Erstellt am 26.02.2009 um 17:32 Uhr von kriegsrat
Rufbereitschaft – Mitbestimmung
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die
durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfasst auch die
Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft
ermöglicht werden soll.
2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein
Mitbestimmungsrecht.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem
Regelungsbedürfnis mit kollektivem Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarungen
mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.
4. Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn
mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen
Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung
getragen werden soll.
BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81
also, auf gehts und mitbestimmen !
Erstellt am 26.02.2009 um 17:43 Uhr von erwin
Ruhepausen
Jede Tätigkeit, auch nur eine kurzfristige, unterbricht die Ruhezeit. Deswegen muss eine neue Ruhezeit von 11 Stunden anschließen.
Praxisbeispiel: Fällt innerhalb des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft Arbeit an, so muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden, auch wenn der nächste Schichtdienst zu einem früheren Zeitpunkt geplant war.
Die Ruhezeit von 11 Stunden ist nicht an den Kalendertag gebunden. Diese muss vielmehr zwischen zwei Zeiten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers liegen.
Nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist in bestimmten Betrieben (Pflegebereich, Gaststätten) eine Verkürzung der Ruhezeit möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden erfolgt.
http://www.mittelstand-und-familie.de/xi-490-0-1000-50-11-de.html