Erstellt am 02.03.2009 um 12:57 Uhr von packer fulfilment
moin grauer,
da kann ich ganz klar sagen: jain!
wir brauchen folgende infos:
- gibt es bei euch einen Betriebsrat
wenn nein
- wie wird diese frage generell bei euch geregelt
wenn ja
- muß der BR überstunden zustimmen
- gibt es eine betriebsvereinbarung z.b. flexible arbeitszeit
als sinnvoll erachte ich z.b. lösungen wo geregelt wird, daß mit überstunden in der urlaubsfrage verfahren wird. d.h. es gibt einen antrag und der AG muß bei negativen bescheid (analog zum urlaubantrag, d.h. betriebliche gründe etc.) diesen begründen. das natürlich mit engen fristen. z.b. ist innerhalb von zehn tagen kein negativer bescheid vom AG ergangen, dann gilt das abfeiern als genehmigt...
gruß vom packer
Erstellt am 02.03.2009 um 14:31 Uhr von nicoline
@Grauer Wolf
§ 106 GewO
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
http://www.juraforum.de/gesetze/GewO/106/
Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen (Arbeitnehmer/ Arbeitgeber) Interessen berücksichtigt worden sind. Aufseiten des Arbeitnehmers sind hier insbesondere dessen schutzwürdige familiäre Belange zu nennen, die bei der Bestimmung der Arbeitszeit Berücksichtigung finden müssen.
http://www.arbeitsrecht-informationen.de/?id=17&artikel_id=280