Erstellt am 27.02.2009 um 16:15 Uhr von waschbär
@metaljack,
mhh, habt ihr da nicht ein TV oder BV Fenster? Oder willst du nur das vom § her wissen??
Erstellt am 27.02.2009 um 16:17 Uhr von dummbax
Nachtschicht beginnt in der Regel schon um 20.00
Wenn Du in der Frühschicht noch Nachtzuschläge bekommen willst musst Du mehr als 2 Std. vor 06.00, eigentliche Ende der Nachtschicht, mit der Arbeitsaufnahme beginnen.
Erstellt am 27.02.2009 um 17:06 Uhr von metaljack
TV oder BV gigt es nicht.Und einen § wäre nicht schlecht.
Erstellt am 27.02.2009 um 17:13 Uhr von kriegsrat
Siehe § 6 (5) Arbeitszeitgesetz
"(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
nachtzeit nach §2 ArbZG : 2300h-0600h
angemessener zuschlag nach BAG : ca. 25%
Erstellt am 27.02.2009 um 17:16 Uhr von kriegsrat
@neskia
du hast etwas schneller, und dazu noch viel besser geantwortet ;-)))
Erstellt am 27.02.2009 um 17:37 Uhr von kriegsrat
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 05.09.02
(9 AZR 202/01)
"Nach § 6 Abs.5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer dann, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt, zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen. Dieses Wahlrecht ist regelmäßig nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der vom Arbeitnehmer erbrachten Nachtarbeit und seiner Freistellung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt.
Der Nachtzuschlag von 50% übersteigt das geschuldete Maß. Wann ein Nachtzuschlag "angemessen" ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zu berücksichtigen ist u.a. die allgemeine Anschauung im Berufsleben. Auf die Höhe des in einem einschlägigen, auf das Arbeitsverhältnis aber nicht anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Nachtzuschlags ist nicht ohne weiteres zurückgreifen. Sie dient lediglich als Orientierungshilfe.
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 11.01.06
(5 AZR 97/05)
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 Abs.2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs.5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist gemäß § 11 Abs.3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Erstellt am 27.02.2009 um 17:39 Uhr von waschbär
@metaljack,
hier mal das in ganze http://www.rechtsrat.ws/gesetze/arbzg/01.htm#2
aber bedenke G werden immer mit Komentaren gelesen, das heisst nicht alles was dort Plausiebel steht ist auch so , auch würde ich noch mal genau nach harcken wegen TV ?? ......
Oder anderen Regeln bei euch, es ist schon etwas komisch, dieser wildwuchs .
Erstellt am 27.02.2009 um 17:57 Uhr von kriegsrat
wie kommt dummbax auf 20h ?
das einkommensteuergesetz definiert nachtarbeit von 20:00-06:00h
§ 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2009)
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.