Erstellt am 26.02.2009 um 13:14 Uhr von kriegsrat
- Bei der Änderung eines Eingruppierungsschemas ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen. Das ohne Zustimmung des Betriebsrats geänderte Eingruppierungsschema löst eine bisherige Eingruppierungsordnung nicht ab. Ist der Betriebsrat bei einer solchen Maßnahme nicht beteiligt worden, kann er die Unterlassung der Anwendung des geänderten Schemas verlangen (BAG, Beschluss vom 13.03.2001 b- 1 ABR 7/00 -, in: FA 2001, 367).