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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rufbereitschaft - Ausfallzeit wg. Ruhezeiteinhaltung bezahlen?

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Tschuckdebui
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich hätte mal eine Frage zum Thema Ausfallzeit. Wenn ich Aufgrund der Ruhezeiteinhaltung in einer Woche mit Rufbereitschaft nicht auf meine Wochenarbeitszeit komme, muss der Arbeitgeber dann die Differenz bezahlen? Wenn ja, wo ist dies geregelt? Im Tarifvertrag habe ich nichts gefunden, Betriebsrat kann mir auch nicht weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus!

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Community-Antworten (4)

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pit47

19.03.2009 um 16:12 Uhr

Hallo Tschuckdebui, laut Arbeitszeitgesetz ist Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sondern Ruhezeit. Nur wenn der AN während der Rufbereitschaft einen Einsatz hat, beginnt nach dem Einsatz die Ruhezeit wieder zu laufen.

T
Tschuckdebui

19.03.2009 um 16:20 Uhr

Ok und was ist nun wenn ich wegen Einhaltung meiner Ruhezeit meine wöchentliche Arbeitszeit von z.B 38Std nicht erreiche? Muß der Arbeitgeber die Differenz dann ausgleichen?

A
Alex27

19.03.2009 um 16:35 Uhr

Ja die Differenz zahlt der AG.

§ 615 BGB

K
Kriegsrat

19.03.2009 um 16:41 Uhr

der betriebsrat sollte die rufbereitschaft in einer BV geregelt haben, unterliegt nämlich der mitbestimmung..... und dort sollten solche fälle aufgeführt sein...

in diesem fall trägt der arbeitgeber das risiko des arbeitsausfalls und muß daher auch bezahlen.....

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