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AGG in BV unberücksichtigt - wie kann man diese BV anfechten?

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4975crista
Jan 2018 bearbeitet

Komme ich mal zum Sachverhalt:

Im Betrieb besteht eine BV über die Jahresarbeitszeit. Diese regelt durch ein Ampelmodel, (Grüne, Gelbe und Rote Phasen)was mit aufgelaufenen Überstunden und Minussalden passiert. Die ausgewiesene Grüne Phase, ist die eigenverantwortliche Phase, eines jeden Mitarbeiters. Diese erstreckt sich von "minus 16 Stunden bis plus 24 Stunden". Ursprünglich wurde vereinbart, dass am Jahresende, alle Guthaben ausgezahlt werden und alle Minussalden zu eine Gehaltskürzung führen. Dieses wurde bis dato auch von allen Mitarbeitern respecktiert und auch angewendet. Nun wurde diese BV von der Arbeitgeberin gekündigt und mit dem GBR eine neue verhandelt. In der neuen BV, wird nunmehr ausgesagt, dass Mitarbeiter ein Guthaben von 16 Plusstunden am Jahresende mit in das neue Jahr genommen werden darf, alle Minussalden (hier hat sich der grüne bereich der Minussalden auf - 8 Stunden verkürzt) führen jedoch am Jahresende weiterhin zu Gehaltskürzungen. Wenn einem Mitarbeiter schon eine eigenverandwortliche Phase zugesprochen wird, und diese malerweise bis zum Jahresende auch voll genutzt werden kann, müsste oder sollte man den Mitarbeitern, die einen Minusstand von 8 Stunden am Jahresende aufweisen, (Grüne Phase) die Möglichkeit einräumen, diese auch in das neue Jahr mit zu nehmen. Hier kann ja auch der Sachverhalt vorliegen, dass die 8 Minussalden erst im Monat Dezember, aus einem dringendem Fall, verursacht wurde...

ich hoffe ich habe den Sachverhalt, halbwegs gut beschrieben... ich bin weiterhin der Meinung, dass die neue BV, dass AGG in seiner Wirkung missachtet wurde, und möchte daher gern wissen, wie kann man diese BV anfechten und wie....???

Auf eine baldige Antwort, freut sich 4975crista...

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Community-Antworten (5)

C
carrie

04.10.2008 um 17:57 Uhr

@497crista Wäre erstmal schön, wenn man wüßte, um was es sich genau handelt. § 77 BetrVG im Kommentar zu lesen: Eine Teilunwirksamkeit hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten BV zur Folge, wenn der verbleibende Teil auch ohne den unwirksamen Teil eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält.

DAH
Der alte Heini

04.10.2008 um 22:40 Uhr

4975crista Hier ist doch erst einmal zu prüfen ob der GBR überhaupt zuständig ist, was ich so nicht erkennen kann, da es ja ein BV mit dem BR gab. Dies sollte der zuständige BR prüfen und notfalls sein Recht erzwingen.

K
Kölner

04.10.2008 um 22:54 Uhr

@all Entschuldigt Ihr Diskutierer... ...AGG? Ich verstehe nicht, wo das AGG hier greifen soll.

@Der alte Heini Nicht der GBR? Auch hier bin ich verwirrt...

D
DonJohnson

05.10.2008 um 10:56 Uhr

@all

Spannend wäre auch etwas über die Nachwirkungen der alten BV zu erfahren.

P
Peanuts

05.10.2008 um 15:35 Uhr

"ich bin weiterhin der Meinung, dass die neue BV, dass AGG in seiner Wirkung missachtet wurde

Da geht Deine Phantasie aber ganz gründlich mit Dir durch! Oder hast Du vergessen uns mitzuteilen, dass mit dieser BV KollegInnen "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" benachteiligt werden?

"Hier kann ja auch der Sachverhalt vorliegen, dass die 8 Minussalden erst im Monat Dezember, aus einem dringendem Fall, verursacht wurde... "

Wenn ich früh genug weiß, dass mein Arbeitszeitkonto zum Jahresende ausgeglichen sein muss bzw. nur max. 16 Plusstunden aufweisen darf, sollte ich mich darauf einstellen können. Da frage ich mich glatt, was AN tun sollen, die eine festgelegte tgl. Arbeitszeit haben.

"Spannend wäre auch etwas über die Nachwirkungen der alten BV zu erfahren."

Ich bin mir fast sicher, dass Du der Einzige bist, der das spannend findet...

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