Erstellt am 24.02.2009 um 17:04 Uhr von ridgeback
@KamiWest,
die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist für den Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs-/Personalräte usw., vgl. § 93 SGB IX) gesetzliche Pflicht. Die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement setzt ein, sobald die zeitliche Grenze von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten ist.
Unerheblich ist, ob eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit oder mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen.
Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung ist die vorherige Zustimmung des Beschäftigten. Verweigert der Beschäftigte die Zustimmung, darf das Verfahren nicht begonnen bzw. weitergeführt werden. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat dann seine Pflicht erfüllt.