Erstellt am 02.03.2009 um 08:58 Uhr von Galaxy
@Kami.West
BV dürfen NICHT gegen ein TV oder ein Gesetz verstoßen. So wie du es schilderst, könnte es sein, dass diese BV unwirksam ist, aber da sie mir im Wortlaut nicht vorliegt, kann ich es nur vermuten.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Was ist Betriebliches Eingliederungs-Management - BEM?
*BEM ist als gesetzliche Vorgabe im §84 Abs.2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Nr.9) verankert und betrifft alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
*BEM umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.
*BEM erfolgt nur mit Zustimmung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters.
Wann erfolgt BEM?
Wenn ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt ist, ist der Arbeitgeber zum Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements BEM
verpflichtet. Dies gilt sowohl für länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, als auch für häufige Kurzerkrankungen.
Wie wird BEM durchgeführt?
Im ersten Schritt werden die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeschrieben und über BEM informiert sowie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.
Themen dieses Gesprächs und der Unterstützungsmaßnahmen können sein:
*Gibt es mögliche Zusammenhänge zwischen der Erkrankung und dem Arbeitsplatz?
*Liegen Leistungseinschränkungen vor?
*Wo sind Ihre Stärken und Qualifikationen?
*Was sind Ihre Ziele und Vorstellungen?
*Wo und wie kann ein zukünftiger Einsatz erfolgen?
Selbstverständlich unterliegen alle am BEM Beteiligten der Schweigepflicht, so lange sie nicht von den Betroffenen davon entbunden werden.
Also alle anderen BRM informieren, Tagesordnungspunkt zur nächsten BR-Sitzung zu diesem Thema anmelden und das ganze nochmal durchsprechen und überlegen, ob die abgeschlossene BV zum Thema BEM in der Form, wie sie vereinbart wurde, rechtskonform ist.
Auf die Antwort des BRV bin ich gespannt...
Erstellt am 02.03.2009 um 08:58 Uhr von ridgeback
@Kami.West,
muss nicht nach 6Wochen, denn der AG entscheidet, wann mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement begonnen wird.
Der AG hat nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX, zunächst einmal die AN über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements und über die erhobenen und verwendeten Daten zu informieren.
Desweiteren kann der Betroffene frei entscheiden, ob er seine Zustimmung erteilt. Diese ist formlos möglich.
Erstellt am 02.03.2009 um 10:11 Uhr von seppel1
@Kami.West,
noch folgender Hinweis. Der betroffene Beschäftigte (AN) ist Herr des BEM. Er entscheidet wer teilnimmt vom BEM-Team. Er entscheidet auch welches BRM teilnehmen darf, nicht der BR. Er ist Herr der Daten, er entscheidt also auch welche Daten wer sehen darf. Der BR als Gremium hat einzig ein Recht auf das Wissen, es wurde ein BEM angeboten und durchgeführt. Weiter hat er ein Rehct zu erfahren, wenn im Betrieb als Folge des BEM besondere Maßnahmen veranlasst wurden. Er hat kein Recht zu erfahren, was wurde im BEM besprochen. Diese besonders geschützte Daten dürfen nur die Teilnehmer am BEM erfahren. Diese Daten dürfen auch nicht in der "normalen" Personalakte aufbewart werden. Sie müssen in einer gesonderten/ verschlossenen Akte aufbewart werden.
Wenn das BEM so umgesetzt wird wie oben beschrieben, also Pflicht usw. wäre auch einmal rechtlich zu Prüfen ob hier nicht der Straftatsbestand der Nötigng erfüllt ist. Sich also auch der AG/BR/BRV der Nötigung schuldig macht
Siehe auch einmal hier. http://bem.bih.webcom3.de/webcom/show_page.php?wc_c=3426&wc_id=1
Erstellt am 02.03.2009 um 10:20 Uhr von Lotte
seppel,
"Der betroffene Beschäftigte (AN) ist Herr des BEM. Er entscheidet wer teilnimmt vom BEM-Team"
Das muss nicht so sein, dass der AN entscheiden kann, wer vom BEM Team teilnimmt...gut wenn es bei Euch so geregelt ist. Und Herr des Verfahrens bleibt leider immer noch der AG, allerdings hat der AN das Recht, jederzeit abzubrechen.
Erstellt am 02.03.2009 um 11:52 Uhr von kriegsrat
seppel,
nötigung ?
lies dir doch mal den § 240StGB mit seinen tatbestandsmerkmalen durch...
passt hier überhaupt nicht
es fehlt nämlich..... na, kommst du drauf?
Erstellt am 02.03.2009 um 13:18 Uhr von seppel1
@kriegsrat
wenn ich per BV einem Mitarbeiter eine Handlung aufnötige, und dieses Handeln ganz klar GEGEB ein bestehendes Gesetz geht, sehe ich den § Abs 1 des § 240 StGB schon gegeben. Denn wenn hier ein AN dieses gesetzwidrige aufgezwungene Handeln ablehnt muss er mit Nachteilen rechnen. alleine schon weil ihm damit ggf. Maßnahmen entgehen welche bei gesetzmäßigem Handeln gegeben wären. Auch ist uns ja leider allen bewusst, ein AN der sich gegen den Willen des AG und hier dann sogar BR stellt, muss leider mit negativen Folgen rechnen.
Weiter gibt es ja auch noch den Abs. 3 des § 240 StGB.
Erstellt am 02.03.2009 um 13:59 Uhr von seppel1
@Lotte
Hallo Lotte, AG hat die Pflicht ein BEM bei zutreffen der 6 Wochen lt. § 84 (2) anzubieten. Der AN entscheidet aber ob er ein ihm angebotenes BEM annimmt und auch wer teilnehmen darf. Das ergibt sich aus der Regelung des § 84 (2) SGB IX . Freiwilligkeit und wer welche dieser besonders geschützten Daten zur Kenntnis erlangen darf.
Hat er zu einem Teilnehmer des BEM-Teams nun kein Vertrauen kann er dessen Teilnahme ablehnen. Kenntnis der Daten des BEM dürfen auch nur Tln erhalten, also z.B. auch nicht das gesamte BR-Gremium.
Er kann auch die Zustimmung zur Durchführung jeder Zeit widerrufen, auch in einem lfd. Verfahren.
Somit ist er (AN) Herr des Verfahrens.
Weiter wird es auch gesützt aus dem BetrVG, dass der AN sich ein BR Mitglied seines Vertrauens zu Gespräche zu ziegen darf.
So ist es auch von mehreren IA bestätigt.
Erstellt am 02.03.2009 um 14:11 Uhr von kriegsrat
seppel
ob der AN eventuell mit nachteilen rechnen muß , spielt beim 240 StGB keine rolle
der AG muß ihm damit ("mit einem empfindlichen übel") drohen, die erfüllung des tatbestands fordert hier ein aktives tun des AG
(z.b. nimm am BEM teil, sonst wirst du gekündigt oder nimm am BEM teil, sonst kürz ich dein gehalt)
nur zu sagen : du hast die pflicht, am BEM teilzunehmen, mag zwar rechtswidrig sein, reicht aber nicht für eine nötigung
und das der versuch strafbar ist (Abs.3), bedeutet in dem fall nur, daß auch der bestraft wird, der versucht, einen anderen zu nötigen unabhängig davon, ob sich der andere nötigen läßt oder nicht (der erwünschte erfolg der nötigungshandlung muß nicht eintreten)
Erstellt am 02.03.2009 um 16:10 Uhr von Lotte
seppel,
na ja, also unter "Herr des Verfahrens" verstehe ich mehr als nur das Recht des Abbruchs...
Woher nimmst Du denn: "und wer welche dieser besonders geschützten Daten zur Kenntnis erlangen darf" Das der An Datenschutz überarbeitet werden soll ist mir ja bekannt, aber gibt es da Neuigkeiten?
Das der AN sich seine AN Vertreter aussuchen kann ist auch klar, aber auf AG Seite hege ich da mehr als nur Zweifel...
Erstellt am 02.03.2009 um 16:35 Uhr von seppel1
@Lotte
zum Thema Datenschutz beim BEM gibt es schon einige Urteile, leider teils auch gegen PR weiter gibt es gute Seiten/Chats bei der BIH
http://bem.bih.webcom3.de/webcom/show_page.php?wc_c=3426&wc_id=1
dort hatte man das Thema Datenschutz gut behandelt.
Bei den Gesundheitsdaten handelt es sich um eine geanz sensible Art von Daten, diese unterliegen einem ganz besonderen Schutz. Daher auch die herrschende Rechstmeinung, Daten nur an Teilnehmer, nicht ans BR-Gremium, Ausnahme nur mit Zusage des betroffenen AN. BR-Gremium nur die Fakten welche z.B. betriebliche Auswirkungen wie Arbeitsplatzgestalltungen usw. haben. Also Arbeitsplatz wird in der Form xyz umgestalltet.
Der betroffene AN kann ggf. auch den "Beauftragten des AG" für das BEM ausschließen, ob dann abe rnoch ein BEM durcgführbar ist wäre fraglich. Er kann aber z.B. sagen der Personaler xy nicht dafür lieber einen anderen Vertreter des AG
Alle anderen Daten, müssen unter Verschluss und in eine besondere Akte, diese muss auch nach ca. 2 Jahren vernichtet werden, es sei es gibt nachvollziehbare Gründe für eine weitere Aufbewahrung.
Erstellt am 02.03.2009 um 16:42 Uhr von Lotte
seppel,
das mit den AN Vertretern und dem Gremium ist ja unstrittig, fraglich finde ich es, ob der AN, den AG Vertreter ablehnen kann. Das wird z.B. bei uns vom AG rigoros abgelehnt. Und dann kann der AN die Daten verweigern, aber nicht bestimmen, wer Dateneinsicht bekommt (AG Seite), wenn er sich nicht verweigert.
In das Forum der Integrationsämter hatte ich auch schon gefunden...
Erstellt am 03.03.2009 um 06:58 Uhr von Kami.West
Nachtrag ( genauer Wortlaut der BV )genannt Arbeitsanweisung
Wiedereingliederungsmanagement/ Tankgutschein
Wie bereits bekannt gegeben, werden wir ab sofort eine Befragung der nach Krankheit wieder zur Arbeit erscheinenen Mitarbeiter durchführen.
Der Ablauf ist wie folgt.... (Zeiten angegeben wann un wo man sich zu Melden hat)
Das Gespräch läuft nach einem festgelegten Schema ab und Zielt ausschließlich auf betriebliche Belange.
Das erscheinen zu diesen Termin ist Pflicht!
( Absatz mit angebot einer Prämie, für MA die nicht Krank waren in einem halben Jahr. Bekommen einen Tankgutschein)
So sieht die sogemeinte BV des BR und der GL aus.
Erstellt am 03.03.2009 um 07:09 Uhr von peanuts
"Wie bereits bekannt gegeben, werden wir ab sofort eine Befragung der nach Krankheit wieder zur Arbeit erscheinenen Mitarbeiter durchführen."
Nennt man wohl eher "Krankenrückkehrgespräch" und nicht BEM ...
Erstellt am 03.03.2009 um 07:19 Uhr von Lotte
Kami.West,
kann es sein, dass Dein Gremium aus allzeit gesunden, stets arbeitsbereiten und mit wenig Verständnis für kranke KollegInnen ausgestatteten Mitgliedern besteht?
Das was da läuft entspricht dem Willen des Gesetzes m.E. in keinster Weise.
Erstellt am 03.03.2009 um 07:42 Uhr von Kami.West
So ist es, Lotte?
Darum auch meine Frage wie soll man da weiter gegen vorgehen???
So kann es nicht weitergehen.....!!!
Erstellt am 03.03.2009 um 07:52 Uhr von Lotte
Kami.West,
interessant wäre, wenn sich ein schwerb. MA wegen seiner Behinderung, die ja manchmal zu erhöhten Fehlzeiten führen kann, diskriminiert fühlt und die richtigen Schritte einleitet...(AGG)
Du kannst im Moment nur Aufklärungsarbeit im Gremium betreiben und wahrscheinlich abwechselnd den Hiob oder Don Quichote spielen. Vielleicht kannst Du jemanden einschalten (z.B. GewSekr.) auf den Deine KollegInnen eher bereit sind zu hören.
Wenn Du den Mut hast, kannst Du Dich auch auf einer BetrVers kritisch äußern oder mit Vertrauensleuten im Betrieb ein GewFlugblatt heraus geben.
Das bedeutet aber ziemliche Unruhe und eine Wanderung am Grad des Betriebfriedens. Muss sehr gut überlegt sein.