Erstellt am 23.02.2009 um 19:59 Uhr von Catweazle
@Murmel,
siehe § 37 BetrVG.
Wie du arbeitest ist Vereinbarungssache. Für die Zeit während der Freischichten bekommst du Freizeitausgleich. Erst wenn die Abnahme aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist muss sie vergütet werden.
Erstellt am 23.02.2009 um 20:02 Uhr von Laffo
@"murmel"
ergänzend zu "catweazle"
§ 40 BetrVG Kosten und Sachaufwand des Betriebsrates
Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.)
Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
Fährt ein BR-Mitglied zu einer BR-Sitzung, die, z. B. wegen Schichtdienst, außerhalb seiner Arbeitszeit, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der meisten BR-Mitglieder liegt, sind die aufgewendeten Fahrtkosten zu erstatten (BAG 16. 1. 08, NZA 08, 546; 18. 1. 89, AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972; ebenso GK-Weber, Rn. 77; vgl. auch LAG Hessen 29. 6. 06, AuR 06, 454 für die Fahrtkosten von Teilzeit-AN, die als BR an Ausschusssitzungen teilnehmen).
Quelle:nicoline 114605
Erstellt am 23.02.2009 um 20:44 Uhr von nicoline
Laffo
so' n online Zugang ist doch g.... oder?????? ;-))
aber passender wäre in diesem Zusammenhang:
@Murmel
*Meine BR-Kollegen arbeiten alle von MO-FR, besteht für mich die Möglichkeit, für die Dauer der Amtszeit, auch von MO-FR zu arbeiten*
Fragen kannst Du Deinen AG ja mal, ich bezweifle, dass er dem stattgibt! ;-((
*Freischicht vergütet zu bekommen*
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Nimmt ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied während seiner schichtfreien Zeit an einer BR-Versammlung nach § 53 teil – oder übt es sonstige erforderliche BR-Tätigkeit aus –, hat es Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung und kann eine Ersatzfreischicht verlangen.
Erstellt am 23.02.2009 um 20:53 Uhr von Laffo
nicoline
... einfach nur g..g..g...........enial!
...hab auch schön brav dich als Quelle angegeben...& alles nur kopiert,,
Erstellt am 23.02.2009 um 21:10 Uhr von nicoline
Laffo
brav,brav, doppelbrav. Aber da ich keine "geschützte" Quelle bin, reicht auch, wenn Du den wirklichen Quellennachweis angibst. Mir ist wichtig: "Da werden Sie geholfen" => Quelle: Verona ehemals Bohlen. Aber das Du es getan hast, schmeichelt mir natürlich! ;-D
Erstellt am 23.02.2009 um 22:14 Uhr von Laffo
nicoline
...ooooooooooooohhhhhhhhhhhhh.....es rühret mich
hat nen bißchen gedauert grad bei mir, habe meinen nicht mietezahlenden Unterwasserbewohnern ein wenig NeoAqua eingeschenkt...