Erstellt am 25.03.2020 um 07:38 Uhr von BRHamburg
Ja müssen sie, nach allem was ich bisher gelesen habe.
Erstellt am 25.03.2020 um 07:55 Uhr von Kjarrigan
Ja - Positive Arbeitszeitkonten sind grundsätzlich einzubringen.
Erstellt am 25.03.2020 um 08:55 Uhr von der Dirk aus G.
Bevor Kurzarbeit beantragt wird, sollten die Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden abbummeln. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar und Kurzarbeit kann beantragt werden
Erstellt am 25.03.2020 um 09:01 Uhr von Pickel
Alle 3 vorherigen Antworten sind falsch.
Abzubauen sind nur die Überstunden, die in den letzten 12 Monaten entstanden sind (maßgeblich ist also der niedrigste Wert der letzten 12 Monate).
Auch kann nur maximal 10 % der jährlich geschuldeten Arbeitsleistung zum Abbau verlangt werden.
Erstellt am 25.03.2020 um 09:49 Uhr von der Dirk aus G.
Danke für die Info Pickel. :-)
Erstellt am 25.03.2020 um 09:50 Uhr von Pjöööng
"Abzubauen sind nur die Überstunden, die in den letzten 12 Monaten entstanden sind (maßgeblich ist also der niedrigste Wert der letzten 12 Monate)."
Das kann ja wohl nicht stimmen! Angneommen ich hätte am 01.04.2019 angefangen zu arbeiten, dann wäre der niedrigste Wert "0". ...
Erstellt am 25.03.2020 um 10:42 Uhr von xyz68
Nach meinem Kenntnisstand müssen wohl betriebliche Regelungen beachtet werden. Bei uns gibt es einen Korridor, in dem sich die Mitarbeiter bewegen dürfen (+- 30 h). Bis +30 muss abgebaut werden. Die 30 dürfen stehen bleiben. Ist jetzt in einigen BVen im Konzern so vereinbart.
Erstellt am 25.03.2020 um 12:00 Uhr von Ocrim
Auch wenn es unschön ist, ist der Abbau von Überstunden und das Nehmen von Urlaub für beide Seiten vielleicht das Beste!? Das sollte man irgendwie mit abwägen.
So hart das zu sein scheint, aber 60% Lohn, sind (meiner Meinung nach) schlimmer und ich persönlich gehe auch nicht davon aus, dass unser Sommerurlaub am Meer stattfinden wird, sondern dass die Krise länger dauert. Man spricht ja aktuell sogar davon, die Schuljahre jetzt schon zu beenden. Das signalisiert mir, dass nach Ostern nicht der Normalzustand wieder eintritt.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Kurzarbeit-und-Corona~?highlight=Kurzarbeit
Dem Arbeitgeber wird es aktuell leichter gemacht, Kurzarbeit zu beantragen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/coronavirus-kurzarbeit-urlaub-und-ueberstunden-was-darf-der-arbeitgeber-anordnen_164515.html
Erstellt am 25.03.2020 um 12:07 Uhr von Pickel
"Das kann ja wohl nicht stimmen! Angneommen ich hätte am 01.04.2019 angefangen zu arbeiten, dann wäre der niedrigste Wert "0". ...!
Pjöng genauso ist es.
§ 96 SGB III
Erstellt am 25.03.2020 um 21:11 Uhr von celestro
Dann hoffe ich mal Mr. Pickel, dass Du Dich nicht hierauf beziehst:
"Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat."
denn da steht ganz und gar nicht das, was Du den Leuten hier erzählst.