Guenstigkeitprinziep?
Wir haben eine BV zur Arbeitszeit abgeschlossen. In dieser BV ist ein AZK integriert und Regelungen ueber Anweisungen von Ueberstunden enthalten. In der Vergangenheit wurden ueber das AZK woechentliche Arbeitszeiten von bis zu 48 Stunden verplant und bei einigen AN auch bis zu 4 Ueberstunden Anordnungen von Vorgesetzten erteilt. Eigentlich BV konform, da auch das ArbZG beachtet wurde.
Letzte Woche kamen dann einige AN auf uns zu und fragten uns, da sie einen AV haben wo woechentlich 37, 5 Stunden die Rede ist und auch nichts im AV von Ueberstunden steht, sie in Zukunft nicht mehr der Arbeitszeitregelung des AZK sowie den kurzfristigen Uberstundenanordnungen unterwerfen wollen, da in ihren AV etwas von "nur" 37, 5 Stunden woechentlich steht und darueber hinaus auch nichts von Ueberstunden steht. Sie meinen ferner, das hier das Guenstigkeitsprinziep gilt und sie deshalb auch nicht verpflichtet sin bis zu 48 Stunden woechentlich zu arbeiten, geschweige denn Ueberstunden zu leisten da ihr Arbeitsvertrag dies nicht vorsehe und die BV diesentsprechend unguenstiger waere.
Wir befinden uns jetzt natuerlich in einem Dilemma, da alle Arbeitsvertraege gleich sind mit 37, 5 Stunden und dort tatsaechlich nichts von Ueberstunden enthalten sind.
Gilt hier nun tatsaechlich das Guenstigkeitsprinziep und die BV ist in diesen Punkten garnicht anwendbar, da die AV Regelungen tatsaechlich guenstiger sind und die AN brauchen nicht woechentlich bis zu 48 Stunden arbeiten und auch keine kurzfristigen Uberstunden ableisten?
Waere nett von euch wenn ihr uns da eure Meinung zu mitteilt, da wir diesen Punkt naemlich unbeabsichtigt garnicht weiter bedacht haben. Was gilt es jetzt zu tun?
Community-Antworten (16)
25.12.2012 um 16:19 Uhr
@BerlinerBR Wenn Ihr in die BV keine Freiwilligkeitsklausel für die Ableistung von Mehrarbeit eingebaut habt, dann dürfen auch die motzenden Kollegen zukünftig Mehrarbeit leisten. Ein Loblied auf diese BV und den BR werden sie vermutlich auch nicht singen. Zumal: Für BVs gilt weder eine AGB-Kontrolle noch muss man sich als BR im Vorfeld mal Gedanken machen, zu was die ein oder andere Vereinbarung führen könnte. Ne Frage am Rande: Hat die BV ein Anwalt mit erarbeitet?
25.12.2012 um 17:44 Uhr
Nein ein Anwalt war da nicht bei. Der AG hat eine BV vorbereitet und nachdem wir die durchgesehen haben dann beschlossen und unterschrieben. Es handelt sich um ca 50 AN die sich dieser Beschwerde angeschlossen haben. Sollte der BR da nicht handeln wollen aber die Beschwerdefuehrer, darunter ein ehemaliger BR, zu einem Anwalt gehen und diese Regelungen gerichtlich untersagen lassen, da sie unter diesen Voraussetzungen den AV nicht unterschrieben haetten. Sie habendas Gefuehl mit den AV in die Firma gelockt worden zu sein und nun mit dieser BV wesentlich schlechte Arbeitsbedingungen vom BR und der GF aufgedrueckt bekommen zu haben.
25.12.2012 um 19:19 Uhr
günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen können durch BV nicht zum Nachteil geändert werden
25.12.2012 um 21:09 Uhr
Wie kann ein BR eine solche BV abschliessen, wo AN der schlecht gestellt werden. Der AG offenbar unter Verzicht/ Umgehung der MB fuer jede einzelne Mehrarbeitsstunde, solch anordner kann? Darf?
Wa da ein ungeschulter BR am Werk??
25.12.2012 um 21:21 Uhr
Kölner hier liegst Du falsch!!!! --- http://www.judix.de/betriebsvereinbarung/arbeitsvertrag.htm
26.12.2012 um 08:43 Uhr
@BRMetall Wenn Du diese Seite sehr aufmerksam liest, wirst Du feststellen, dass ich im Recht bin...
26.12.2012 um 09:42 Uhr
Da müsste man schon die BV etwas näher unter die Lupe nehmen. So wie BerlinerBR das aber schreibt, ist Gegenstand der BV nicht, die wöchentliche Arbeitszeit der AN aus dem Arbeitsvertrag abzuändern. Sie breschreibt nur Verfahrensweisen bei der Verteilung und spricht von - b i s z u 4 8 S t d. - Eine BV über die wöchentliche Arbeitszeit würde ja auch an den § 77 Abs. 3 BetrVG stoßen.
Darum - so scheint es auf dem ersten Blick - kollidiert hier Individualrecht mit kollektiven Regeln. Ich sehe daher durchaus eine Berechtigung der Kolleken, sich zu beklagen.
Unter dem Aspekt, dass der BR sich ja offenbar nicht gerade intensiv mit der vom AG vorgelegten BV befasst hat - Verhandlungen über eigene Vorstellungen des BR wohl auch nicht stattgefunden haben - scheint es mir eine "glückliche Fügung", dass einige AN den Rechtsweg ins Auge fassen. Zumindest hättet Ihr dann Gewissheit darüber, wie das Wechselspiel BV und AV in Eurem Beispiel auszulegen ist.
Aber wie wäre es, wenn Ihr Eure BV und einen dieser Artbeitsverträge nehmt und die mal mit einem Fachanwalt berät. Und > was gilt es jetzt zu tun< - Wenn Ihr Euch mit dem Anwalt beraten habt, mit dem AG über die BV und eventuelle Änderungen verhandeln. Ansonsten - abwarten was das Gericht sagt, falls die Kollegen tatsächlich klagen.
26.12.2012 um 10:39 Uhr
Betriebsvereinbarungen nach § 87 Absatz I BetrVG ( § 87.1.3 vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit) können entgegenstehende einzelvertragliche Abreden verdrängen.
Dagegen kann durch Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG in entgegenstehende oder weitergehende einzelvertragliche Rechte zu Lasten der Arbeitnehmer nur eingegriffen werden, wenn die Einzelarbeitsverträge unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung stehen, sie also “betriebsvereinbarungsoffen” sind.
26.12.2012 um 14:59 Uhr
Wir haben uns damit schon befasst, so wie die Lage aber aussieht etwa zu kurz. Bezueglich "bis 48 Stunden" woe hentliche Arbeitszeit haben wir uns natuerlich im Internet schlau gemacht. Die einzige Huerde war die Einhaltung der woechentlichen Hoechstarbeitszeit. Darauf haben wir geachtet. Den Punkt das in den AV eine woechentliche AZ von 37, 5 Stunden enthalten sind, haben wir aber nicht bedacht. Wir haben auch etliche BV Diskussionen im Netz gesehen, unsere BV weicht da im grossen und ganzen nicht von ab, was woanders auch ueblich ist.
Im nachhinein ist die Ueberlegung des Guenstigkeitsprinzieps natuerlich ein berechtigter Einwand und wir sind natuerlich auch lernfaehig und wuerden ggf. auch beim AG intervenieren, dazu benoetige ich aber berechtigte Anhaltspunkte um diese dem AG vorzutragen.
Nach dem Link von BRMetall wuerde ich das nun auch so sehen das wir hier wohl was falsch gemacht haben, woechentlich 37, 5 Stunden sind nun einmal besser als bis zu 48 Stunden woechentlich, wo die anderen 12, 5 Stunden auf das AZK gehen und ausschliesslich vom AG verwaltet wird und eventuell im naechsten Monat weniger gearbeitet werden wuerde.
Die Ueberstunden und das AZK, worueber die Dienstplaene erstellt werden und die von Vorgesetzten angewiesen werden dienen den Ausgleich der Schwankungen bzw. der Auftraege, da nicht immer Arbeit fuer alle in Hoehe von 37, 5 Stunden vorhanden sind, jedoch auch oefters mal so viel zu Tun ist das selbst die 37, 5 Stunden nicht ausreichen. Im Moment will unser AG auch nicht einstellen, deshalb fanden wir es richtig diese BV zu unterschreiben. Eher stoerend empfinden auch einige im BR die sehr kurzfristigen Anordnungen von Ueberstunden aber es ist wohl so, dass man eine BV erst Leben muss um auch die Nachteile richtig kennenzulernen.
26.12.2012 um 17:31 Uhr
Das Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag
Auch die Vereinbarungen, die von ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen getroffen worden sind, müssen beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung beachtet werden. Hier gibt es vielfältige Wechselwirkungen, es herrscht also kein absoluter Vorrang des einen oder anderen Rechtsquellentypus. Von folgenden Grundsätzen muss ausgegangen werden: Bei kollidierenden Regelungen in Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip, maßgeblich ist also die für die/den ArbeitnehmerIn günstigere Regelung. » weiter Der Arbeitgeber kann sich nicht durch Einzelvereinbarungen mit den ArbeitnehmerInnen den zwingend einzuhaltenden Mitbestimmungsrechten entziehen und so den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Themen verhindern, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. » weiter Die Betriebsvereinbarung darf individuelle Ansprüche einzelner Beschäftigter ausnahmsweise dann verschlechtern, wenn es sich um vertragliche Einheitsregelungen handelt und die Neuregelung insgesamt für alle Beschäftigten günstiger ist. » weiter Im Rahmen eines Betriebsübergang in den Arbeitsvertrag transferierte Arbeitsbedingungen, die ursprünglich aus einer Betriebsvereinbarung entstammen, können ohne Beschränkung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst, also auch verschlechtert werden. »weiter « vorherige Seite Das Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag - Hintergrundinformationen
Günstigkeitsprinzip Die Tätigkeit des Betriebsrats soll nicht zum Schaden den ArbeitnehmerInnen sein. Das wäre sie aber, wenn mit dem Mittel der Betriebsvereinbarung Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag abgesenkt werden könnten. Der Arbeitgeber hätte dann durch die Existenz des Betriebsrats mehr Rechte als ohne ihn: Verschlechterungen des Vertrages setzen schließlich eine abändernde Vereinbarung oder aber eine Änderungskündigung voraus. Warum das so ist? Weil im deutschen Recht der Grundsatz gilt, dass Verträge einzuhalten sind ? auch wenn sie einer Seite nicht mehr passen. Stellen wir uns vor, ein Arbeitgeber schafft es, eine Fachkraft in einem Mangelberuf zu finden. Wie macht er das? Natürlich durch entsprechend großzügige Angebote. Ist derjenige erst einmal im Betrieb, kann der Arbeitgeber sich nicht plötzlich von diesen Angeboten, die Vertragsbestandteil geworden sind wieder lösen und etwa die Vergütung halbieren oder die Arbeitszeit heraufsetzen. Soweit ganz selbstverständlich.
Wenn jetzt aber der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hätte, wäre genau dies möglich: Was der Arbeitgeber allein nicht kann, handelt er einfach mit dem Betriebsrat aus oder treibt es in die Einigungsstelle. Das soll natürlich nicht sein, deshalb sind solche grundlegenden Vertragsbedingungen, die das Austauschverhältnis "Menge Geld" gegen "Menge Arbeit" beinhalten nicht durch eine Betriebsvereinbarung zu gestalten ? weder zum Besseren, noch zum Schlechteren. So weit, so einfach ? ist es natürlich dann bei näherem Hinsehen doch nicht. Gerade das Beispiel "Arbeitszeit" zeigt das. Stellen wir uns vor, der betreffende Kollege hat sich in dem Vertrag zusichern lassen, dass er nie vor zehn Uhr morgens kommen muss. Solche Privilegien führen schnell zu Unmut, insbesondere wenn für alle anderen die Kernzeit nach der Betriebsvereinbarung "Gleitzeit" schon um neun Uhr beginnt. Schon haben wir ein Problem: Beginn und Ende der Arbeitszeit sind gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eindeutig Themen, die der Mitbestimmung unterliegen und der Arbeitgeber darf sich dieser auch nicht durch Einzelvereinbarungen entziehen. (Dazu an anderer Stelle » mehr) Genau das hat er hier aber gemacht. Nimmt man das Günstigkeitsprinzip als alleinigen Maßstab, dann ist die Antwort scheinbar ganz einfach: Die individuell ausgehandelte Regelung dürfte günstiger sein und müsste somit auch gelten.
Damit werden aber zwei wichtige Aspekte ausgeblendet: Der Betriebsrat hat von Gesetzes wegen gerade in dieser Frage mitzureden und wer beurteilt im Zweifelsfalle, was günstiger ist?
Gerade die zweite Überlegung hat in der Vergangenheit in der Auseinandersetzung um betriebliche "Bündnisse für Arbeit" eine Rolle gespielt. Hier haben viele Arbeitgeber ? unter Verstoß gegen geltendes Tarifrecht ? von den Betriebsräten und Beschäftigten gefordert, als Gegenleistung für die Zusage, keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen auf Vergütungsbestandteile zu verzichten. Motto: Es ist günstiger, für weniger Geld zu arbeiten, als für viel Geld arbeitslos zu sein. Auch eine Form des Günstigkeitsvergleichs, die tatsächlich ? häufig mit Billigung der Betriebsräte ? zur Vereinbarung untertariflicher Bedingungen geführt hat. Das hört sich etwas banal an, hat aber umkränzt mit vielen gelehrten Worten Eingang in die Rechtswissenschaft gefunden. (Buchner, NZA 1999, 897; Adomeit, NJW 1984, 26f. und 595f.)
Solchen Überlegungen ist das BAG inzwischen deutlich entgegen getreten: In einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 hat es sich dahin gehend festgelegt, dass in einen Günstigkeitsvergleich nur sachlich zusammen hängende Arbeitsbedingungen einbezogen werden. Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen Vergütung und Kündigung nicht. (BAG vom 20. 04.1999 - 1 ABR 72/98) Daneben gibt es jedoch eine Vielzahl von Situationen, in denen sich eine auch nur annährend richtige Antwort auf die Frage danach, was im Einzelfall günstiger ist, überhaupt nicht finden lässt. Typisches Beispiel hierfür sind Kündigungsfristen: Sind längere oder kürzere für die ArbeitnehmerInnen günstiger? Kommt immer darauf an, wer den Vertrag lösen will.
Also: eine objektivierbare Günstigkeit gibt es häufig nicht, ebenso wenig wie eine auch nur annähernde Sicherheit, das die abweichenden Arbeitsbedingungen auch wirklich freiwillig von dem/der ArbeitnehmerIn eingegangen wurden. Diese Überlegung zielt auf den anderen ausgeblendeten Aspekt: Das BAG sieht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nämlich dann als nicht gegeben an, wenn besondere Bedingungen nur mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis vereinbart wurden und keinen kollektiven Bezug haben. (BAG vom 02.03.1982 - 1 ABR 74/79) Ein kollektiver Bezug ist aber immer dann gegeben, wenn generell Verteilungs- und Koordinationsfragen betroffen sind oder wenn etwa Fragen des Arbeitsschutzes betroffen sind. Gerade das ist bei der Arbeitszeit in der Regel der Fall. Die Mitbestimmung kann zunächst einmal nur dann entfallen, wenn es sich um eine reine Individualvereinbarung handelt. Die muss dann auch noch dem Interesse des/der ArbeitnehmerIn entsprechen, weil andernfalls ja die Schutzfunktion des Betriebsrat bei der Vereinbarung solcher eigentlich kollektiv zu regelnder Sachverhalte eingreift. Viele Hürden, die in der Praxis zu führen, dass die Rechtsprechung eigentlich immer davon ausgeht, dass Vereinbarungen zur Lage der Arbeitszeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nie so verbindlich gemeint sind, wie sie möglicherweise auf dem Papier stehen. (BAG vom 07.12.2000 - 6 AZR 444/99)
Allerdings lässt sich diese ganze theoretische Debatte auch relativ einfach praktisch abkürzen: Welches Interesse sollte der Betriebsrat daran haben, die für den Kollegen offensichtlich recht erstrebenswerte vertragliche Regelung zu kippen. Besser wäre es doch, sie zum Vorbild zu nehmen und eine Betriebsvereinbarung anzustreben, die allen Beschäftigten diese Möglichkeiten einräumt. So weit, so gut. Es gibt allerdings eine Ausnahme von der Einschränkung, dass die Betriebsvereinbarung keine Verschlechterung arbeitsvertraglicher Leistungen bewirken kann. Die ist hier beschrieben. ^ top
Sperre durch Einzelarbeitsvertrag Vertragliche Vereinbarungen können durch eine Betriebsvereinbarung jederzeit verbessert werden ? gegen den Willen des Arbeitgebers, wenn der Sachverhalt der erzwingbaren Mitbestimmung zuzuordnen ist oder im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Im letzteren Fall kann eigentlich kein Streit entstehen, deshalb vernachlässigen wir ihn hier. Allerdings kommt es vor, dass Arbeitgeber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung sich dieser widersetzen und sich dabei auf Vereinbarungen mit den Beschäftigten berufen, die die Rechte des Betriebsrats ausschließen sollen. Das kann z.B. die mehr oder weniger freiwillige Zusage sein, Mehrarbeit zu leisten, die dem Ansinnen des Betriebsrats entgegengehalten wird, vor deren Anordnung gefragt zu werden oder aber eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag über Zulagen, mit der sich der Arbeitgeber gegen eine Mitbestimmung über deren Verteilung wehrt. Beides funktioniert nicht: Solche individuellen Vereinbarungen haben keinen Einfluss auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und damit auf die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Das hat das BAG schon mehrfach entschieden. (BAG vom 22.02.1983 - 1 ABR 27/81; 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 Nur dann, wenn eine vertragliche Vereinbarung keinen kollektiven Bezug hat, also keine betrieblichen Angelegenheiten regelt, kommt ein Vorrang der vertraglichen Regelung in Betracht. Wann das der Fall ist? Etwa dann, wenn eine allein erziehende Mutter sich im Vertag zusichern lässt, immer um 15:30 Uhr Feierabend zu haben, um ihr Kind aus der Tagesstätte abholen zu können. Hieran ? so die Überlegungen des BAG ? soll eine Betriebsvereinbarung nichts ändern können. Ein reichlich theoretisches Beispiel allerdings, weil sich wohl kaum ein Betriebsrat finden dürfte, der dieses Interesse hat. Und außerdem: Er müsste den Arbeitgeber und ggf. eine Einigungsstelle davon überzeugen, dass diese Änderung auch sinnvoll ist. Die Überlegungen lassen sich so zusammen fassen: Festlegungen im Arbeitsvertrag über das grundlegende Austauschverhältnis "Geld ? Arbeit" können im Prinzip durch Betriebsvereinbarung verbessert werden, dies ist aber nicht erzwingbar. Allerdings setzt hier in vielen Fällen die Schranke des § 77 Abs. 3 BetrVG ? Tarifvorrang ? ein. Festlegungen im Arbeitsvertrag zu Sachverhalten, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, hindern in der Regel nicht am Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema. Ist diese schlechter, kommt allerdings das Günstigkeitsprinzip zu Gunsten der/des ArbeitnehmerIn zum Tragen.
^ top
Kollektiver Günstigkeitsvergleich Keine Regel ohne Ausnahme ? das gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung. Die Regel lautet: Die Betriebsvereinbarung kann arbeitsvertragliche Ansprüche nicht verschlechtern. Dies Ausnahme lautet: Manchmal eben doch. Seit den 1970er Jahren ist es in vielen Betrieben zu einer Revision der bis dahin gültigen Betriebsrentenregelungen gekommen. Die stammten teilweise noch aus den Wirtschaftswunderzeiten und waren damit stilecht auch durch den Wirtschaftskapitän im Hause persönlich verfügt ? der Unternehmer sonnte sich gern im Glanz sozialer Wohltaten, die gleichzeitig abwanderungswilligen Beschäftigten einen solchem Treubruch versauern sollten. Die Festlegung solcher Ansprüche in einer Betriebsvereinbarung hätte etwas von diesem Glanz genommen und statt als Wohltat des Unternehmers als Erfolg der wenig geliebten Betriebsräte erscheinen lassen. Nicht dabei bedacht wurde in der Regel, dass solche Gesamtzusagen zu Bestandteilen des Arbeitsvertrags werden und daher nicht mehr so leicht zu beseitigen sind ? nicht so leicht, wie Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung jedenfalls. Die kann man einfach durch eine Folgeregelung ablösen.
Viele dieser Betriebsrenten waren als Gesamtzusage ausgestaltet: Den Beschäftigten wurde ein bestimmter Prozentsatz des letzten Bruttoeinkommens als Rente zugesagt. Das Unternehmen musste dann die Differenz zwischen diesem und der Sozialversicherungsrente bezahlen.
In der Regel bewegten sich diese Zusagen im Bereich von 70%. Das allerdings führte dazu, dass die Beschäftigten zuletzt nichts sehnlicher erwarteten, als endlich in den Ruhestand zu treten. Der Grund war einfach: Inzwischen waren die Abgaben auf Löhne und Gehälter so gestiegen, dass das Nettoeinkommen unterhalb von 70% des Bruttolohnes gelandet war. Der Eintritt in die Rente führte also zu einer satten Erhöhung der monatlichen Bezüge. So war das nicht gemeint mit den Wohltaten, sagten die Wohltäter und sprachen von Überversorgung, die es abzubauen gelte. Das allerdings war nicht so einfach, schließlich waren es alles einzelvertragliche Regelungen, die eigentlich auch nur einzelvertraglich wieder verändert werden durften. Tausende von Einzelklagen gegen Änderungskündigungen drohten. In dieser schwierigen Lage erinnerten sich die Wohltäter der segensreichen Einrichtung der betrieblichen Mitbestimmung und forderten die Betriebsräte auf, mit ihnen Vereinbarungen über die Reduzierung der betrieblichen Rente zu schließen, um diese Überversorgung abzubauen. Damit war das Problem offenkundig: Darf man das überhaupt, darf die Betriebsvereinbarung die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen schmälern? Man darf, hat die Rechtsprechung heraus gefunden, aber nur, wenn es sich um einheitlich zugesagte Sozialleistungen handelt, die verändert werden sollen und wenn die Neuregelung zwar für Einzelne schlechter, für die Belegschaft insgesamt aber günstiger ist. Diese Technik hat dann als kollektiver Günstigkeitsvergleich Eingang in praktisch alle späteren Entscheidungen zu diesem Thema gefunden. (BAG vom 16.09.1986 - GS 1/82)
Ganz verzichtbar ist der Günstigkeitsvergleich nach der Rechtsprechung, wenn durch eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit eingeführt wird. Mit Abschluss einer solchen Vereinbarung ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitszeit und Einkommen entsprechend zu reduzieren, ohne diese braucht er Einzelabsprachen mit den ArbeitnehmerInnen. (BAG vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90) Eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema soll keine Konkurrenz zu einer vertraglichen Regelung der Arbeitszeit sein, sondern einen anderen Gegenstand zum Inhalt haben. Das mag man glauben oder auch nicht, es führt jedoch ebenfalls dazu, dass in diesem Ausnahmefall in die vertraglichen Ansprüche mittels Betriebsvereinbarung verschlechternd eingegriffen wird. ^ top
Betriebsübergang Manchmal wird der Arbeitsvertrag auch auf Umwegen gefüllt, ohne dass die Beteiligten etwas merken. Das passiert vor allem beim Betriebsübergang, wenn gem. § 613a Abs. 1 BGB bislang in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung enthaltene Regelungen zum Bestandteil des Einzelarbeitsvertrag werden. So wird dann etwa das Recht aus der Vereinbarung über die gleitenden Arbeitszeit, morgens erst um neun Uhr zur Arbeit erscheinen zu müssen plötzlich ein vertraglicher Anspruch. Der allerdings kann ohne Weiteres durch eine spätere Betriebsvereinbarung wieder verändert werden ? auch zum Schlechteren. Für aus dem Tarifvertrag übernommene Regelungen hat das BAG das so entschieden. (BAG vom 30.08.2000 - 4 AZR 581/99) Da die Rechte aus der Betriebsvereinbarung ursprünglich einen identischen Schutz hatten, gilt hier nichts anderes. Aber: Die Verschlechterung ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Rechte früher ausschließlich in der Betriebsvereinbarung geregelt waren. Hat auch der Arbeitsvertrag hierzu ? eigenständige ? Aussagen gemacht, ist der Eingriff natürlich auch nach einem Betriebsübergang nicht zulässig.
Themen:
Was ist eigentlich diese ?Betriebsvereinbarung? Freie Verhandlungen Erzwingbare Mitbestimmung Das Einigungsstellenverfahren Wirkung der Betriebsvereinbarung/Verhältnis zu Tarifvertrag und Arbeitsvertrag Durchsetzung der Betriebsvereinbarung Workshop: Betriebsvereinbarungen verfassen
http://www.judix.de/betriebsvereinbarung/arbeitsvertrag.htm
---@Kölner, wo habe ich etwas überlesen
26.12.2012 um 20:46 Uhr
nicht nur Textwüste einstellen sondern auch die Prinzpien dahinter verstehen
26.12.2012 um 22:38 Uhr
@BRMetall Du hast noch nicht verstanden, worum es in der Fragestellung geht und was Dein Text in diesem Sinne bedeutet... Hinweis: Es geht in der BV NICHT um die individualrechtlicht vereinbarte, wöchentliche AZ laut AV sondern um kollektivrechtliche Regelungen bzgl. der Mehrarbeit! Dass diese BV nicht das Gelbe vom Ei ist, bleibt unbestritten; dennoch ist selbige rechtmäßig. Zumal: Der AV regelt doch gar nichts zum Thema Mehrarbeit...
26.12.2012 um 23:09 Uhr
Koelner, der AG kann Mehrarbeit nur per Direktionsrecht anordnen, wenn er dazu eine Rechtgrundlage hat. Also der ArbV oder ein geltender TV solches vorsieht. Dem ist hier offenbar nicht so. Der AG hat nun versucht sich die Rechtsgrundlage per BV zu schaffen. Dirses dann auch noch ohne die eigentlich in jedem Fall erforderliche MB. Der BR hat bei Abschluss der BV auch seine MB abgegeben und auch dieses ArbV Sachverhalt der zwingend ist in die BV mit aufzunehmen. Nun muesste der BR zu mindest im Nachgang handeln und den AG auf die fehlende Rechtsgrundlage in diesen Faellen hinweisen und sich fuer die Rechte der AN einsetzen und diese sich nicht selbst uebetlassen. Fakt ist schliesslich der BR konnte per BV hier nicht die Individualrechte der AN keine Mehrarbeit leisten zu muessen per BV aushebeln. Denn hier ist der ArbV das hoeherwertige Recht.
27.12.2012 um 00:02 Uhr
@BRMetall ...lass gut sein. Du bist in einem ganz anderen Boot auf nem ganz anderem Fluss in einem ganz anderem Kontinent ohne Paddel unterwegs.
27.12.2012 um 10:45 Uhr
Fakt ist schliesslich der BR konnte per BV hier nicht die Individualrechte der AN keine Mehrarbeit leisten zu muessen per BV aushebeln.< Und ja - die BV mag ebenfalls rechtmäßig sein.
Das sehe ich zumindest auch so - auch wenn Ihr beide Euch auf verschiedenen Flüssen bewegt - das Meer in denen sie münden wird das gleiche sein.
Darum ist ja auch die eigentliche Frage, wie die AN damit umgehen, dass sie für Mehrarbeit eingeteilt werden, obwohl ihr AV dies nicht vorsieht. Sie könnten Bechwerde beim BR einlegen, der sich rechtskundig macht und die Beschwerde als berechtigt ansieht. Dann versucht er eine Klärung mit dem AG. Allerdings - wenn dieser sich quer stellt (was man ja noch nicht weiß), bleibt den AN nur der Rechtsweg, da die E-Stelle im § 85 BetrVG nur dann möglich ist, wenn es eben nicht um Rechtsansprüche geht.
27.12.2012 um 12:35 Uhr
Ich habe die Fragestellung so verstanden, dass der AN, zumindest teilweise im Jahr, länger als 37,5 Stunden arbeiten soll und das den AN über eine BV Überstunden drübergebügelt werden, obwohl dies im AV SO nicht geregelt ist.
Somit stellen sich also auch zwei weitere Fragen:
-
Stellen diese 37,5 Stunden ein überschaubares Arbeitsvolumen dar, welches mit hauptsächlich verantwortlich für die Annahme des AV war?
-
Muss sich der AN darauf verlassen können, wenn seine Arbeitszeit zB. an einem Montag von 09:00 - 17:00 Uhr im Dienstplan hinterlegt ist, das er - ausgenommen bei Notfällen oder NICHT VORHERSEHBARE ODER ANDERWEITIG PLANBARE betriebliche Gründe - auch um 17:00 Uhr Feierabend hat?
Wenn beide Fragen oder veilleicht auch nur eine, davon mit ja benatwortet werden würden, dann ist die BV zwar gültig, jedenfalls solange diese Punkte nicht vor Gericht landen und ein Richter dem AG UND dem BR die leviten liest, der AV muss aber auch der AGB Kontrolle standhalten, wo ich dann schon auf die nächste Frage komme:
Ist ALLES was NICHT in einem AV geregelt wird, automatich ausgeschlossen bzw. anders gefragt, ist alles was schlechter in einer BV gereglt wird, automatisch wegen dem Günstigkeitsprinzip nichtig. bzw. geht dies nur über eine Änderungskündigung?
Ich kann mir nicht vorstellen das der Gesetzgeber dem AN ausschließlich nur das Recht der Kündigung in die Hand gegeben hat.
Das ein AN sich auf den AV verlassen können muss, dürfte wohl unstreitig sein aber das hier nun die AN wirklich dazu *gezwungen" werden können, anders als es ihr AV regelt, wöchentlich bis zu 48 Stunden zu arbeiten und ihren geplanten Feierabend wegen eigentlich PLANBAREN betrieblichen Problemen über den Jordan werfen zu müssen, täglich also nie Wissen zu können ob der bekanntgegebene Dienstplan nun gilt oder doch nicht, weil diese BV es ja zulässt das Vorgesetzte einfach Überstunden anordnen können, wage ich zu bezweifeln, kann diese Frage aber leider auch nicht rechtssicher mit nein beantworten.
Dieses Thema hat Parallelen zu einem anderen Problem an dem ich gerade drann bin.