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Unentgeltliche Kappung von Überstunden am Jahresende

N
Nicnac
Mrz 2020 bearbeitet

Liebe Forumsmitglieder,

wir haben in unserem Unternehmen eine uralte BV zum Thema Arbeitszeit, die folgenden Passus enthält: "Am Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes werden Zeitguthaben / Zeitdefizite bis +60 / -60 Stunden auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen. Zeitguthaben über 60 Stunden dürfen nicht ausbezahlt werden. Zeitdefizite von mehr als –60 Stunden werden mit der Vergütung des Folgemonats verrechnet.". Der Ausgleichszeitraum ist bei uns das Jahresende.

Wir wollen diese BV auch aus anderen Gründen unbedingt "überarbeiten". Ist aber dieser Passus überhaupt rechtens? Eine Regelung der Kappung ohne Entgelt im +-Bereich, aber ein Abzug im Minusbereich? Tarifvertrag ist der der privaten Versicherungswirtschaft. Dort wird hierzu nichts geregelt.

Danke und LG

34603

Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

11.03.2020 um 11:21 Uhr

Ich halte diese Regelung auch für bedenklich, würde aber nicht die Hand dafür ins Feuer legen dass sie unzulässig ist. Zumindest dann nicht wenn zuvor die Möglichkeit des Ausgleichs gegeben ist. Ohne diese Möglichkeit dürfte sie in der Tat juristisch nicht haltbar sein.

C
celestro

11.03.2020 um 11:50 Uhr

Sowohl als AN, wie auch als BRM wäre doch viel wichtiger, ob es damit überhaupt ein Problem gibt. Kommen die Leute überhaupt auf >60h? Und wenn ja, liegt das an den Chefs oder am AN selbst.

P.S. aber die Vereinbarung neu aufzusetzen ist natürlich trotzdem sinnvoll

N
Nicnac

11.03.2020 um 12:17 Uhr

Ja, es gibt leider immer wieder Personen, denen hier Stunden gekappt werden. Die Arbeitsbelastung hat aufgrund von Abbauprogrammen in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Wir befürchten zudem, dass sich dies noch verschlimmert.

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