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Überstunden ohne Ausgleich

G
gabriela
Feb 2019 bearbeitet

Hallo,

ich habe eine Frage zu Mehrarbeit.

In unseren Verträgen gilt der Wortlaut "Mehrarbeit ist mit der monatlichen Vergütung abgegolten."

Wenn die Mehrarbeit nun über 10% der normalen Arbeitszeit liegen und es keine Möglichkeit gibt diese abzufeiern.

Was kann man da tun? Gibt es irgendeine gesetzliche Regelung?

Vielen Dank. Gabriela

13.99708

Community-Antworten (8)

J
Joachim_N

08.03.2009 um 20:37 Uhr

Hallo Gabriela, solche Regelungen kenn ich bei uns im Betrieb nur aus Arbeitsverträgen von leitenden Angestellten. Bei uns ist hier jedoch aber auch für diese Mitarbeiter der Zeitausgleich über die BV zur Gleitzeitregelung geregelt.

Der BR hat aber auch die Möglichkeit eine Zustimmung zu Mehrarbeit von einem Plan wie diese wieder ausgeglichen wird abhängig machen. Also kein Vorschlag zum Ausgleich keine Mehrarbeit.

Der AG wird dann eine Möglichkeit finden müssen.

Gruss Joachim

R
ridgeback

08.03.2009 um 20:48 Uhr

@Gabriela, Klauseln wie, "Im Gehalt ist die Vergütung für Überstunden ( bis zu 10 Stunden monatlich ) enthalten." Solche Klauseln können im Einzelfall als sittenwidrig betrachtet werden. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrags zur Abgeltung geleisteter Mehrarbeit ist zwar von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig, aber Ihre Grenze findet eine solche Abrede aber in § 138 BGB.

K
Kriegsrat

08.03.2009 um 21:06 Uhr

........ können Pauschalabgeltungsklauseln insbesondere unter den folgenden Gesichtspunkten beanstandet werden: Zum einen darf die Pauschalabgeltung nicht in einem deutlichen Missverhältnis zu den angeordneten Überstunden stehen. Einer derartigen Verschiebung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung steht es gleich, dass von vornherein eine Vergütung für geleistete Mehr- bzw. Überarbeit bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Überarbeit ausgeschlossen wird. Zum anderen kann eine Pauschalierung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein, wenn die Abrede kein Regelsatz zu leistenden Überstunden zu Grunde gelegt wird. Dagegen schaden angemessene Über- und Unterschreitungen der Wirksamkeit der Pauschalabrede nicht.

Eine Pauschalabgeltung durch das vereinbarte Gehalt könnte wie folgt im Arbeitsvertrag aufgenommen werden:

"Mit der unter ... genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie X Stunden nicht überschreiten, abgegolten."

oder

"Mit dem vereinbarten Bruttolohn sind bis zu X Überstunden monatlich abgegolten. Darüber hinaus gehende Überstunden werden durch Freizeit abgegolten. Soweit dies nicht möglich ist, beträgt die Überstundenvergütung ... Euro pro Stunde."

Nicht geeignet ist dagegen folgende Klausel:

"Durch das gezahlte Gehalt ist etwaige Überarbeit abgegolten."

Anders kann hingegen die Beurteilung ausfallen, wenn der Arbeitsvertrag erkennbar eine Überstundenpauschale enthält. Hier wird der Nachteil der Überstundenanordnung durch eine pauschale Abgeltung kompensiert. Hier kann beispielsweise problematisch werden, wenn der Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit in keinem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Pauschale steht. Die Klausel zur Abgeltung durch eine konkrete Überstundenpauschale kann wie folgt erfolgen:

"Der AN ... erhält als Grundgehalt monatlich ... Euro brutto. Zur Abgeltung etwaiger Überstunden erhält der AN ... zusätzlich eine Pauschale von ... Euro, die ausgehend vom Grundgehalt monatlich bis zu 20 Überstunden abgelten soll."

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2006/nl_0906_32555266.php

N
nicoline

08.03.2009 um 21:12 Uhr

@Gabriela hier ein paar Links als Wissensfutter. Es muß Dir aber klar sein, dass es mit Sicheheit eine nicht ganz angenehme Auseinandersetzung geben wird, wenn Du diese, völlig berechtigten Ansprüche, geltend machst!

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2006/nl_0906_32555266.php

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsvertrag/meldung25834.html

Noch ein Tipp: um nachweisen zu können, dass tatsächlich Überstunden angefallen sind, solltest Du jewede Mehrarbeit dokumentieren und zwar mit der Angabe von wann bis wann und aus welchem Grunde. Im Zweifelsfall bist nämlich evtl. Du nachweispflichtig. Diese Dokumentation solltest Du jeden Monat Deinem Vorgesetzten bzw. dem AG zukommen lassen.

http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/74/339919/text/

http://www.haufe.de/personal/newsDetails?newsID=1234524398.31&Subarea=News&chorid=00571814

N
nicoline

08.03.2009 um 21:14 Uhr

kriegsrat ;-)) zwei Seelen ein Gedanke! Hab nur mal wieder länger gebraucht

L
Laffo

08.03.2009 um 22:13 Uhr

@Joachim_N "solche Regelungen kenn ich bei uns im Betrieb nur aus Arbeitsverträgen von leitenden Angestellten. Bei uns ist hier jedoch aber auch für diese Mitarbeiter der Zeitausgleich über die BV zur Gleitzeitregelung geregelt"

..wie geht'n das? § 5 Abs.3 BetrVG...

J
Joachim_N

08.03.2009 um 22:23 Uhr

es wird halt so gelebt, und in den Verträgen steht ein Bezug zur Glaz Regelung

L
Laffo

08.03.2009 um 22:36 Uhr

@Joachim_N

da müssen sich die "Geleiteten" aber nicht dran halten. & der AG eigentlich auch nicht. aber schön wenn ihr sie doch im (Kontroll)Boot habt.

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