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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden, aber nicht nach Hause wollen

H
Hansen
Feb 2019 bearbeitet

Hallo liebe BR- Kollegen,

ich habe folgenden Fall im Hause: Eine Führungskraft ist für die Personalplanung in Ihrer Abteilung Zuständig. Nun ist gerade in Ihrem Tätigkeitsbereich sehr wenig los und möchte nun die hohen Überstunden, die sich in den letzten Monaten bei den Mitarbeitern aufgebaut haben, abbauen. Hier möchte Sie sogar den Mitarbeitern danken und Ihnen teilweise, wenn dies natürlich möglich ist, ein langes Wochenende zu gönnen, da Sie ein tolles Team hat.

Nun ist eine Mitarbeiterin im Team mit der Maßnahme nicht einverstanden und möchte keine Überstunden abfeiern, sondern lieber diese Überstunden weiter aufbauen und erst im Januar 2019 abfeiern. Dann lieber 3-4 Wochen am Stück abfeiern.

Laut Führungskraft, weigert Sie sich einfach. Das Problem ist bloß, dass aktuell nicht alle Mitarbeiter benötigt werden und die besagte Mitarbeiterin 100 Überstunden hat. D.h. Sie muss von allen Mitarbeitern die Überstunden langsam herunter bekommen, weil Sie sonst vom Personalchef ärger bekommt.

Wie lautet die Gesetzeslage? Bitte um Hilfe und Paragraph.

Ihr seit die Besten!

Vielen Dank.

Gruss Hansen

545010

Community-Antworten (10)

M
Moreno

17.09.2018 um 14:24 Uhr

@Hansen es gibt doch bestimmt eine BV zu diesem Arbeitszeitkonto? Wie ist dort denn geregelt? Bei uns haben es die Mitarbeiter auch selber in der Hand wie sie ihre Überstunden abbauen. Das in bestimmten Zeiten weniger Mitarbeiter gebraucht werden ist ja nicht unbedingt das Problem des AN. Und wenn die Vorgesetzte ihnen als Dankeschön ein langes Wochenende geben will dann ist es ein Witz wenn die AN dafür ihre Überstunden investieren müssen.

T
takkus

17.09.2018 um 14:33 Uhr

Wird bei Euch ein Tarifvertrag angewandt? Arbeitet ihr nach Dienstplan? Beim Aufbau der Überstunden hat der Personalchef aber keinen Ärger gemacht- oder?

H
hansimglueck

17.09.2018 um 14:41 Uhr

Auf die bestehende Mitbestimmung haben meine Vorredner schon hingewiesen. Der AN hat im Prinzip erst einmal recht. Der Arbeitgeber ist im Annahmeverzug. Es ist ja nicht schuld der Kollegen, das wenig zu tun ist. Also findet einen fairen Kompromiss, bei den nicht nur die AN etwas geben müssen.

H
Hansen

17.09.2018 um 15:02 Uhr

Hallo,

wir haben keinen Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarung darüber geschlossen.

Wir haben sonst einen sehr guten Personalchef, mit dem man gut reden kann. Nur hier verstehe ich den Personalchef, wenn in Frequenzschwachen Zeiten, die Überstunden verbraten werden müssen.

Habt Ihr sonst irgendwas Gesetzliches ?

Gruss Hansen

R
rsddbr

17.09.2018 um 18:58 Uhr

Wenn ihr keine Regelungen in TV, BV oder AV habt, darf der AG tatsächlich Überstundenabbau anordnen. Allerdings wäre dies in Betrieben mit BR mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs. 1 Punkt 3 BetrVG.

B
BRHamburg

18.09.2018 um 06:18 Uhr

@ rsdbr Du widersprichst dir. Im AV wird sicher eine Anzahl an Stunden angegeben sein die der AN zu leisten hat. Für diese Anzahl an Arbeitsstunden ist der AG aber auch verpflichtet Arbeit zur Verfügung zustellen. Kann er das nicht trägt er das Risiko. Also kann er nicht einfach den Abbau von Überstunden anordnen.

M
Meyman

18.09.2018 um 12:25 Uhr

  1. Ist ein BR vorhanden.?
  2. Ist eine BV vorhanden in der ein Arbeitszetkonto mit Zeitguthaben/Zeitdefizit und ein Ausgleichszeitraum geregelt? Wenn nicht, dann hilft das ArbZG Paragraf 3. Wenn der AG die Vorgaben des o.g Gesetzes einhalten will/muss hat er den Abbau von Überstunden anzuordnen. Das kann auch hilfreich sein: Gewerbeordnung paragraf 106
R
rsddbr

18.09.2018 um 12:59 Uhr

Ich denke nicht, dass ich mir widerspreche. Natürlich ist im Arbeitsvertrag geregelt, wieviele Stunden die AN zu arbeiten haben. Jedoch steht dem AG nach §106 GewO zu, die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, sofern dies nicht im TV, BV oder AV festgelegt ist. Detaillierte Regelungen dazu in TV, BV und AV müssen im Einzelfall geprüft werden. Das MBR des BR ist zu beachten.

M
Moreno

18.09.2018 um 13:52 Uhr

Ich sehe es wie rsddbr wenn hier der Betriebsrat schläft hat der AG einen weiten Ermessensspielraum. Wenn ich den Beitrag von Hansen lese denke ich mir, dass einige Betriebsräte überflüssig sind!

H
Hansen

19.09.2018 um 17:44 Uhr

@Meyman:

  1. Nein
  2. Nein

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