Dauert der Pausen
Guten Abend,
Ich habe eine etwas sehr verzwickte Frage zum Thema Pausen/Ruhezeit.
Wenn ein Mitarbeiter Rufbereitschaft hat, sich also zuhause befindet und auf einen Einsatz wartet, was auch pauschal vergütet wird, und nun mehrere Einsätze hat:
Von 8 bis 11 Uhr Von 19 bis 22 Uhr
Am Sonntag dann Von 6 bis 9 Uhr Von 17 bis 0 Uhr
So hat der Mitarbeiter weder seine Maximale Arbeitszeit erreicht, noch seine 9 Stunden Ruhezeit (Sonderregelung während der Rufbereitschaft) einhalten können.
Daher die Frage, ab wann die Ruhezeit eingehalten werden muss, beziehungsweise, wann der Mitarbeiter sich von seinem Dienst abmelden kann?
Vielen Dank für eure Antworten schonmal
Community-Antworten (4)
09.03.2020 um 11:20 Uhr
"noch seine 9 stunden (Sonderregelung während der Rufbereitschaft) erreichen können."
Was für 9 Stunden?
09.03.2020 um 11:57 Uhr
Sorry ich habe Ruhezeit vergessen.
09.03.2020 um 12:06 Uhr
hallo Kellertanz,
worauf möchtest du hinaus? Es sieht zwar so aus als wenn der Kollege nicht die 11 Std. Ruhezeit hätte, aber da gibt es auch Ausnahmen. Wie sonst könnte z.b. bei der Feuerwehr oder ähnlichem 24 Stunden Bereitschaften gefahren werden. Am Montag (wenn er bis SO 00:00 Uhr im Einsatz war) müsste der Kollege erst um 11:00 Uhr (nach 11 Std. Ruhezeit) anfangen.
09.03.2020 um 12:25 Uhr
@celestro Ich gehe davon aus das mit den 9 Std. die Sonderregelung der Ruhezeit gemeint sind, denn: Abweichungen von der Ruhezeit durch Tarifvertrag Ebenso gibt es die Möglichkeit für Tarifvertragsparteien gemäß § 7 Abs.1 ArbZG (sog. Tariföffnungsklausel), die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Zeitraums ausgeglichen wird. Die zeitlichen Vorgaben des Ausgleichszeitraums können die Tarifvertragsparteien ebenfalls selbst festlegen.
@Kellertanz
Bei der Rufbereitschaft gelten Anfahrt zum Erfüllungsort sowie Arbeitsleistung (zur vollen Stunde aufgerundet) als Arbeitszeit – kommt es während der Rufbereitschaftszeit zu keinem Einsatz, dann ist sie komplett als Ruhephase/Ruhezeit anzusehen. Wichtig: Die tagsübergreifende Ruhezeit von 11 Stunden muss grundsätzlich eingehalten werden. Bei euch wären es hier wohl 9 Stunden. Die Konfliktsituation: der Staat fordert hier eine ununterbrochene Dauer von 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG), d.h.: wenn es während der Rufbereitschaft zu einem Einsatz kommt, egal ob für eine Stunde oder zehn Minuten, beginnt die Ruhezeit von neuem. Minusstunden sind für Arbeitnehmer dadurch beinahe unvermeidlich. Beispiel: Beispiel: Ein Angestellter mit regulärer Arbeitszeit von 8:00 bis 17:00 Uhr ist von 2:00 bis 3:00 Uhr nachts im Einsatz. Sein nächstmöglicher Arbeitsbeginn wäre nun um 14:00 Uhr (bei euch dann wohl nach 9 Std. um 12:00 Uhr heisst 9 Stunden ab 3:00 Uhr) – selbst nach abgezogener Stunde des Nachteinsatzes entstünde hier ein Minus von 3 Arbeitsstunden. Bei evtl. anfallenden Minusstunden hilft auch ein Blick in einem TV. Wird die 9 Ruhezeit nicht eingehalten und es besteht kein TV kann dies vor Gericht enden Um dies zu vermeiden, enthalten einige Tarifverträge Klauseln, die bei Unterbrechungen einen erneuten Beginn der Ruhephasen verhindern und die Möglichkeit bieten, die verloren gegangene Zeit an anderen Tagen nachzuholen. Falls jedoch keine Tarifbedingungen im Unternehmen gelten, sollte man sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, denn in Einzelfällen können auch im Arbeitsvertrag vergleichbare Regelungen vereinbart werden.
Das ist das was ich dazu weiß.
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