenn er jedoch auf Buchungskosten sitzen bleiben würde, fände ich dies nicht in Ordnung."
Also geht es hier ja gerade um den Fall, das jemand ggf. einen finanziellen Verlust erleiden könnte. ;-)))
Erstellt am 01.04.2020 um 08:10 Uhr von Kratzbürste
Es kommt sicherlich auf den Reiseveranstalter an. Er könnte ja auf Stornokosten verzichten, umbuchen usw.
Ich schätze eurem Studenten geht es nicht anders, als tausenden Menschen zur Zeit.
Erstellt am 01.04.2020 um 11:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"lso geht es hier ja gerade um den Fall, das jemand ggf. einen finanziellen Verlust erleiden könnte. ;-)))"
Nö!
Dieser Student hat heute ein Vermögen von X. Wenn wir jetzt, der Einfachheit halber, davon ausgehen dass seine Lebenshaltungskosten im Urlaub gleich denen seien die er auch daheim hat und seine regelmäßigen Zuflüsse größenordnungsmä0ig seinen Abflüssen entsprechen, dann hat er bei unveränderter Lage (unabhängig davon, ob er den Urlaub antritt) am 30.06. ein Vermögen von X.
Storniert er den Urlaub (die Kosten haben "U" betragen) und muss 50% Stornokosten tragen, dann beträgt sein Vermögen am 30.06. X + U/2, ist also höher als wenn er den Urlaub antritt.
Vereinfacht ausgedrckt: Das Geld ist bereits in dem Moment weg in dem man den Urlaub bucht. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Vermögensschaden.
Erstellt am 01.04.2020 um 13:26 Uhr von celestro
Quark! Wenn ich mir einen Fernseher für 1000 Euro kaufe, ist mir kein Vermögensschaden entstanden, denn ich habe ja einen Gegenwert für die 1000 Euro bekommen. Wenn ich aber jetzt den Urlaub stornieren muss und z.B. 50% der Kosten als Stornierungsgebühr bezahlen muss, habe ich weder den Urlaub, noch mein Geld zurück. Dann habe ich einen finanziellen Verlust erlitten.
Was nicht heißt, dass dafür jemand gerade stehen muss ....
Erstellt am 01.04.2020 um 14:16 Uhr von Pjöööng
Ich hatte eigentlich damit gerechnet dass ein Autokauf als "Gegen"beispiel herangezogen wird. Macht aber auch keinen großen Unterschied.
Im Falle des Autos oder Fernsehers wird mein Vermögen um den Wert dieses Gegenstandes erhöht und dieser wird über ca. 10 Jahre "verbraucht".
Beim Urlaub ist es anders. Dieser ist nach 14 Tagen (oder so) komplett verbraucht ohne dass von diesem Urlaub ein materieller Gewinn zurückbleibt.
Erstellt am 01.04.2020 um 15:11 Uhr von Dummerhund
Wäre die Sache einseitig vom AG verlangt müsste er ohne Frage für alle angefallenen Kosten aufkommen.
Hier ist es aber so das es ja die schulische Maßnahme betrifft die Aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignis dazu führte. Und es gibt ja auch noch eine Schulpflicht.
Die Lage ist hier totales Neuland und daher so noch nicht beurteilt worden.
Der Student erklärt sich ja im Grunde damit einverstanden. Rechtlich gesehen WÄRE man sich dann ja einig und AG bräuchte dann nicht für Storno kosten auf kommen. Ich sehe es aber so das der Student ja auch nur aufgrund der höheren Gewalt zusagen würde. Hier sollte man versuchen zu vermitteln, auch unter dem Aspekt das die Vergütung monatl. eh nicht die Höchste sein wird, das man sich auf 50:50 einigen sollte. So sollte gerade in dieser Zeit beiden Seiten geholfen sein.
Erstellt am 01.04.2020 um 15:27 Uhr von Kjarrigan
Student und Schulpflicht? jetzt übertreibst aber
Erstellt am 01.04.2020 um 15:30 Uhr von Dummerhund
Ok. Aber bei Vorlesungen ja. So hatte ich es vorhin mal gefunden. Lass mich nu bitte nicht neu suchen bis ich das wieder gefunden habe. Schnief.
Erstellt am 01.04.2020 um 20:58 Uhr von celestro
Das Vermögen wird umgewandelt. Wenn ich einen Urlaub buche, bekomme ich für mein Geld einen Gegenwert. Mag ja sein, dass der "nur" in 14 Hotelübernachtungen besteht, aber die sind eben auch etwas "wert" und das man Übernachtungen nicht länger behält, liegt in der Natur der Sache.
Erstellt am 02.04.2020 um 09:31 Uhr von Pjöööng
Du kommst der Lösung näher. Weiter so!
Erstellt am 02.04.2020 um 10:19 Uhr von celestro
Weil ich noch immer den gleichen Standpunkt einnehme, aber Dich fast soweit habe einzusehen, dass Du Unrecht hast?