Erstellt am 19.03.2009 um 12:58 Uhr von Raoul
Hallo Luca,
die WAF hat in ihrem Newsletter dazu folgendes Urteil des LAG Düsseldorf veröffentlicht:
Gesetzlicher Urlaub ist auch bei Langzeiterkrankung abzugelten
In Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (siehe W.A.F.-Newsletter 1/2009) entschied das LAG Düsseldorf, der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr sei auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und Übertragungszeitraums krankgeschrieben war. Das gilt auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Von der EU-Arbeitszeitrichtlinie sei aber nicht der tarifliche oder einzelvertraglich vereinbarte Mehrurlaub erfasst.
Der Kläger war seit 1971 bei dem Beklagten beschäftigt und war seit 1995 immer wieder für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Von September 2004 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im September 2005 war er durchgehend krankgeschrieben. Pro Jahr standen ihm sieben Wochen Urlaub zu: vier Wochen gesetzlicher Erholungsurlaub, eine Woche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und zwei Wochen tariflicher Mehrurlaub.
Er klagte auf die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005. Die Klage wurde vom ArbG abgewiesen, da nach ständiger Rechtssprechung des BAG der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs am Ende des Kalenderjahres und spätestens mit Ende des Übertragungszeitraums verfalle. Dies sei auch gültig, wenn der Arbeitnehmer - wie in diesem Fall - bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb keinen Urlaub nehmen konnte.
Nach der Berufung des Klägers setzte das LAG Düsseldorf das Verfahren aus und legte dem EuGH die Vorabentscheidung vor. Es sollte klären, ob es mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) vereinbar sei, wenn der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen verfalle. Dies wurde vom EuGH verneint. Das LAG Düsseldorf gab der Klage daraufhin statt, allerdings wurde eine Revision zum BAG zugelassen.
Nach einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 BurlG hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs, des ihm wegen Schwerbehinderung zustehenden Zusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2005. Demnach gilt, dass
• der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für die Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer krankgeschrieben war,
• ein im Urlaubsjahr nicht erteilter Urlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren ist
• und ein bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch nicht genommener Urlaub auch dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und auch darüber hinaus krank geschrieben war.
Dabei wird allerdings nicht tariflicher oder einzelvertraglich vereinbarter Mehrurlaub in der Arbeitszeitrichtlinie erfasst. Daher besteht nicht in jeden Fall Anspruch auf Abgeltung eines nicht genommenen tariflichen Urlaubs.
Im Streitfall verfiel auf Grund einer tariflichen Sonderregelung der zweiwöchige Mehrurlaub von 2004, während der Mehrurlaub für 2005 in vollem Umfang entstanden und dementsprechend abzugelten ist.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 2009, 12 Sa 486/06
Erstellt am 19.03.2009 um 14:56 Uhr von Franz Kafka
Dies Thema hatten wir schon ein paarmal. Und wurde vom admin gelöscht. Diesmal nicht. Dann ist hoffentlich mein Kommentar nicht umsonst.
Das LAG Düsseldorf hat Revision zugelassen. Damit dürfte das BAG dran sein. Die Arbeitgeber z.B. im Versicherungsgewerbe werden solange auf der Altregelung beharren. Wie das andere sehen, weiß ich nicht. Lässt sich deine Geschäftsleitung nicht auf die Übertragung der vier Wochen ein, bleibt nur der Klageweg. Ist der AG in NRW hätte man wenigstens in den ersten Instanzen ganz gute Karten.