Erstellt am 10.03.2009 um 13:13 Uhr von Lotte
Rosa,
wenn Eure schwerbehinderte Kollegin diesen Brückentag nicht aufgrund ihrer Behinderung besonders benötigt, wird sie behandelt wie alle anderen auch. Die besonderen Rechte der schwebehinderten KollegInnen, z. B. aus § 81 SGB IX, dienen dem Nachteilsausgleich, aber nicht der Vorteilsbeschaffung.