§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer ArbZG, mit oder ohne Sa
Hallo zusammen,
zum…
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
…hab ich folgende Frage: Geht der Samstag, obwohl wir in der Regel immer nur von Mo bis Fr arbeiten, mit in die Berechnung ein (dann dürften bei uns im Schnitt je Woche 48 Std und damit je Tag fast 10 Std gearbeitet werden) oder müssen wir für den Durchschnitt von einer bei uns üblichen 5-Tage Woche ausgehen?
Kennt jemand eine Kommentierung oder Urteile zu dem Paragraphen?
Viele Grüße…
Community-Antworten (5)
12.03.2009 um 16:53 Uhr
Samstag ist ein ganz normaler Werktag, auch wenn bei euch üblicherweise die 5 Tagewoche gilt. Das bedeutet 6 x 8 = 48, verteilt auf 5 Tage. Aber bitte dazu evtl. Tarifverträge beachten, welche Wochenarbeitszeit lt. Tarifvertrag, alles was darüber ist sind Überstunden und der BR hat Mitbestimmungsrechte.
12.03.2009 um 18:06 Uhr
@pharm das ArbZG definiert nur die gesetzlich höchst zulässige Zeit der täglichen Arbeit und definiert den Samstag ebenfalls als Werktag.
dann dürften bei uns im Schnitt je Woche 48 Std und damit je Tag fast 10 Std gearbeitet werden rein gesetzlich wäre das möglich, aber nur unter der Bedingung, dass der tgl. Durchschnitt von 8 Std. in einem Zeitraum von 24 Wochen wiederhergestellt wird. Möglich wäre:
12 Wochen an 6 Tagen in der Woche jeweils 10 Stunden = 60 x 12 = 720 Std. 12 Wochen an 6 Tagen in der Woche jeweils 6 Stunden = 36 x 12 = 432 Std. gesamt = 1152 Std.
Gegenrechnung: 24 Wochen an 6 Tagen die Woche jeweils 8 Std. = 1152 Std.
Wie gesagt, das ist die gesetzliche Höchstgrenze, und wie rolfo 2 schon sagte, Tarifverträge sind zu beachten und der BR ist nicht nur bei Überstunden in der Mitbestimmung sondern auch bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
12.03.2009 um 20:08 Uhr
@pharm
...bitte auch beachten...
§ 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
...zu diesem Thema äußerte sich einer der muslimischen Religion angehöriger Mitstreiter im BR folgendermaßen: "Mensch,was ist das für ein Land,in welchem der höchste wöchentliche "Feiertag" so dem schnödem Mamon geopfert wird.Befahl Gott nicht: ...& am siebten Tage sollst du ruhen!". Dem konnte ich nur beipflichten.
13.03.2009 um 01:29 Uhr
pharm Für die Durchschnittsberechnung sind 6 Werktage je Woche anzusetzen. Das gilt auch, wenn in einem Betrieb 5 Werktage die Woche gearbeitet wird.
13.03.2009 um 06:54 Uhr
@all
Danke für Eure vielen Antworten!
Die letzte trifft es wohl leider genau!
Bei uns wird 5 Tage je Woche gearbeitet. Wir kennen natürlich unsere Mitbestimmungsrechte. Unsere GL schert sich aber nicht viel um „BR-Rechte“. Aber ich hatte gehofft, mit dem ArbZG ein weiteres besseres Werkzeug zu haben.
So wie ich das nun verstehe, greift das bei einer 5 Tage-Woche aber erst ab ca. 10 Std. je Tag.
Wir kämpfen weiter… Viele Grüße
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