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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

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PaulBreitner
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

Bei uns ist letzte Woche Donnerstag gewählt worden. Leider mit unangenehmen Ergebnis. Die Liste die die Geschäftsführerin initiiert hatte, hat 2 Stimmen mehr als unsere bekommen und somit 1 BR-Sitz mehr erhalten. Es standen 2 Listen zur Wahl.

Der Wahlvorstand hat unser Meinung nach, aber mehrere nicht aktiv Wahlberchtigte wählen lassen. Dabei handelt es sich um 3 Kollegen die im Rahmen von Abwicklungsvereinbarungen aus Folge von betriebsbedingten Kündigungen unwiderruflich freigestellt wurden. Zum Zeitpunkt der Wahl sich aber noch in der Freistellungsphase befanden. Auch durften 2 Leiharbeiter ihre Stimme abgeben die weder seit 3 Monaten im Unternhmen beschäftigt, noch nach Aussage der Personalabteilung voraussichtlich für mindestens 3 Monate entliehen werden sollen. Beginn der Entleihung war letzte Woche Montag.

Anfechtbar ist die Wahl sowieso, aber kann sie für nichtig erklärt werden aufgrund dieser Verstöße?

Danke schon mal.

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Community-Antworten (7)

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Oblatixx

09.03.2014 um 21:51 Uhr

Naja, irgendwer hat ja diese Liste gewählt und jeder bekommt den BR, den er gewählt hat ... Anfechtbar ... nichtig ... ich weiß nicht.

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PaulBreitner

09.03.2014 um 21:58 Uhr

Deswegen ja wir müssen dagegen vorgehen......

Ist die Wahl nichtig...?

G
ganther

09.03.2014 um 22:00 Uhr

Nach dem was du da schreibst sehe ich nicht im entferntesten eine Nichtigkeit

N
nicoline

09.03.2014 um 22:02 Uhr

PaulBreitner, eine BR Wahl ist nichtig wenn: "gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt". Das kann auch sein, wenn nur ein paar Beschäftigte gewählt haben, die nicht hätten wählen dürfen. Google doch mal ein bißchen: Nichtigkeit Betriebsratswahl

H
Hartmut

09.03.2014 um 23:12 Uhr

Hallo PaulBreitner, ich sehe es wie du, anfechtbar ist diese Wahl selbstverständlich. Nichtigkeit ... nicoline sagt es ... da liegt die Latte sehr hoch. Das ist in eurem Fall grenzwertig. Richter haben Ermessensspielraum, es kann sein, dass einer JA sagt.

Denk dran, zur Anfechtung gibt es eine Frist, und ihr müsst drei AN sein (oder eine Gewerkschaft), um die Wahl anzufechten. Um die Nichtigkeit feststellen zu lassen, gibt es keine Frist, und es kann ein AN alleine versuchen. Ob es eine Klagemöglichkeit gibt 'Nichtig, hilfsweise anfechtbar' entzieht sich meiner Kenntnis. Viel Erfolg!

G
gironimo

10.03.2014 um 09:35 Uhr

Vielleicht erreicht Ihr mit einer Wahlwiederholung nur, dass die Liste noch mehr Zulauf bekommt.

Ihr solltet Euch lieber Fragen, warum Ihr nicht genügend Stimmen erhalten habt. War Eure Arbeit nicht überzeugend? Hat es an der Öffentlichkeitsarbeit gehapert? War die Wahlwerbung schlecht? usw.

Und denke daran: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Plötzlich sehen die Dinge ganz anders aus. Z.B. werden die Leih-AN dann doch plötzlich mehr als drei Monate beschäftigt sein ....usw.

Also vielleicht doch lieber nach vorne schauen und das Beste aus der Wahl machen.

P
PaulBreitner

10.03.2014 um 14:32 Uhr

Auch ist 2 Mitarbeitern die Briefwahl 3 Wochen vor der Wahl mit der Begründung die Frist ist abgelaufen verweigert worden. Im Wahlausschreiben findet sich keine Frist zur Briefwahl.

Im Gesamtzusammenhang stehen die Chancen für eine Nichtigkeit gut oder?

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