Gewohnheitsrecht - Dienstfolge/Planung?
Hallo, bin seit 31 Jahren auf einer Intensivstation im Schichtdienst beschäftigt und 10 Jahren Stationsleiter in Früh/Spätschicht. Die Dienstabfolge war bisher immer 10 Tage Dienst, 4 Tage frei. Per Direktionsrecht ordnet nun die Pflegedienstleitung einen Mitteldienst an : 5 Tage Dienst, 2 Tage (Wochenende) frei. Diese Direktion ist 3 Monate gültig,für länger bedarf es der Zustimmung des BR. Diese Dienständerung bedeutet für mich nicht nur den Wegfall der Schichtzulage, Wochenendzulage sowie 3 Tage Zusatzurlaub,sondern auch für mich einen großen Eingriff in meine Privatleben. Meine Frage:Kann ich ein Gewohnheitsrecht geltend machen, aus dem heraus der BR die Zustimmung verweigert? Oder gibt es andere Rechte ?
Vielen Dank schonmal!! Jojo
Community-Antworten (23)
27.02.2009 um 13:52 Uhr
Hallo Jojo
Nein kannst Du nich!!
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das aufgrund langer tatsächlicher Übung (lat. consuetudo) und durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung (lat. opinio necessitatis oder opinio iuris) entstanden ist. Gewohnheitsrecht, das örtlich begrenzt ist, beispielsweise das Gewohnheitsrecht einer Gemeinde, wird als Observanz bezeichnet.
Beispiel: Person X ist jahrelang, um auf sein eigenes Grundstück zu kommen, über das eines Nachbarn (Person Y) gefahren. Dieser verkauft sein Grundstück und der neue Eigentümer (Person Z) möchte nicht, dass Person X über sein Grundstück fährt. Person X hat weiterhin das Recht, gegeben des Mangels einer anderen Einfahrt, über das Grundstück von Person Z zu fahren. Dieses Recht ergibt sich aus der jahrelangen Gewohnheit.
Noch zur Info.
Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht, ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An)Weisungen zu erteilen. Die zentrale Vorschrift über das Direktionsrecht ist seit dem 1. Januar 2003 § 106 der Gewerbeordnung. Durch dieses Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 315 ff. BGB werden die Pflichten des Arbeitnehmers im Vertragsverhältnis konkretisiert. Die Weisungen des Arbeitgebers haben rechtsgeschäftlichen Charakter als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Weisungsbefugt ist demnach derjenige, der das Direktions- und Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung über andere Beschäftigte ausüben darf. Voraussetzung ist also das vom Arbeitgeber abgeleitete Recht, die geschuldete arbeitsvertragliche Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt und Art ganz oder teilweise zu konkretisieren bzw. zu beeinflussen. Nicht ausreichend ist eine rein tatsächliche Wahrnehmung einer Leistungskonkretisierung.
Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein (vgl. § 134, § 138 BGB). Wird eine solche Weisung nicht befolgt, besteht kein Kündigungsgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB niedergelegte Maßregelungsverbot.
Das erweiterte Direktionsrecht verpflichtet den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht, im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die über die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen. Ein Notfall in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ein Ereignis nicht vorhersehbar und vermeidbar ist, nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und / oder hoher finanzieller Schaden droht (vgl. § 14 ArbZG). Beispiel: Überstundenanweisung an die Empfangsdame im Hotel, weil ein Reisebus voller Gäste wegen Staus später als erwartet eintrifft.
Das Direktionsrecht ist nach § 106 GewO im billigen Ermessen auszuüben und unterliegt der Kontrolle der Gerichte. Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten.
Tangiert die Weisung den mitbestimmungspflichtigen Kreis, so ist der Betriebsrat anzuhören. Unterbleibt die Beteiligung, so ist die Weisung unwirksam.
Gruss HG
27.02.2009 um 14:37 Uhr
Vielen Dank HG, für die umfassende Antwort.
OK, also kein Gewohnheitsrecht wahrscheinlich auch keine "betriebliche Übung"!? Mein BR meint auch, das Gehaltseinbußen aktuell und längerfristig nicht hinzunehmen sind d.h.ausgeglichen werden müssen.
Aber was könnten andere Gründe für die Ablehnung der Dienstplanänderung durch BR sein?
Immerhin zwängt mich der AG in ein Dienstplankorsett(kurze Wochenenden), die bisherige jahrzehnte lange private Gewohnheiten und Veranstaltungen unmöglich machen z.B. Besuch weit entfernt wohnender Eltern, Ehefrau mit ähnlichen DP, entsprechende Freizeitveranstaltungen etc.
Gruss Jojo
27.02.2009 um 14:54 Uhr
@jojo Ist dieser Mitteldienst neu? Sollst nur du allein ihn machen? Finde ich ein wenig merkwürdig.
27.02.2009 um 15:14 Uhr
Einige Stationsleitungen, nicht alle,machen diesen Dienst, allerdings freiwillig! Was mich massiv tangiert ist nicht so sehr der Mitteldienst, sondern die Dienstfolge (Mo-Fr /Mitteldienst, Sa-So frei ,also deutlich kürzeres WE!!) Die Pflegedienstleitung begründet diese Maßnahme mit einer größeren Verfügbarkeit und besseren Präsenz der Stationsleitung! Diese Dienstplanänderung ist ansonsten nur für mich vorgesehen,meine MA arbeiten weiter in ihren Rhythmen ,10 Tage Dienst u.4 Tage frei.
Jojo
27.02.2009 um 15:43 Uhr
@jojo
dies ist leider eine neue "Form" der Diensteinteilung um dadurch Schicht/Wechselschichtzulagen "einzusparen". AG sind mit Einführung des TVöD sehr erfinderisch geworden. Anhand deiner Angaben bezüglich des Zusatzurlaubes von 3 Tagen gehe ich davon aus, daß für Dich der TVöD oder ein dem angeglichener TV gültig ist. Bei uns gab es auch das Ansinnen, daß die Stlg. von 08:00 - 16:00 Regeldienst 5 Tage die Woche leistet um so ein kontinuierlicher Ansprechpartner für die PDL und den/die Chefarzt)ärzte zu sein. Nachdem wir als BR der GF klar gemacht haben, daß dadurch die Stlg. weniger verdient wie eine "normale" KRS/KRP konnten wir einen Kompromiss schließen, der wie folgt aussieht: Die Stlg. ODER die stv.Stlg macht diese Dienstfolge. Im Klartext: Die beiden Personen sprechen sich ab, wer von Ihnen wann diesen Dienst macht, der andere arbeitet weiter im Schichtrhytmus, der bei uns allerdings anders aussieht wie bei euch. Somit konnten wir zumindest den "finanziellen Verlust" der Schichtzulage sowie die 3 Tage Zusatzurlaub für diesen Personenkreis beibehalten, wenn alle tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit hast du die 4 Tage frei zwar nicht gerettet, aber zumindest die Schichtzulage.
Aber ob 40,- Euro Schichtzulage brutto pro Monat und 3 Tage Zusatzurlaub im Jahr es wert sind, dafür weiterhin bis zum Berufsende Schichtarbeit zu leisten, das musst du selber entscheiden. Da ich selber aus der Pflege komme, weiß ich wovon ich rede. Und ich persönlich würde für eine geregelte AZ Mo-Fr. und jedes WE frei auf die Kohle und die Zusatzurlaubstage verzichten. Denn meine Lebensqualität wäre mir das wert. Gesundheit ist mehr wert wie Geld und Schichtarbeit macht auf Dauer krank! Versteh mich nicht falsch, ich kenne dich nicht und maße mir nicht an, über deine Lebensqualität zu urteilen.
27.02.2009 um 16:26 Uhr
@Galaxy
ich stimme dir in vielen Punkten absolut zu und Lebensqualität bedeutet tatsächlich für jeden etwas anderes. Für mich ist diese Dienstzeitenänderung ein starres Korsett,zu unflexibel,weil es auch in private und für meine Lebensqualität mitbestimmende Gewohnheiten stark eingreift. Zudem wird für meine Abteilung die Wochenendsituation verschärft,da ich ersatzlos rausfalle. Tatsächlich könnte euer Kompromiss ein Modell für mein Problem sein,das ich beim BR ins Gespräch bringe.
Danke u.Gruss Jojo
27.02.2009 um 16:34 Uhr
@Jojo Diese Direktion ist 3 Monate gültig,für länger bedarf es der Zustimmung des BR. Könntest Du mir bitte mal erklären, was dieser Satz meint?
27.02.2009 um 16:44 Uhr
@jojo, 10 Tage Dienst auf der i ..... Hammer das der Br das so lange mit getragen hat, das mit dem Direktionsrecht vom Ag verstrewhe ich nicht ? Habt ihr den keine BV zum Thema ? Wieso redet der BR nicht mit dem AG und sucht eine legale lösung?
Betriebliche Übung greift hierbei überhaupt nicht. Es ist nun mal nicht möglich aus einer Grauzone einen Regebogen zu Zaubern.
Lebensqualität ist das etwar das was du darunter Verstehst völlig überfordert auf der I rum zulaufen ??? 10 Tage Durch Arbeiten, und das auf einer Ebne wo jeder noch so kleine Handgriff schlimme folgen für den Patienten hat.
Unverantwortlich finde ich das, schlimmer ist nur das geküngele vom BR. Und bevor etwas kommt wie ist doch üblich halb so wild. Es gibt auch hier Menschen die mit Überforderten Pflegekräften Erfahrung hatten/haben, und einige werden ihr Leben lang mit den Fehlgriffen Leben müssen
27.02.2009 um 16:56 Uhr
@Jojo
der BR muss nur hartnäckig bleiben, und wenn der AG nicht will, dann kann der BR sich ja mal die "Überstundensituation" auf deiner Intensiv anschauen, denn diese sind ja immer noch genehmigungspflichtig. Und so mancher AG war dann kompromissfähig, das habe ich mir zumindest sagen lassen.. ;-))
Desweiteren würde ich vom BR überprüfen lassen, inwieweit hier überhaupt das Direktionsrecht des AG greift bzw. ob es in diesem Fall überhaupt zulässig ist.
Viel Glück und Ausdauer
@nicoline @waschbär Jojo meint §4 TVöD,(vermute ich mal) für dich hier im Zitat:
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung___
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines ande-ren Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitge-bers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. (2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 3 Satz 3 eingefügt zum 1. Juli 2008 in der Folge des ÄTV Nr. 2 § 4 Nr. 3 Buchst. a 4 Abs. 6 und 7 zum 1. Juli 2008 eingefügt in der Folge des ÄTV Nr. 2 § 4 Nr. 3 Buchst. a 8 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet. Protokollerklärung zu Absatz 2: Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vo-rübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt. (3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Protokollerklärung zu Absatz 3: 1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
27.02.2009 um 16:58 Uhr
@nicoline
Die PDL hat per Direktionsrecht diese Anordnung veranlasst und zeitlich terminiert, um sie 1. sofort und 2.ohne Zustimmung des BR verfügen zu können. Die Rückfrage beim BR ergab ebenfalls, diese 3 Monatsfrist ohne Nennung der Grundlage. Die PDL möchte natürlich diese Anordnung längerfristig durchsetzen,braucht dann aber die Zustimmung des BR. Die PDL hat ihre Gründe benannt s.o.! Kann ein BR, wenn diese Dienstplanänderung zur Vorlage kommt, mit meinen Gründen stoppen ?!
27.02.2009 um 17:12 Uhr
@Jojo
NEIN, deine Gründe sind KEINE Gründe, dieses Ansinnen der PDL zu verhindern. Es wären eher Gründe FÜR die Einführung dieser Dienstzeit, denn Schichtarbeit ist schädlich und macht krank nach neuesten wissentschaftlichen Erkenntnissen! Da aber ein KH und eine Intensivstation auf 24Std. Rund-um-die-Uhr-Dienst zur Versorgung der Patienten angewiesen ist stehen sich hier die Wissenschaft und die Anforderungen der Medizin gegenseitig im Weg.
Deine Gründe sind rein persönlich für dich maßgeblich, genauso wie die Schichtzulage und der Zusatzurlaub. Vom TV her ist diese Schichtzulage und der Zusatzurlaub eine ERSCHWERNISSZULAGE für diese Form der Arbeit, sozusagen als "Anerkennung" dafür, dasss du diese Form der Arbeit ableistest. Das ist, rein rechtlich gesehen kein Zusatzeinkommen auf das du einen Anspruch hast!!! Natürlich ist mir klar, dass in der heutigen wirtschaftlichen Situation jedes zusätzliche Entgelt sehr willkommen ist. Nur dafür zahlst du auch viel, siehe meine Antwort 115209
27.02.2009 um 17:15 Uhr
@galaxy also ob jojo § 4 TVöD meint möchte ich mal bezweifeln, wenn der AG das meint liegt er nach meiner Meinung total daneben und ich hoffe nicht, dass Du meinst, der AG könnte damit richtig handeln ;-))
Hier mal ein Urteil zu dem Thema:
Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten. Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann. (BAG, Urteil vom 29.09.2004 – 5 AZR 559/03 - ) => mit freundlichem Dank an kriegsrat
werde noch weiter suchen, um das grundsätzlich vorhandene MBR, und zwar von Anfang an, zu untermauern.
27.02.2009 um 17:22 Uhr
@Nicoline
Zitat von mir: "Desweiteren würde ich vom BR überprüfen lassen, inwieweit hier überhaupt das Direktionsrecht des AG greift bzw. ob es in diesem Fall überhaupt zulässig ist."
Eine andere Form von Direktionsrecht gibt es, IMHO, im TVöD nicht und außerdem gilt noch: Zitat"Allerdings müssen Sie dabei beachten, dass die Ausübung des Direktionsrechts stets billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen muss. Diese Schranke ist in vollem Umfang arbeitsrechtlich überprüfbar."
Ich denke, in dem von Jojo geschilderten Fall ist §4 TVöD nicht anwendbar und der BR dort ist bequem und will keinen Ärger mit der PDL. Aber dies ist nur meine persönliche Meinung, nichts anderes
27.02.2009 um 17:24 Uhr
@nicoline, ich zwifel auch aber wer weis .... nach 10 Tagen durch Arbeiten auf der I. sind schon viele , feiwillig auf die Geschlossen gegangen, allerdings nicht ans Personal .-)))
@Galaxy, nun ja du müsstest es ja besser verstehen als ich, da ich ja nur Verwand bin, aber nicht Verschwägert bin .-))) [Beruflich,genau genommen sind wir ja nur die Stiefschwestern]. Aber dafür haben wir die 5 Tage Woche und ich die Dementen Zulage .-))))) Plus 100 € AT zulage für "Sonderaufgabe".
egal, der schafft es wenn er so weiter macht eh nur bis 45 und dann hat er seinen Ersten H-I und wacht bei mir auf .... und dann gehört sein ArscXX mir :-)))))
27.02.2009 um 17:29 Uhr
@waschbär
100 € AT Zulage für Sonderaufgabe? Worin besteht die?
- Dachboden aufräumen,
- Fellknäuel säubern,
- Dachrinnen entlang laufen und in Fallrohren hinunterrutschen
- Midnightlady vernaschen
27.02.2009 um 17:41 Uhr
@galaxy 'tschuldigung, dann habe ich Dich mißverstanden oder nicht aufmerksam genug gelesen, passiert manchmal wenn mich etwas aufregt ;-)), ansonsten teile ich Deine Meinung bzgl. Deiner letzten Antwort!
@Jojo Galaxy hat Recht, Deine persönlichen Gründe können für den BR kein Ablehnungsgrund sein, so sehr ich es auch verstehe, dass Du gerne 4 Tage am Stück frei haben und finanziell keinen Verlust erleiden möchtest. Aber wenn Du sagst
Zudem wird für meine Abteilung die Wochenendsituation verschärft, da ich ersatzlos rausfalle.
hat die Änderung Deiner Dienstzeit ja auch negative Auswirkungen auf den Rest der MA. Hier hat der BR ganz klar die Aufgabe, darauf zu achten, dass die negativen Auswirkungen des Schichtdienstes an sich, sozusagen "gerecht" auf alle verteilt werden und ist geradezu verpflichtet, einen für alle erträglichen Kompromiß zu verhandeln.
Achtung, jetzt kommt ein Kommentar:
Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit (vgl. die Mustervereinbarungen zu Schicht- und Nachtarbeit bei DKKF-Klebe/Heilmann, § 87 Rn. 18 und 21; Fergen/Schweflinghaus, AiB 06, 672 ff.), wie z. B. die zeitliche Lage der einzelnen Schichten, der Schichtplan und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat (BAG 26. 3. 91, DB 91, 1734;; 1. 7. 03, NZA 03, 1209 [1211]; 29. 9. 04, NZA 05, 184, Ls.; vgl. auch LAG Köln 17. 9. 07, AuR 08, 230, Ls.; Fitting, Rn. 120 ff.; MünchArbR-Matthes, § 334 Rn. 55 f.; Richardi, Rn. 288 f.; enger HSWG, Rn. 161 f.). Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll (BAG 13. 7. 77, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit), und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen (ArbG Aachen 7. 6. 89, AiB 89, 289 f.). Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten, den Wegfall der Nachtschicht, die Ausgestaltung eines gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Freizeitausgleichs für Nachtarbeit (BAG 26. 4. 05, NZA 05, 884 [887]), die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen (BAG 27. 6. 89, AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 18. 9. 02, BB 03, 740 [741]; 3. 5. 06, DB 07, 60 [61]; GK-Wiese, Rn. 327; Richardi, Rn. 290). Das Mitbestimmungsrecht greift ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf sechs Arbeitstage in der Woche verteilt werden muss. Es besteht dann bei den Fragen, ob in einem sog. Rolliersystem oder einem Schichtdienst anderer Art gearbeitet werden soll, ob freie Tage jeweils auf den gleichen Wochentag fallen sollen, wie viele rollierende Gruppen gebildet und welche AN diesen zugeordnet werden sollen, schließlich auch bei der Frage, ob freie Tage auf einen Feiertag fallen können
27.02.2009 um 18:45 Uhr
@Galaxy, wie heist es bei dir Stationsleitung ? Schichtleitung oder WBL irgend so ein Käse halt... Besser ist die Dementenzulage:::::::::-))))
@Nicoline, Das "Rolliersystem" könntest du mir das genauer erklären so Plastisch unter Vier bis 6 Augen?
27.02.2009 um 18:59 Uhr
WB Das "Rolliersystem" könntest du mir das genauer erklären so Plastisch unter Vier bis 6 Augen Sechs Augen ist mir zu viel!!!!! Aber Du willst mir jetzt nicht wirklich erzählen, dass Du als Fellkugel nicht weißt, wie man rolliert??? Ist doch ganz einfach, Kugel machen, anschubsen und immer weiter rollen und wenn das ganz viele und immer wieder machen hat das System!!!!!!
27.02.2009 um 19:22 Uhr
@nicoline, ich Schrieb unter 6 Augen, weil ich nicht missverstanden werden wollte mit unter kommt es vor das W.B immer niedere Absichten unterstellt werden, Besonders Katzen sind beim Thema hast Du nicht mal Lust mit mir zu Rollen sehr sensiebel .-(( Und denken immer an das was die Karnickel ständig machen .-)
Ich aber will nur Spielen.... wir können uns ja Koletktiv Kullern .-))))
27.02.2009 um 20:08 Uhr
@Galaxy @nicoline @waschbär
Da is man mal n´Stündchen weg!!!
Habt alle Recht mit der Belastung und der Gesundheit und so weiter... Bin allerdings doch schon ein paar Jährchen älter als 45 und mein ArsXX gehört bestenfalls mir und meiner Frau!!!
Was ich mir erhalten möchte, ist eine Flexibilität meiner Dienstpläne,ich denke Fairness und Zufriedenheit gehören für mich ,aber auch für meine MA dazu.
Das beste aus beiden Welten wäre doch erstrebenswert,kein ein großer Verlust vom Alten und das Gute vom Neuen.
Vielen Dank für eure Anregungen und die Munition,die ich vielleicht verwenden kann.
Gruss Jojo
27.02.2009 um 20:44 Uhr
@Jojo, grundsätzlich ist es ja richtig unvernünftig die Mitarbeiter zufriedenheit über den Dienstplan zu steuern, ABEr es darf nicht sein das die Schichtfolge oder die Anzahl der Tage zu "Krankheit" führt. Du solltest am bessten wissen, was übermüdung für die Arbeit heisst. Grade die die kleinen Dinge die dann gerne mal über sehen werden oder ausgelassen werden führen oft zu Problemen die nicht selten dazu führen das Patien unnötig leiden ich rede hier vom "Elektrischen" Blutdruckmessen oder Temperatur eraten per Kristallkugel. Auch die Desimfektion oder das einhalten von Vorschriften wird dann gerne über sehen..... Was aber auch voll auf die Gesundheit vom Personal geht.Das Du selber noch keinen Mitarbeiter als Patienden hattest könnte auch damit zu tun haben das keiner selber da Patient sein will ich ja auch nicht .-(
Wegen denem ArXXX, glaube mir er gehört mir ..... Ich sage nur Pathologie....
28.02.2009 um 13:57 Uhr
@Jojo
hier nochmal das Buch mit den neuesten wissentschaftlichen Erkenntnissen:
"Wer schlecht schläft, stirbt früher" ISBN: 978-3-941194-007 www.offene-akademie.org
Das betrifft alle Formen von Schichtarbeit, egal wo aber insbesondere auch das Gesundheitswesen. Unterstützt von Arbeitern, Angestellten, der IG Metall, IG BCE und ver.di und mit Förderung der Hans-Böckler-Stiftung, führte die "Offene Akademie" eine Untersuchung zu gesundheitlichen und sozialen Folgen von Nacht- und Schichtarbeit durch. Ihre Ergebnisse sind beunruhigend. Sie belegen, dass durch Nachtarbeit funktionale Organsysteme wie das Verdauungs-, das Herz-Kreislaufsystem, das Hormon-, das zentrale Nervensystem (ZNS) und das Immunsystem empfindlich und irreversibel gestört werden können. Erst kürzlich hatte die WHO vor der Bildung von Tumoren als Folge von Nachtarbeit gewarnt. Doch es gibt machbare Alternativen, wie die vorliegende Untersuchung zeigt.
Sehr empfehlenswert!!
Gruß Galaxy
02.03.2009 um 14:47 Uhr
@Galaxy, Das erzähle ich JOJO ja nun schon, aber wie alle Pfleger aus der I hat er was an den lauschern....
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