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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Entleihung von Arbeitnehmern an ein befreundetes Unternehmen - Weiß jemand was wir als BR dabei beachten müssen? - die 2te

N
nina
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum,

am 20.01. hatte ich eine Frage gestellt, inwieweit unser AG einige Mitarbeiter an ein befreundetes Unternehmen "ausleihen" darf. Mittlerweile hat der AG noch immer nicht mit uns gesprochen. Allerdings wurde schon ein MA ausgesucht, der diese Woche Donnerstag und Freitag zu dem Unternehmen gehen soll. Durchgesickert ist bisher, dass dieser Auftrag wohl von unserem Unternehmen ausgeht und wir lediglich deren Technik benutzen dürfen.

Wenn es nun keine Entleihung sondern lediglich ein "Benutzen" fremder Technik an einem anderen Arbeitsort ist?

Wie sieht der Unfallschutz aus?

Vielen Dank

Nina

6.536014

Community-Antworten (14)

A
Akira

24.02.2009 um 16:23 Uhr

Hallo nina Frage: nina ein BR? Hat das befreundete Unternehmen einen BR? Was sagt dieser denn dazu? Er kann das Ganze ablehnen, eben so Ihr, setzt Euch doch mit dem mal in Verbindung. warscheinlich weis der von der ganzen Sache nichts.Klärt die mal auf. Was sagt der ausgwählte MA denn dazu? Auch wenn MA die Technik der befreundeten Firma nutzt ist ER verliehen. Wenn die befreundete Firma ihre Maschinen zu Verfügung stellt, muss dies Vertraglich ausgehandelt werden, euer MA muss unterwiesen, eingewiesen werden.

Hier etwas aus dem Arbeitschutz: Einweisung von Fremdpersonal

Einweisung ist eine Tätigkeit, deren Zweck darin besteht, Personen z. B. mit den Besonderheiten einer Einrichtung, Anlage, Maschine, Umgebung oder Tätigkeit so vertraut zu machen, dass sie alle damit verbundenen Handlungen fehlerfrei und effektiv ausführen können.

Für betriebsfremdes Personal erhöhen sich die Unfallgefahren u. a. durch wechselnde Arbeitsbedingungen, unbekannte Umgebungen, nicht bekannte Betriebsgefahren, Verständigungsprobleme und mangelnde Koordination.

Hauptverantwortlich für die Arbeitssicherheit bleibt stets der Arbeitgeber der Beschäftigten, d. h. beim Einsatz von Arbeitnehmern in Fremdbetrieben der Auftragnehmer. Aber auch der Unternehmer des Fremdbetriebes (Auftraggeber) ist in die Verantwortung für die Arbeitssicherheit betriebsfremder Arbeitnehmer eingebunden.

Vor dem Einsatz von Fremdfirmenpersonal muss von den verantwortlichen Aufsichtführenden der einsetzenden Abteilung des Auftraggebers eine Sicherheitsunterweisung für Aufsichtführende und Personal der Fremdfirma durchgeführt werden. Im Rahmen der Sicherungspflicht des Auftraggebers sind Mitarbeiter der Fremdfirmen von der auftragserteilenden Abteilung vor Ort genau einzuweisen. Hierzu gehört auch der Hinweis, in welchen Bereichen und für welche Arbeiten besondere Genehmigungen erforderlich sind.

Bereits bei der Auftragserteilung ist die zuständige betriebliche Kontaktperson oder die betriebliche Stelle des Auftraggebers zu benennen, an die sich der Aufsichtführende oder die Beschäftigten des Fremdbetriebs beim Betreten des Fremdbetriebs zunächst zu wenden haben. Weiter hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter durch den Auftraggeber sachkundig vor Ort eingewiesen werden und sich die Arbeit bzw. den Arbeitsbereich freigeben lassen.

K
klinik

25.02.2009 um 08:12 Uhr

Wenn euer AG auf eure Anfragen nicht reagiert--> Beschluss fassen zur Beauftragung eines RA mit dem höflichen Hinweis einer Untrerlassungsklage beim Arbeitsgericht in Form einer einstweiligen Verfügung.

Schaltet die Gewerkschaft ein.

K
Kölner

25.02.2009 um 08:20 Uhr

@klinik Das sehe ich nicht so... Fakt ist: Der AG lässt an einem anderen Ort etwas von seinen AN fertigen.

Was soll denn ein RA hier unternehmen?

A
Akira

25.02.2009 um 08:34 Uhr

Es wäre gut zu wissen wie die beiden Firmen verschachtelt sind. Was wird hergestellt? Es heißt nur: einige MA an ein befreundtes Unternehmen " ausleihen" Stellen Sie diese Dinge für den befreundten oder dort für den eigenen Betrieb her?

K
klinik

25.02.2009 um 08:37 Uhr

Ich versuchs mal:

Für mich ist ein befreundetes Unternehmen nicht der Arbeitgeber mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag hat? Die nächste Frage wäre für mich nimmt der AN in dem anderen Unternehmen weisungsgebundene Tätigkeiten auf oder bestimmt er selbst was er macht? Ich dneke Kölner, du willst auf den § 106 GewO hinweisen - Direktions und Weisungsrecht?

Was hindert den AG den BR darüber zu informieren?

N
nina

25.02.2009 um 17:13 Uhr

Hallo,

vielen Dank für die angeregte Diskussion.

Heute hatten wir Monatsgespräch und der AG hat uns informiert. Allerdings war ich gestern Abend noch bei dem verantwortlichen GF im Zimmer und habe ihm angedroht, dass wir die Sache kippen, falls sie das weiterhin "einfach laufen lassen".

Zur Beruhigung an alle hier, die gefährliche Arbeiten vermuten - es geht "nur" um Dateneingabetätigkeit am PC, also keine komplizierten und gemeinen Maschinen, die gerne mal lose Arme und Beine einsaugen....:-)

Das befreundete Unternehen wird diese "Hilfe" nun offiziell über einen Werkvertrag abwickeln und so ist, denke ich, alles i.O. Unsere drei freiwilligen MA gehen also ein paar Straßen weiter bei einem "Kunden" auf "Montage" und sind weiterhin versichert.

Oder gibt´s vielleicht doch noch Sachen die wir beachten müssen????

Viele Grüße

Nina

D
DocPille

25.02.2009 um 18:36 Uhr

@all

der einzige der hier eine gute antwort gegeben hat ist kölner.

Ich kann es nicht fassen,in dieser situation,weltwirtschaftskrise,über solche dinge überhaupt zu disskutieren. Meiner meinung nach ist es kein problem einen MA auszuleihen,habe ich damals auch in dem Beitrag geschrieben. Wie stur sind bR eigentlich,Rechtsanwalt,gewerbeaufsicht uns was noch sonst.

es geht hier um den erhalt von Arbeitsplätzen,oder habt ihr das noch nicht verstanden.

Kopfschüttel

D
DonJohnson

25.02.2009 um 18:52 Uhr

@all Diesen Thread habe ich wohl irgendwie übersehen....

Hier könnte man auch von "echten" Leiharbeitern reden. Der Versicherungsschutz wird nciht tangiert m. E.

D
DocPille

25.02.2009 um 18:59 Uhr

@Don

Sorry,blödsinn.

Ein AN macht seine Arbeit für seinen AG an einem anderen ort. Er bekommt sein Geld von seinem chef. Er wird nicht arbeitslos,denkt doch mal menschlich.

D
DonJohnson

25.02.2009 um 19:09 Uhr

@DocPille Langsam bitte... Hallo Forum, am 20.01. hatte ich eine Frage gestellt, inwieweit unser AG einige Mitarbeiter an ein befreundetes Unternehmen "ausleihen" darf Auch wenn das Unternehmen für den AG árbeitet mit dessen Gerätschaften, wird die arbeitskraft dennoch geliehen. Die Frage ob es sich hier um eine "echte" Leiharbeit handelt, weiß man aber erst genau, wie die Weisungsbefugnis ist.

Ich sprach nicht von irgendwas unmenschlichen - ich zeigte nur, dass es sich hier um eine echte und nciht um eione echte Leiharbeit handeln könnte.

Sag mal, wer sagt denn, dass er sonst arbeitslos wird? Habe ich das überlesen? Wie es sich mir darstellte war es so, dass das befreundete Unternehmen lediglich die zusätzliche Arbeitskraft benötigt.

Und Wirtschaftskrise hin oder her, alles muß sich ein AN nicht mit sich machen lassen - wir können da auch gerne um eine eventuelle Versetzung diskutieren, aber blödsinn ist das nciht was ich schrieb.

Gruß DJ

L
Lotte

25.02.2009 um 19:18 Uhr

DJ, nun bring hier mal keine Verwirrung rein...;-) Es sind Werkverträge, die ich damals schon als Möglichkeit erwähnte. Das hat nichts mit Leiharbeit zu tun.

nina, natürlich seid Ihr, je nach Dauer des Auftrages, falls eine Versetzung gegeben ist, in der Mitbestimmung. Aber da es (wenn ich mich recht entsinne) um die Rettung von AP geht und zudem Freiwilligkeit herrscht, sollte das kein Problem sein... Versicherungsschutz der Kollegen ist übrigens erstmal bei Tätigkeiten, die einen sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis haben, sowieso gegeben. Sieh mal hier: http://www.dguv.de/inhalt/leistungen/grundsaetze/kausal/index.jsp

D
DonJohnson

25.02.2009 um 19:22 Uhr

@Lotte Wie gesagt, ich habe den Thread damals nciht gelesen und nur diesen hier! Vielleicht hätte ich wirklich nichts schreiben sollen ;-)

DR
Der Rat

26.02.2009 um 11:10 Uhr

Kommt drauf an, ob es eine Abordnung/Entsendung ist. Wenns einen Monat oder länger dauert, ists wie ne Versetzung zu behandeln und unterliegt der Mitbestimmung.

http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949727272/1328.html

N
nina

26.02.2009 um 13:46 Uhr

Hallo,

@Der Rat: Nein, es sind nur ein paar Tage.

Ich denke mit dem Werkvertrag haben wir die Kuh vom Eis.....

@alle: nochmal vielen Dank für die Beiträge.

Viele Grüße

Nina

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