Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit: Schichtarbeit sowie Vorarbeit
Bei uns wurden seit jeher Zeiten der Durchschnitt eines Arbeitstags der letzten drei Monate als Stunden angerechnet. Jetzt hat der Arbeitgeber dies klammheimlich (!) geändert.
Er rechnet für Leute mit Schichtarbeit nur noch die tatsächlich geplanten Stunden.
Wir haben auch Leute mit täglichen Diensten, die in der Regel befristete Vertragserhöhungen haben, um Zeiten in denen nicht gearbeitet werden kann, vorzuarbeiten. Bei denen soll plötzlich nur noch der Grundvertragsdurchschnitt pro Tag gezählt werden, das aber bedeutet, dass die Leute durch Krankheit Minusstunden machen.
Was ist mit betrieblicher Übung, eigenmächtiger Änderung etc.?
Community-Antworten (4)
09.03.2020 um 15:26 Uhr
imho greift bei Entgeltfortzah.ung keine "betriebliche Übung"
Aber wozu auch - wenn die Ma befristete Vertragserhöhungen haben stehen die Stunden ja im Dienstplan und bei Krankheit werden die im Dienstplan stehenden Stunden im krankheitsfall fortgezahlt. Da kann /darf der AG nicht den Durchschnitt nehmen.
09.03.2020 um 17:23 Uhr
Bei Krankheit werden immer die Stunden angerechnet, die ohne Krankheit gearbeitet worden wären. 10 Stunden Schicht geplant = 10 Stunden, Freizeitausgleich = 0 Stunden. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit ist nicht interessant.
09.03.2020 um 19:05 Uhr
Diese Antworten verstehe ich leider nicht.
Für die eine der beiden Gruppen, nennen wir sie Gruppe A (mit Wechselschicht), würde das dann ja bedeuten, dass die Leute, die zum Monatsende krank werden, und die für den Folgemonat noch nicht geplant worden sind, gar keine Stunden gut schrieben würden. Wie soll das funktionieren?
Schließlich kann niemand kann Kranke planen. Welche Stunden würden dann gut geschrieben? Die Leute arbeiten auch nicht immer gleich viel. Wir haben 1 Jahr Ausgleichszeitraum.
Das sind die Gründe, warum der Arbeitgeber ZUM VORTEIL der Erkrankten bisher das Mittel, also den Durchschnitt, der letzten drei Monate genommen hat.
Das will er jetzt nur leider kippen.
Die Leute der anderen Gruppe, B, haben das Problem der Vorarbeit für 7 Wochen im Jahr, die sie auch nur in 39 Arbeitswochen im Jahr leisten können. Werden sie in diesen 39 Wochen krank und bekommen nur die Tagesstunden des Grundvertrags angerechnet, kämen sie wie gesagt ins Minus, das sie nicht mal abbauen könnten, selbst wenn sie es wollten, denn es fehlen ja die Arbeitstage/-wochen.
09.03.2020 um 19:42 Uhr
br-jadz na, dann nochmal von vorne und der Reihe nach: Zunächst mal gilt der Grundsatz: KRANK IST WIE GEARBEITET!
Er rechnet für Leute mit Schichtarbeit nur noch die tatsächlich geplanten Stunden. Was total korrekt ist! ist jemand mit 10 Std. geplant, sind diese im Krankheitsfall gutzuschreiben ist jemand mit Freizeitausgleich geplant, hat er/sie diesen auch im Krankheitsfall!
Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden” (BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)
um Zeiten in denen nicht gearbeitet werden kann, vorzuarbeiten. Bei denen soll plötzlich nur noch der Grundvertragsdurchschnitt pro Tag gezählt werden, das aber bedeutet, dass die Leute durch Krankheit Minusstunden machen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00)
dass die Leute, die zum Monatsende krank werden, und die für den Folgemonat noch nicht geplant worden sind Wieso hat der BR nicht geregelt, dass es eine rechtzeitige, verbindliche Dienstplanung gibt??? Eine der wichtigsten Aufgaben des BR!!!
Schließlich kann niemand kann Kranke planen. Welche Stunden würden dann gut geschrieben? Kann aufgrund von Schwankungen der Umfang der ausgefallenen Arbeit nicht exakt bestimmt werden, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums. Dessen durchschnittliche Arbeitsmenge ist dann maßgebend. (BAG Urteil vom 21.11.2001, 5 AZR 457/000)
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