Erstellt am 16.03.2009 um 12:44 Uhr von Catweazle
@LuftAss,
wenn AG und AN sich nicht einigen, sollte der BR seinen Verpflichtungen nach § 87 (1) 5. nachkommen. Es könnte sogar vor der Einigungsstelle entschieden werden.
Erstellt am 16.03.2009 um 13:34 Uhr von packer
moin LuftAss,
der AG muß schon triftige Gründe haben den urlaub nicht zu gewähren. Gibt es keine Vereinbarungen bis wann wie und wasauchimmer der Urlaub eingereicht werden soll, dann gilt i.d. regel wer zuerst kommt, der malt zuerst.
Bei uns haben wir z.B. immer wieder zeitarbeiter, die Festangestellte ersetzen. Damit argumentieren wir als BR natürlich, d.h. der Ag muß bei uns schon recht glaubhaft machen, warum ausgerechnet der Kollege nicht ersetzt werden kann und warum dann der Betrieb zusammenbricht...
ich rate den KollegenInnen immer dazu, sich einen Rechtsbeistand zu nehmen, der schon mal ein nettes Schreiben an den AG richtet. Parallel habt ihr dann die wunderbare Möglichkeit nach § 87 zu agieren wenn euch der betroffene offiziell beauftragt dieses problem zu lösen. beides führt meistens recht schnell zum gewünschten Erfolg :)