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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ueberstunden/Krankheit/Kuendigung ??

H
HaveFun
Jan 2018 bearbeitet

hallo

hatte die frage gestern schon mal gestellt - leider finde ich den beitrag nicht mehr ??

macht nichts dann stelle ich sie jetzt nochmal:

folgender fall:

ein arbeitnehmer hat gekuendigt und feiert jetzt noch bis zur kuednigung seine 5 wochen ueberstunden ab. in dieser zeit wird er aber krank - was passiert mit den ueberstunden, verschiebt sich der kuendigungstermin ? oder werden die ueberstunden ausbezahlt ?

danke

gruss stefan allgaeu

6.106016

Community-Antworten (16)

R
rolfo2

25.02.2009 um 10:31 Uhr

Müssen ausbezahlt werden

K
Kölner

25.02.2009 um 10:35 Uhr

@HaveFun Komisch. Ich hatte eben genatwortet.

@rolfo2 Sehe ich nicht so. Der Überstundenabbau war geplant, Kündigungsdatum ist klar, Kollege wird krank - demnach keine Auszahlung, keine Gutschrift der Stunden!

R
rolfo2

25.02.2009 um 10:45 Uhr

@ Kölner, Die restlichen Überstunden sind Forderungen aus dem Arbeitsverhältbnis, können sie nicht abgebaut werden wegen Krankheit müssen die ausbezahlt werden. Was geplant war interessiert hier nicht. Ist ja das gleiche, wenn ich bis zum Ende der Kündigungsfrist Urlaub habe und den wegen Krankheit nicht abbauen kann, muss auch ausbezahlt werden.

K
Kölner

25.02.2009 um 10:59 Uhr

@rolfo2 Die Kollegin/der Kollege will seine Überstunden bis zum Ende des Vertragsverhältnisses abbauen - das ist genehmigt und vereinbart. Jetzt wird der Kollege krank und die Überstunden sind futsch... Wir reden NICHT über Urlaub!

Im Zweifel: LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 566/99 und BAG 2003

J
Jumper

25.02.2009 um 11:11 Uhr

@haveFun @ rolfo,

Kölner hat leider recht.

da die Übersunden schon festgelegt sind, sind sie weg.

Das Bundesarbeitsgericht hierzu: Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem Sie den Freistellungszeitraum wirksam festgelegt haben, gelten die Überstunden als ausgeglichen, auch wenn der Mitarbeiter für den gesamten Freistellungszeitraum erkrankt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Freistellung nicht nur dem Ausgleich von Überstunden dienen, sondern dem Mitarbeiter auch eine zu Erholungszwecken nutzbare freie Zeit verschaffen soll. Wenn Sie dies nicht ausdrücklich mit dem Mitarbeiter vereinbart haben, brauchen Sie also trotz Krankheit keinen erneuten Freizeitausgleich zu gewähren. (BAG, 11. 9. 2003, 6 AZR 374/02)

M
Midnightlady

25.02.2009 um 11:36 Uhr

Ausser man hat "Glück" und es gilt der TVöD.

K
Kölner

25.02.2009 um 11:41 Uhr

@Midnightlady Kannst Du das hier erkennen?

D
didius

25.02.2009 um 11:52 Uhr

@ Rolfo Hier hat Kölner eindeutig recht. Die Überstunden sind futsch. Es sei denn, ihr habt eine diesbezügliche Regelung im TV oder in einer BV.

M
Midnightlady

25.02.2009 um 11:53 Uhr

@Kölner Nö, habe ich das behaubtet? Aber wenn ein BAG Urteil zitiert wird hat das immer so einen ultimativen touch. Und wenn man weiß das es manchmal auch anders geregelt ist, könnte man ja auf die Idee kommen es in einer BV anders zu regeln als das BAG urteilt.

E
Erwin

25.02.2009 um 12:19 Uhr

@Midnightlady

Ausser man hat "Glück" und es gilt der TVöD. ????? Was soll dieses bedeuten?? Habe im TVöD nichts gefunden was etwas anderes aussagt. Weiter TVöB und BV sind zwie verschiedenen Dinge!

An sonsten gilt das von Kölner besagte BAG-Urteil.

M
Midnightlady

25.02.2009 um 12:29 Uhr

@erwin Wo hast du denn im TVöD nachgeschaut? Und im Kommentar zu den Stundenkonten steht auch nichts?

H
HaveFun

25.02.2009 um 12:31 Uhr

erstmal danke

das gillt aber nur fuer die ueberstunden ? wir sind im ngg tarifvertrag milch allgaeu.

also er hat ueberstunden und noch urlaubsanspruch. wenn ihm das im urlaub passiert dann bekommt er es ausgezahlt ?? wenn es ihm in den ueberstunden passiert dann ist es egal. - sehe ich das richtig ?

danke

gruss stefan allgaeu

K
Kölner

25.02.2009 um 12:34 Uhr

@HaveFun Das ist korrekt!

Grüsse ins Allgäu!

E
Erwin

25.02.2009 um 12:36 Uhr

@HaveFun,

ja, Du siehst es richtig. Urlaub wird durch Krankheit unterbrochen, der Urlaubsanspruch bleibt also bestehen und kann ausbezahlt werden. Überstundenabbau wird durch AU (Krankheit) nicht unterbrochen. Die sind also dann weg.

H
HaveFun

25.02.2009 um 17:24 Uhr

prima danke dann weiss ich bescheid

gruss stefan allgaeu

N
nicoline

25.02.2009 um 17:56 Uhr

@Midnight Lady nur der Form halber möchte ich darauf hinweisen, dass der TvöD nur dann vor Verlust der Überstunden durch Krankheit schützt, wenn ein durch BV eingerichtetes "Arbeitszeitkonto" mit den dazu erforderlichen Regelungen existiert. Unter Stundenkonto verstehe ich dokumentierte Mehrarbeits-/Überstunden. ;-)

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