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Ueberstunden - Verguetungspflicht? Wahlrecht?

J
JePilein
Jan 2018 bearbeitet

Servus,

ich weiss, es gibt gerade einen aehnlichen Thread - aber in dem ging es wohl um Zuschlaege fuer Ueberstunden; mir geht es eher um eine generelle Pflicht zur Verguetung.

Die Personaldecke im Haus leidet chronisch an Lochfrass; naechsten Monat verlaesst uns (nicht zuletzt wegen der Umstaende) ein Kollege, was bis zur Einarbeitung eines Nachfolgers die Situation noch verschlimmern wird. Es ist deshalb auch ueblich, Ueberstunden anzuordnen - meist schon mit dem Erlass des Dienstplanes. Der Betriebsrat -dem ich angehoere- hat dem nun sieben Monate lethargisch zugeschaut, wird sich des Problems nun aber endlich annehmen. Deshalb ein paar Fragen:

  1. Ich interpretiere eine "Ueberstunde" als solche Arbeitszeit, die ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (bei uns: 40 Stunden / Woche) hinausgeht. Ab der 41. Stunde mache ich also Ueberstunden, korrekt?

  2. Der Dienstplan wird nicht vom Arbeitgeber / Bereichsleiter, sondern einem damit beauftragten Kollegen erstellt; dieser versucht die "Ueberstunden" der einen Woche durch "Minderstunden" in einer anderen auszugleichen. Mal abgesehen davon, dass das mal mehr und mal weniger gut klappt - kann der Arbeitgeber in solcher Weise entscheiden, dass Ueberstunden durch Freizeitausgleich zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt ausgeglichen werden, ohne den betroffenen Arbeitgeber ueberhaupt gefragt zu haben, ob ihm a) der Zeitpunkt zusagt und ihm nicht b) Geld sowieso viel lieber waere? Wegen des 612 BGB neige ich naemlich eher dazu zu glauben, dass ich Geld als Normalfall erwarten kann, ein Freizeitausgleich hingegen regelungsbeduerftig waere (z. B. Arbeitszeitkonto) und ohnehin als Verguetungsgrundsatz anzusehen und als solcher mitbestimmungspflichtig waere.

Und Nein, es gibt im Haus keine einzel- oder kollektivvertragliche Regelung zum Thema Ueberstunden.

Danke sagt das

JePilein

98901

Community-Antworten (1)

N
nicoline

15.06.2010 um 23:03 Uhr

Je Pilein, Es ist deshalb auch ueblich, Ueberstunden anzuordnen - meist schon mit dem Erlass des Dienstplanes. was ja mitbestimmungspflichtig ist!

Ich interpretiere eine "Ueberstunde" als solche Arbeitszeit, die ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (bei uns: 40 Stunden / Woche) hinausgeht. Ab der 41. Stunde mache ich also Ueberstunden, korrekt? Nicht unbedingt.

Und Nein, es gibt im Haus keine einzel- oder kollektivvertragliche Regelung zum Thema Ueberstunden. Das verstehe ich so, dass es weder einen TV noch eine BV oder eine arbeitsvertragliche Regelung gibt, die besagt, dass der AN, unter bestimmten Umständen, zu Mehrarbeit oder Überstunden verpflichtet ist!? Trotzdem ist ein Blick in den Arbeitsvertrag wichtig. Steht dort

die wöchentliche/monatliche Arbeitszeit beträgt xxx Stunden

ist der AN in der Tat nicht verpflichtet, mehr zu arbeiten und hat auch das Recht, für die angegebenen Stunden beschäftigt zu werden. Was darüber hinaus gearbeit wird, mit Anordnung oder Duldung, wären dann Überstunden. Hier hat jedoch der AG das Recht zu entscheiden, wie er diese Zeit vergütet, in Geld oder Freizeit und hierzu muss es nicht zwingend ein Arbeitszeitkonto geben.

Steht dort

die DURCHSCHNITTLICHE wöchentliche/monatliche Arbeitszeit beträgt xxx Stunden sieht die Sache schon anders aus. Eigentlich müßte es dann auch noch einen Zusatz geben in etwa der Art: für die Berechnung der DURCHSCHNITTLICHEN wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von XXX Wochen/Monaten/Kalenderjahr zugrunde gelegt.

Dann ist erst mit Ablauf des Zeitraumes, alles, was über durchschnittlich xxx Stunden gearbeitet wurde eine Überstunde und der AG hat das Recht, die tgl./wöchentl./monatl. Arbeitszeit unterschiedlich zu verteilen.

Fehlt es im AV an einer Aussage über den (Ausgleichs)Zeitraum, gilt wieder die Woche/Monat, weil, wovon soll man den Durchschnitt berechnen, wenn es dazu keine Angaben gibt. Dann wäre es Aufgabe des BR, einen Ausgleichszeitraum mit dem AG zu vereinbaren. Als Faustregel gilt hier, der Ausgleichszeitraum sollte nicht länger sein, als der Planungszeitraum. Wenn bei Euch also für 4 Wochen/1Monat im Voraus geplant wird, sollte der Ausgleichszeitraum genau so lang sein. Das kann man natürlich in jeder Form ausdehnen, aber immer daran denken, dass davon die Bezeichnung "Überstunde" abhängig sein kann, wenn man nicht noch zusätzliche Vereinbarungen dazu trifft. Man sollte dann auch gleich festlegen, wie lange im Voraus der Dienstplan bekanntzugeben und ab wann er verbindlich ist.

Noch ein Wort zu ueberhaupt gefragt zu haben, ob ihm a) der Zeitpunkt zusagt

Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Hierzu gehört auch der Freizeitausgleich. Allerdings stehen dort auch die 3 Worte nach billigem Ermessen.

Was dem sog. "billigem Ermessen" entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Da es für den einzelnen AN ziemlich schwierig ist, seine Interessen gegen den AG durchzusetzen, wäre es auch wieder Eure Aufgabe, hier allgemeingültige Vereinbarungen mit dem AG zu treffen.

dieser versucht die "Ueberstunden" der einen Woche durch "Minderstunden" in einer anderen auszugleichen. jeder Dienstplan ist mitbestimmungspflichtig!

hat dem nun sieben Monate lethargisch zugeschaut Es gibt viel zu tun, packt es an und macht vor allen Dingen Schulungen zu dem Thema, ohne Schulungen wird das noch schwieriger, als es so schon ist!

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