Erstellt am 25.03.2020 um 15:23 Uhr von wdliss
Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub einmal genehmigt, so kann keine Seite mehr einseitig an dieser einvernehmlich getroffenen Vereinbarung etwas ändern. Ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Urlaub gibt es nicht. Urlaub kann also nur einvernehmlich geändert werden.
"das Urlaub dem Erholungszweck dienen soll" ob man sich erholt oder durchgehend Party feiert geht den AG nichts an.
Erstellt am 25.03.2020 um 15:54 Uhr von BRHamburg
Wo ist den die Erholung im Urlaub gefährdet? Mit der Nummer kommt ihr nicht durch. Aber vielleicht kann man mit dem AG sprechen. Vielleicht gibt es Eltern die sich um ihre Kinder kümmern wollen oder Kollegen mit einer medizinischen Vorgeschichte.
Erstellt am 25.03.2020 um 17:57 Uhr von Pjöööng
"Vielleicht gibt es Eltern die sich um ihre Kinder kümmern wollen oder Kollegen mit einer medizinischen Vorgeschichte."
Das wöären aber erstaunliche Begründungen für die Forderung über Ostern KEINEN Urlaub zu nehmen.