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Urlaubsanspruch

B
Bibo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein 07.2007 krankgeschriebner Kollege ,der erst 09.2008 wieder seine Arbeit aufnehmen konnte,steht ihm noch alter Urlaub aus 2007 zu ?Wie ist da die aktuelle Rechtslage ?

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Community-Antworten (3)

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rolfo2

09.03.2009 um 14:29 Uhr

Der aus 2008 bis 31.03.09, der aus 2007 dürfte verfallen sein, er hatte ja Zeit den Urlaub zu nehmen bis 31.12.08

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Rapper22

09.03.2009 um 16:47 Uhr

Hallo Bibo,

hier die neue Rechtsspechung des EuGH, die die Urlaubsansprüche bei Krankheit in der EU regelt:

" Was ist mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer krank ist? Zu dieser Frage gibt es eine neue und für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Eins ist klar, wer krank ist, ist krank und braucht dafür keinen Urlaub zu nehmen. Was ist aber mit dem Urlaubsanspruch, wenn ein neues Jahr beginnt und dem Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr zusteht, den er wegen Krankheit nicht nehmen konnte? Darf er den Urlaub aufschieben ins neue Jahr und wenn ja, wie lange? Das Bundesurlaubsgesetz sagt, dass der Urlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“ (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ein solcher Grund liegt für den Arbeitnehmer in einer anhaltenden Krankheit. In diesem Fall muss der Urlaub aber bis spätestens zum 31.03 des Folgejahres genommen werden. Wer länger krank ist, hat sozusagen Pech gehabt. Der Urlaub war jedenfalls bisher nach dem Bundesurlaubsgesetz „futsch“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, dass die Regelung im Bundesurlaubsgesetz unzulässig ist. Die bisherige Regelung in Deutschland wurde damit „gekippt“. Der Anspruch auf Urlaub für Arbeitnehmer bleibt auch bei längerer Krankheit erhalten. Nach Ansicht des Gerichtshofes kann der Urlaubsanspruch nicht verfallen, wenn der Arbeitsnehmer nicht die Möglichkeit hatte, seine Urlaubstage zu nehmen. "

So ist die Rechtssprechung seit 2009, die von der Bundesregierung im Gesetz geändert werden muß. Der Urlaub aus 2007 wird nach der alten Rechtssprechung behandelt, ist also weg. Der für 2008 kann bis Ende März 2009 noch genommen werden.

MfG

B
Bibo

10.03.2009 um 13:35 Uhr

@Rapper22 Danke,hat mir sehr geholfen !

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