Erstellt am 09.03.2020 um 08:44 Uhr von stehipp
Wenn im genehmigten Antrag der Zusatz steht, "......nach eigenem Ermessen...." und der AG möchte nun eine anders lautende Vereinbarung treffen, dann muss er Euch einen anderen Antrag zur Genehmigung vorlegen.
Im Nachgang einseitig die Spielregeln ändern geht nicht.
Erstellt am 09.03.2020 um 10:01 Uhr von celestro
Klingt eher so, als hätte hier der BR den Antrag "nur unter der Bedingung des eigenen Ermessens" genehmigt. Solange diese Bedingung aber nicht abgesprochen war, ist sie mMn unwirksam.
Erstellt am 09.03.2020 um 10:06 Uhr von Pjöööng
Diese "Genehmigung" ist ja eine sprachliche Glanzleistung! Der erste Satz ist interpretationswürdig und der zweite widerspricht dem ersten.
Und im Verkauf "nach eigenem Ermessen über die zu leistenden Mehrarbeitsstunden entscheiden"? Wie stellt Ihr Euch das denn vor?
Erstellt am 09.03.2020 um 14:37 Uhr von Betriebsrat LM
Arbeitgeber hat diese Vereinbarung gelesen und gemeint diese gilt nicht. Wir müssen die Stunden machen fertig. Es sollte so sein, dass der BR nur zustimmt, wenn nach eigenem Ermessen gearbeitet wird. Haben wir unter dem alten Chef auch so gemacht.
Erstellt am 09.03.2020 um 15:42 Uhr von celestro
Aber ... wie albern ist das bitte? Der AG stellt einen Antrag auf Überstunden. Und der BR sagt: o.k., aber nur wenn die MA die Stunden auch machen wollen? Also mal etwas überspitzt ausgedrückt.
Erstellt am 09.03.2020 um 16:27 Uhr von Dummerhund
Als Kaufmann, sprich AG ist es natürlich ein Graus, jeden Abend ins Bett gehen zu müssen mit dem Gedanken ob am nächsten Tag genug MA zum arbeiten kommen oder aber die bestellten LKW´s wieder leer vom Hof fahren.
Aber nun ja ich halte meine Meinung diesbezüglich mal zurück.
Zum Antrag.
Der AG hat einen Antrag an den BR gesendet. Ein Antrag setzt voraus das es neben einem Ja auch ein Nein als Antwort geben kann.
Im zweiten Halbsatz des ersten Satzes,
" wenn die Mitarbeiter nach eigenem Ermessen über die zu leistenden Mehrarbeitsstunden entscheiden dürfen"
konkretisiert der Betriebsrat unter welchen Umständen er dem gestellten Antrag seiner Zustimmung gibt.
Der Zweite Satz,
"Der Betriebsrat stimmt dem Antrag Überstunden bis zum 31.03.2020 zu."
ist zwar beim ersten lesen erst mal Widersprüchlich zum ersten Satz, sollte jedoch bei rechtlicher Überprüfung keinen Zweifel aufkommen lassen, das dieser sich auf dem ersten Satz bezieht.
"Der leitende Vorgesetzte ( Antragssteller) hat gesagt, dass es das nach eigenem Ermessen nicht gibt, es sollen alle Stunden gemacht werdenlt Antrag."
Wo bitte steht in irgendeiner Gesetzesgrundlage das es solche Zusätze, wie sie hier der BR gemacht hat nicht gibt?
Lasst es euch zeigen.
Wenn der AG meint das die Überstunden Vollumfänglich wie im gestellten Antrag gemacht werden müssen, sagt er damit ja schon aus das er das er die Ablehnung seines gestellten Antrags bekommen hat.
Ob er seine Maßnahme, so wie im gestelltem Antrag, durchdrücken will bleibt ihm überlassen. Jedoch kann er es nicht einfach so, sondern muss dies überm Rechtsweg bestreiten.
Macht er dies nicht und will die Maßnahme durch drücken, kann der BR Klage auf Unterlassung einreichen. Sowas geht mitunter ziemlich kurzfristig.
Erstellt am 10.03.2020 um 09:00 Uhr von BRHamburg
Ich finde, ihr lasst eure Kollegen ganz schön im Stich. Wie soll eine MA noch Nein sagen, wenn der BR sich aus der Verantwortung zieht? Im Gesetz ist klar geregelt: AG beantragt die Stunden! BR stimmt über den Antrag ab mit Ja oder Nein. Dann haben die MA etwas in der Hand.