Entleihung von Arbeitnehmern an ein befreundetes Unternehmen - Weiß jemand was wir als BR dabei beachten müssen?
Hallo,
unser AG plant einige MA einem befreundeten Unternehmen für ein paar Tage/Wochen "auszuleihen". Geht das einfach so? Wie sieht das rechtlich aus, wenn was passiert? Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz habe ich leider eine solche Konstellation nicht gefunden. Weiß jemand was wir als BR dabei beachten müssen?
Vielen Dank im Voraus
Nina
Community-Antworten (23)
20.01.2009 um 15:22 Uhr
Hallo nina,
jeder Verleiher braucht eine Erlaubnis nach §1 AÜG. Außerdem muß dem BR des Entleiherbetriebs also bei euch dea befreundete Unternehmen nach §99 ahgehört werden und die Erlaubnis des Verleihers muß ihm vorgelegt werden. So einfach ist das mit dem Verleihen nicht, bzw. nicht möglich wenn ihr keine Leiharbeitsfirma seit.
20.01.2009 um 15:34 Uhr
Hallo Alex27,
danke für die schnelle Reaktion. Wir sind kein Leiharbeitsunternehmen. Der AG möchte die Entleihtätigkeit nicht gewerblich machen (denke ich doch mal). Wie ist gewerblich überhaupt zu definieren? Wenn nicht gewerblich, würde ja §1 dann nicht greifen, oder bin ich auf dem falschen Weg?
Viele Grüße
Nina
20.01.2009 um 15:51 Uhr
@all
Absolut falscher weg.
@nina warum will denn der Arbeitgeber ausleihen,habt ihr zu wenig Arbeit,der andere zu viel??
Mal bei google Personaltausch eingeben.
20.01.2009 um 15:55 Uhr
@DocPille,
was ist denn der richtige Weg? Man kann nicht einfach einem anderen Unternehmen Mitarbeiter ausleihen. Dafür bedarf es einer Erlaubnis der Agentur für Arbeit. Den Personalaustausch den du meinst, der findet Unternehmens bzw. Konzernintern statt und dann auch nur international. Alles andere ist nicht möglich. Wenn ich mit einer Firma einen Vertrag habe und ich meine keine Zeitarbeitsfirma, dann kann sie mich nicht in eine andere Firma verleihen. Ein Arbeitsplatz ist auch Ortsgebunden. (Montage mal ausgenommen)
20.01.2009 um 16:07 Uhr
@Alex27
Lies mal was ich geschrieben habe:
Google: Personaltausch
20.01.2009 um 16:11 Uhr
Habe ich nachgesehen. Und da steht international und nur innerhalb des Unternehmens/Konzerns
20.01.2009 um 16:16 Uhr
20.01.2009 um 16:16 Uhr
@ DocPille ... oder von Überlassung und entleihendem Unternehmen - und das fällt unters AÜG. Ausserdem würde ein Tausch doch auch bedeuten, dass aus dem befreundeten Unternehmen Mitarbeiter zu Ninas AG wechseln würden, so scheint das aber nicht gedacht zu sein, oder?
20.01.2009 um 16:18 Uhr
Man Doc,
sag doch einfach was deiner Meinung nach möglich ist.
20.01.2009 um 16:19 Uhr
Hallo,
genau das wollte ich auch sagen. Wir sind kein Konzern. Das ist einfach ein befreundetes Unternehmen. Also, was tun? Braucht der AG nun eine Genehmigung? Ich meine er macht die Entleihtätigkeit nicht gewerblich (ist jedenfalls nicht Unternehmenszweck). Wie sollen wir reagieren? Sollen wir dem AG wenigstens eine BV zu dem Thema abringen, damit die Kollegen im Schadensfall geschützt sind. Im Grunde haben wir (und auch die betroffenen MA) nix dagegen.
Viele Grüße
Nina
20.01.2009 um 16:21 Uhr
@ Jube
Nö, nur unsere Leute arbeiten dort, nicht umgekehrt.
Viele Grüße
Nina
20.01.2009 um 16:27 Uhr
Nina, wie denn ihr habt nichts dagegen. Der AG kann seine Führsorgepflicht wohl nicht in einem anderen Unternehmen wahrnehmen. Was wenn den MA etwas passiert und ihr mit eurer Aktion gegen Gesetze verstoßen habt. Was bringt euch da eine BV? Die Arbeit die die MA ausführen sollen ist gewerbsmäßig. Der AG braucht eine Genehmigung. Nur im Fall des § 1a AÜG wäre so eine Aktion denkbar.
20.01.2009 um 16:35 Uhr
Nina, die genauen Umstände würden mich ja mal interessieren... Das einzige was ich mir vorstellen kann: Euer AG bekommt von dem befreundeten UN einen Auftrag und im Rahmen eines Werkvertrages werden die AN von Euch im befreundeten UN tätig. Das geht aber nur, wenn die AN einverstanden sind oder ihr AV eine derartige Tätigkeit hergibt (das Einverständnis von Euch als BR vorausgesetzt). Außerdem können Eure Kollegen dann weisungsrechtlich niemanden im befreundeten UN unterstellt sein.
20.01.2009 um 16:40 Uhr
@Doc Pille Meinst Du evtl. §1b (Anzeige der Überlassung) AÜG ? Abs.1 : Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.
20.01.2009 um 16:42 Uhr
-Wir haben im Grunde nichts dagegen.- Was ist an dieser Aussage so verwerflich? Den Mitarbeitern ist es egal wo sie ihre Arbeit verrichten. Uns geht es nur darum die Mitarbeiter zu schützen und sie vor Schaden und Nachteilen zu bewahren. Daher stellte ich ja die Frage im Forum. Wie wir reagieren sollen. Und wenn hier evtl. einer gegen Gesetze verstößt, ist das der AG, nicht der BR, denn offiziell wissen wir noch gar nichts von dem Vorhaben. Die Arbeit der MA ist zwar gewerbsmäßig, aber ist es auch die Überlassung?
Viele Grüße
Nina
20.01.2009 um 16:46 Uhr
zur Ergänzung:
wir haben mehr als 50 MA.
Die genauen Umstände kann ich nicht nennen, da wir offiziell (und auch tatsächlich) noch nix wissen. Ich habe keine Ahnung, ob eine Art Werkvertrag existiert.
Ich wollte nur schon mal vorsorgen und fragen, ob vielleicht schon einmal einer eine ähnliche Situation erlebt hat.
Viele Grüße
Nina
20.01.2009 um 16:49 Uhr
@all
Ich verweise mal auf Lottes frage,obwohl ich vorher auch schon gefragt habe,warum und weshalb..
es ist möglich sowas zu machen , wir hatten gerade zufällig einen subunternehmer im haus,wo das regelmässig gemacht wird.
Bin erst später wieder da,wichtige sitzung,servus
20.01.2009 um 16:51 Uhr
Nina, nach § 80 BetrVG seit ihr dazu verpflichtet darüber zu wachen das bestehende Gesetze eingehalten werden.
Ihr solltet erstmal anfragen, ob die GL etwas derartiges plant und wenn ja warum. Wenn es nicht zur vermeideung von Kurzarbeit dient ist es nicht möglich!!!!!
20.01.2009 um 17:03 Uhr
Zur Zeit existiert lediglich ein Auftrag an einen Teamleiter einige Freiwillige für die "Entleihung" zu nennen. Das ist an uns vorbeigegangen und nur durch einen anderen Teamleiter (BR-Mitglied) an uns heran getragen worden. Alles weitere werden wir wohl hoffentlich die nächsten Tage erfahren.
Ich wollte nur schon mal gewappnet sein, falls der AG uns das Vorhaben und die genauen Umstände mitteilt.
Viele Grüße
Nina
20.01.2009 um 17:49 Uhr
warum denn in die Ferne schweifen ......??
Also für mich ist das zuerst mal eine Versetzung.
Ich kann im Kommentar weder im § 95(3) noch im § 99 eine Einschränkung auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern finden.
Däubler, BetrVG, PC-Version 5.0, RN 16 sagt dazu: Das BAG hat ein Mitbestimmungsrecht auch bei Versetzung in den Betrieb eines anderen UN angenommen, wenn die Arbeitsleistung im Interesse des abgebenden AG liegt (BAG 19. 2. 91, DB 91, 1627), auch bei einem Betrieb im Ausland (BAG 18. 2. 86, a. a. O.).
Das müßte nina mal etwas dazu sagen. (...... im Interesse des abgebenden AG ......)
20.01.2009 um 19:01 Uhr
w-j-l, ich stelle mir gerade vor, was ich als BRM sagen würde, wenn Du z.B. zu uns versetzt würdest (könnte ich mir einige vorstellen, die ich zu uns versetzen wollte)... ;-) Trotzdem würde ich nach der Rechtsgrundlage fragen und die sehe ich in Deinem Ansinnen nicht. Gewagte These, die Du hier aufstellst. Zudem das BAG in dem von Däubler zitierten Urteil klar sagt: "Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt jedoch nur vor, wenn die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer auch im neuen Tätigkeitsbereich für den Arbeitgeber tätig wird, die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung bleibt." Und: es geht in dem Urteil um eine Konzernleihe.
20.01.2009 um 19:19 Uhr
eben, und nun warten wir mal, was nina dazu sagt.
21.01.2009 um 10:52 Uhr
Hallo,
vielen Dank für die anregende Diskussion.
Wie schon erwähnt, kann ich zur Zeit noch nicht sagen, in welcher Form die "Entleihe" stattfinden soll. Wenn ich etwas Näheres weiß, melde ich mich nochmal....
Viele Grüße
Nina
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