Erstellt am 17.03.2009 um 10:29 Uhr von Smalllord
Macht es euch doch einfacher: nach § 87 Absatz 1 Punkt 2 BetrVG habt ihr ein Mitbestimmungsrecht über den Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage mitbestimmen. Dazu bietet sich eine Betriebsvereinbarung an, die auch in der Einigungsstelle erzwungen werden kann; darüber ist im prinzip auch jeder einzelne Schichtplan und dessen Änderung mitbestimmungspflichtig!
Erstellt am 17.03.2009 um 10:35 Uhr von Sissi
Danke erstmal für die Antwort! Bei uns gibt es jetzt eigentlich an sich kein Problem mit den "normalen" Arbeitszeiten, zumindest bei denen nicht, die seit Jahren dieselbe Arbeitszeit (Anfang und Ende) haben, und bzgl. der Dienstpläne haben wir eine BV. Unsere Frage bezieht sich eher auf diejenigen, die nicht in einem Dienstplan erfasst sind. § 87 hilft uns vermutlich nicht weiter, falls nur ein einzelner Kollegen betroffen ist
Erstellt am 17.03.2009 um 10:41 Uhr von Smalllord
Gibt es bei euch Vertrauensarbeitszeit oder wie wird der dienst dieses Kollegen dann erfasst?
Erstellt am 17.03.2009 um 14:40 Uhr von Sissi
Es ist halt eine "betriebliche Übung" inzwischen, 1x pro Monat müssen wir eine Liste it unseren geleisteten Stunden von ... bis abgeben und wer früher gehen möchte, meldet sich ab. Aber ich verstehe jetzt nicht recht, was das mit meiner ursprünglichen Frage zu tun hat, sorry
Erstellt am 17.03.2009 um 16:11 Uhr von Smalllord
Wenn es keine Vertrauenszeit guibt, gibt es Dioenstpläne - und die sind immer mitbestimmungspflichtig, selbst für nur einen AN - d. h. der Arbeitgeber kann nur theoretisch die Wunscharbeitszeit des AN ändern - er hat euch zu beteiligen, und deshalb greift § 87!
Erstellt am 17.03.2009 um 20:07 Uhr von nicoline
@Sissi
*Wie leicht hat es ein Arbeitgeber denn hier, die vom Arbeitnehmer gewünschten und zuvor genehmigten Arbeitszeiten bzw. deren Lage wieder zu ändern bzw. was ist unter "erheblich überwiegt" zu verstehen?*
Na ja, erheblich bedeutet eben, dass er das nicht einfach nach Lust oder Laune wieder ändern kann. Nachfolgend findest Du einen "erheblich überwiegenden" Grund die Arbeitszeitverringerung an sich, seitens des AG, ablehnen zu können. Ähnlich erheblich sollten dann wohl auch die Gründe für die Änderung der gewünschten AZ Verteilung des MA seitens des AG sein.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitszeitverkuerzung.html
Er muss Ihrem Wunsch sogar zuzustimmen, falls betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Hierzu hat das BAG zum Beispiel entschieden (BAG, Urteil vom 19.08.2003 - 9 AZR 542/02), dass eine Kindergärtnerin, die für eine kleine Gruppe ganztags betreuter behinderter Kinder verantwortlich ist, eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf eine halbtägige Beschäftigung nicht verlangen kann, da das Interesse der betreuten Kinder an einer täglichen durchgehenden Betreuung durch dasselbe Personal (und damit das Interesse des Arbeitgebers an einem solchen Arbeitsablauf) vorrangig sei.
Erstellt am 18.03.2009 um 08:00 Uhr von Sissi
@ nicoline: Danke, das war die Antwort, die wir gesucht haben
Erstellt am 18.03.2009 um 17:16 Uhr von nicoline
@Sissi
*Danke*
Gerne ;-)
*das war die Antwort, die wir gesucht haben*
das hab ich mir gedacht! ;-))