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Das ist kaum zu glauben

W
Wind
Nov 2016 bearbeitet

Hi , als Mitglied des BR eines mittelständischen Handwerksbetrieb in Brandenburg muß ich euch mal was erzählen. Auf einer Baustelle mit mehreren Wohnungen die mit Lüftung versehen werden sollen, legt unser technischer Betriebsleiter ( ohne das er persönlich den Bau je gesehen hat ) fest , wie lange die Arbeit in einer Wohneinheit zu dauern hat. Es gibt einen regelrechten Stundenplan, woher er die Zeiten auch immer hat. Auf dieser Baustelle läuft organisatorisch und Materiallieferungsmäßig vieles aus der Spur. Selbst wenn alles super organisiert und vorbereitet wäre , kann die Arbeit die er vorgibt an einem Tag nicht geschafft werden. Es gibt natürlich ständig Krach und irgendetwas bahnt sich an. Kann man für (wie er sagt ) zu langsames Arbeiten bestraft werden, wenn man nichts dafür kann?? Soll man bei einer Abmahnung den Rechtsanwalt zu Hilfe ziehen oder ist das zu scharf geschossen?? Wenn man nun bei unserem Stundenlohn auch noch etwas abziehen wollte, wäre das schon recht krass. Antwortet mal schnell -- DANKE

7.96203

Community-Antworten (3)

C
carrie

12.03.2009 um 20:57 Uhr

@Wind Was steht denn genau in euren Verträgen, ist da ein Tempo vorgegeben? Arbeitsrechtlich ist nämlich eine "Schlechtleistung" bisweilen etwas ganz anderes als die subjektive Einschätzung der Arbeitsleistung durch den Chef. Grundsätzlich schuldet demnach ein Mitarbeiter arbeitsrechtlich seinem Arbeitgeber nur eine "durchschnittliche Arbeitsleistung" – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Schließlich bekommt ein Arbeitnehmer sein Entgelt und dafür kann der Chef eine adäquate Arbeitsleistung erwarten. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass jemand ein so genannter "Low performer" ist, wenn seine Arbeitsleistung dauerhaft um mindestens 25% schlechter ist als die vergleichbarer Mitarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil festgestellt: Kündigungsrelevant wird eine Arbeitsleistung erst, wenn sie mindestens 1/3 schlechter ist als die vergleichbarer Mitarbeiter (BAG, 11.12.2003, 2 AZR 667/02 NZA 2004, 784). Es muss also zuvor geklärt sein, was überhaupt eine "durchschnittliche Arbeitsleistung" ist. Das heißt, es muss eine Leistung "mittlerer Art und Güte" definiert werden. Dazu muss der Arbeitgeber jeweils den Arbeitsumfang, die Arbeitsgeschwindigkeit, die Arbeitsmenge, die Arbeitsqualität etc. als objektives Leistungskriterium festlegen. Wenn beispielsweise ein Malermeister seinem Gesellen aufträgt, binnen 3 Tagen eine 5-Zimmer-Wohnung zu streichen, definiert er damit die von ihm erwartete Normalleistung. Bei der Definition der Normalleistung kann deshalb bisweilen der Gruppenvergleich hilfreich sein. Aber selbst der ist nicht immer aussagefähig. In einer Gruppe von Top-Leuten erbringt zum Beispiel der Schlechteste nicht unbedingt eine objektiv schlechte Arbeitsleistung. Ein behinderter Mitarbeiter kann ebenfalls eine ihm angemessene Leistung erbringen, obwohl das Ergebnis objektiv gesehen nur unterdurchschnittlich ist. Eine "durchschnittliche Arbeitsleistung" wird erreicht, wenn ein Mitarbeiter "tut, was er soll" und zwar "so gut, wie er kann". Erst wenn beide Kriterien nicht erfüllt seien, könne man arbeitsrechtlich von einer "unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung" sprechen.

R
ridgeback

12.03.2009 um 21:08 Uhr

@Wind, hört sich nach Akkord an. Der Betriebsrat hat im Rahmen einer Entlohnung auf der Basis von Zeitakkorden ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bei der Festlegung der Vorgabezeiten.

DAH
Der alte Heini

14.03.2009 um 22:39 Uhr

Wind Warum wird den der BR nicht aktiv, wobei der Verhandlungspartner der AG/GF bzw. eine gesondert bevollmächtigte Person, ist.

Der Betriebsrat hat einen ganzen Straus von erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, mit dem er den AG beglücken kann und der Betriebsleiter wird sich freuen wenn der AG erfährt, dass er der Auslöser ist.

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