Servus,

ich weiss, es gibt gerade einen aehnlichen Thread - aber in dem ging es wohl um Zuschlaege fuer Ueberstunden; mir geht es eher um eine generelle Pflicht zur Verguetung.

Die Personaldecke im Haus leidet chronisch an Lochfrass; naechsten Monat verlaesst uns (nicht zuletzt wegen der Umstaende) ein Kollege, was bis zur Einarbeitung eines Nachfolgers die Situation noch verschlimmern wird. Es ist deshalb auch ueblich, Ueberstunden anzuordnen - meist schon mit dem Erlass des Dienstplanes. Der Betriebsrat -dem ich angehoere- hat dem nun sieben Monate lethargisch zugeschaut, wird sich des Problems nun aber endlich annehmen. Deshalb ein paar Fragen:

1. Ich interpretiere eine "Ueberstunde" als solche Arbeitszeit, die ueber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (bei uns: 40 Stunden / Woche) hinausgeht. Ab der 41. Stunde mache ich also Ueberstunden, korrekt?

2. Der Dienstplan wird nicht vom Arbeitgeber / Bereichsleiter, sondern einem damit beauftragten Kollegen erstellt; dieser versucht die "Ueberstunden" der einen Woche durch "Minderstunden" in einer anderen auszugleichen. Mal abgesehen davon, dass das mal mehr und mal weniger gut klappt - kann der Arbeitgeber in solcher Weise entscheiden, dass Ueberstunden durch Freizeitausgleich zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt ausgeglichen werden, ohne den betroffenen Arbeitgeber ueberhaupt gefragt zu haben, ob ihm a) der Zeitpunkt zusagt und ihm nicht b) Geld sowieso viel lieber waere? Wegen des 612 BGB neige ich naemlich eher dazu zu glauben, dass ich Geld als Normalfall erwarten kann, ein Freizeitausgleich hingegen regelungsbeduerftig waere (z. B. Arbeitszeitkonto) und ohnehin als Verguetungsgrundsatz anzusehen und als solcher mitbestimmungspflichtig waere.

Und Nein, es gibt im Haus keine einzel- oder kollektivvertragliche Regelung zum Thema Ueberstunden.

Danke sagt das

JePilein