W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Greift Gewerkschaft auch bei Tochterunternehmen

W
Wetzn
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich arbeite in einer Einrichtung, die als Tochterunternehmen ausgegliedert wurde. Unser Nachbarhaus ist seit kurzem ebenfalls beim gleichen Träger und ein Tochterunternehmen. Die Mitarbeiter des Nachbarhauses möchten einen Betriebsrat grünen. Sie hatten bereits einen Gewerkschaftsvertreter im Haus und glauben das damit alles besser wird. Ich habe jedoch gehört, das Gewerkschaften nicht greifen, wenn die Einrichtung zu klein ist, was bei dem Tochterunternehmen der Fall wäre. Jedoch konnte ich nichts finden um das zu belegen. Die Mitarbeiter des Nachbarhauses glauben natürlich der Gewerkschaft. Meines Wissens kann die Gewerkschaft in so einem Fall nur auf eine Zivilklage vorbereiten. Wer kann meine Vermutung belegen??? Vielen Dank für Ihre Antwort

1.55304

Community-Antworten (4)

C
charlot

14.08.2011 um 12:35 Uhr

Die Gründung, Wahl eines BR bedarf KEINER Gewerkschaft. Klar die Gewerkschaften können unterstützen und beraten. Auch bekannt, Gewerkschaften unterstützen lieber und ggf. auch mehr in Betrieben mit hohem Mitgliederanteil Ist auch durchaus verständlich, denn die Mitglieder zahlen ja die Beiträge auf welche Gewerkschaften angewisen sind um ihre Kosten/Unkosten zahlen zu können.

3 Beschäftigte müssten sich zusammen tun um die Wahl zu starten. Oben rechts fidnet man einen Button "Betriebsratswahl" dort findet man dann weiteres.

R
rtjum

14.08.2011 um 13:10 Uhr

wieviel "in der Regel Beschäftigte" habt ihr denn in eurer Niederlassung? denn das müßen halt mind. 5 sein um auch in der NL einen BR zu wählen. ansonsten siehe charlot

V
viktor

14.08.2011 um 20:44 Uhr

Natürlich kann man alles nachlesen oder in einem Seminar lernen - trotzdem gibt es genügend Fallstricke.

Wenn es im Betrieb noch keinen BR gibt, kann ich nur empfehlen die Gewerkschaft helfend hinzu zu ziehen. Die kennen sich in den Wahlabläufen bestens aus.

Allerdings muss es auch Mitglieder geben, denn die Gewerkschaft ist eine Interessengemeinschaft der Mitglieder und kein Dienstleistungsunternehmen.

R
rkoch

15.08.2011 um 11:16 Uhr

Ich habe jedoch gehört, das Gewerkschaften nicht greifen, wenn die Einrichtung zu klein ist, was bei dem Tochterunternehmen der Fall wäre.

Und das ist natürlich Unsinn! So bald nur EIN einziger AN Mitglied in der Gewerkschaft ist, ist im Sinne des BetrVG diese Gewerkschaft "im Betrieb vertreten", was die entsprechenden Rechte auslöst. Natürlich bleibt aus anderer Sicht die Frage des Einsatzes der Gewerkschaft (-sführung, -sverwaltung) für den Betrieb offen, gerade wenn dieser nur wenige Mitglieder hat und/oder der AG nicht im Arbeitgeberverband ist. Schon aus personellen Gesichtspunkten kann "die Gewerkschaft" nicht in jedem Betrieb, insbesondere in Kleinbetrieben, an jedem Tag vor Ort sein. Gerade kleine Betriebe fühlen sich da gern "vernachlässigt", das ist aber nicht unbedingt wirklich der Fall. Allerdings müssen diese halt auf die Gewerkschaft zugehen, i.d.R. bekommt man dann auch Unterstützung - wie wohl bei Euch auch der Fall. Die Rechte nach BetrVG sind für die GEW natürlich auch nicht allzu gigantisch, insbesondere kann die Gewerkschaft (als solche) die Wahl nicht einleiten. Aber mit Unterstützung der GEW sollten sich doch wenigstens drei GEW-Angehörige (oder natürlich auch andere Kollegen) finden, die die Wahl anstoßen.

Ihre Antwort