@galaxy
'tschuldigung, dann habe ich Dich mißverstanden oder nicht aufmerksam genug gelesen, passiert manchmal wenn mich etwas aufregt ;-)), ansonsten teile ich Deine Meinung bzgl. Deiner letzten Antwort!
@Jojo
Galaxy hat Recht, Deine persönlichen Gründe können für den BR kein Ablehnungsgrund sein, so sehr ich es auch verstehe, dass Du gerne 4 Tage am Stück frei haben und finanziell keinen Verlust erleiden möchtest. Aber wenn Du sagst
*Zudem wird für meine Abteilung die Wochenendsituation verschärft, da ich ersatzlos rausfalle.*
hat die Änderung Deiner Dienstzeit ja auch negative Auswirkungen auf den Rest der MA. Hier hat der BR ganz klar die Aufgabe, darauf zu achten, dass die negativen Auswirkungen des Schichtdienstes an sich, sozusagen "gerecht" auf alle verteilt werden und ist geradezu verpflichtet, einen für alle erträglichen Kompromiß zu verhandeln.
Achtung, jetzt kommt ein Kommentar:
Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.)
Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit (vgl. die Mustervereinbarungen zu Schicht- und Nachtarbeit bei DKKF-Klebe/Heilmann, § 87 Rn. 18 und 21; Fergen/Schweflinghaus, AiB 06, 672 ff.), wie z. B. die zeitliche Lage der einzelnen Schichten, der Schichtplan und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat (BAG 26. 3. 91, DB 91, 1734;; 1. 7. 03, NZA 03, 1209 [1211]; 29. 9. 04, NZA 05, 184, Ls.; vgl. auch LAG Köln 17. 9. 07, AuR 08, 230, Ls.; Fitting, Rn. 120 ff.; MünchArbR-Matthes, § 334 Rn. 55 f.; Richardi, Rn. 288 f.; enger HSWG, Rn. 161 f.). Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll (BAG 13. 7. 77, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit), und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen (ArbG Aachen 7. 6. 89, AiB 89, 289 f.). Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten, den Wegfall der Nachtschicht, die Ausgestaltung eines gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Freizeitausgleichs für Nachtarbeit (BAG 26. 4. 05, NZA 05, 884 [887]), die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen (BAG 27. 6. 89, AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 18. 9. 02, BB 03, 740 [741]; 3. 5. 06, DB 07, 60 [61]; GK-Wiese, Rn. 327; Richardi, Rn. 290). Das Mitbestimmungsrecht greift ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf sechs Arbeitstage in der Woche verteilt werden muss. Es besteht dann bei den Fragen, ob in einem sog. Rolliersystem oder einem Schichtdienst anderer Art gearbeitet werden soll, ob freie Tage jeweils auf den gleichen Wochentag fallen sollen, wie viele rollierende Gruppen gebildet und welche AN diesen zugeordnet werden sollen, schließlich auch bei der Frage, ob freie Tage auf einen Feiertag fallen können