Erstellt am 22.02.2009 um 18:01 Uhr von Lotte
Bayer,
wenn schon bekannt ist, dass die Kollegin aufgrund der Operation krank sein wird, dann gilt für diese Zeit das EntgFG. Hier sind dann insbesondere die § 3 und § 4 interessant. Auch der Dienstplan unterliegt dem Prinzip der Billigkeit gemäß BGB § 315 verbunden mit GewO § 106. Da Ihr als BR in der MB über § 87 (1) Nr.2 seid, würde ich solch einen DP als BR nicht genehmigen.
Erstellt am 22.02.2009 um 18:12 Uhr von nicoline
@Bayer
ergänzend zu Lotte:
Quelle:http://www.schichtplanfibel.de/
Konfliktfeld: Krank werden.
Grundsätzlich gilt für die regelmäßige Arbeitszeit: „Krank ist wie gearbeitet.” Da kann also keine einzige Minusstunde entstehen. Ein sauber geführter Schichtplan dokumentiert zweifelsfrei, „wie gearbeitet” worden wäre.
Krank im Zeitkonto
Ist die Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein AN Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs.1 EntgFG.
(BAG vom 13.02.2002 5 AZR 470/00)
Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich. Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten. Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen
Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.
Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam. Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die Interessensvertretung. Der Betriebsrat, der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung überprüft dabei zunächst, ob die Anordnung überhaupt zulässig wäre.
Erstellt am 22.02.2009 um 18:33 Uhr von peanuts
"Jetzt müsste sie 80 Std. planmäßig arbeiten, aber die Leitung hat den Dienstplan geändert und ihr im Dienstplan nur noch 46 Std. eingetragen. Sie baut also Mehrarbeit ab."
Der Abbau von Überstunden ist und bleibt NICHT mitbestimmungspflichtig. Überstundenabbau kann aber nicht für den Zeitraum gewährt werden, in dem die Kollegin bekanntermaßen arbeitsunfähig sein wird.
Wenn 34 Überstunden VOR EINTRITT DER AU abgebaut werden sollen, ist dagegen nichts einzuwenden.
Erstellt am 22.02.2009 um 18:55 Uhr von Lotte
peanuts,
der Abbau der Stunden nicht, der Dienstplan aber sehr wohl. Und da ich die Frage so verstanden habe, dass die Ü-Stunden während der bekannten AU abgebaut werden sollen, würde ich als BRM dafür plädieren, solch einen DP nicht zu genehmigen.
Erstellt am 22.02.2009 um 18:59 Uhr von nicoline
@peanuts
die Überschrift lautete zwar "Überstundenabbau im gemeldeten Krank" aber trotzdem vielen Dank für diese zusätzliche Wissensbeigabe.
Erstellt am 22.02.2009 um 19:04 Uhr von waschbör
@Bayer
80 Std Woche??? habt ihr den keine MBR bei Überstunden???
Aber nun ja sind die Abbaustunden geplant und kommt es zum -K- ist es wie gearbeitet!Aber der abbau darf nicht mit Vorsatz gemacht werden.
Wusste die Leitung von dem OP?hätte sie den abbau nicht anschreiben dürfen.
Erstellt am 22.02.2009 um 23:13 Uhr von Biggy
Hallo Bayer
bei uns steht im Dienstplan bei Überstundenabbau an diesem tag ein XÜ was bedeutet an diesem Tag werden Überstunden abgebaut.
Dieses XÜ ist mit einer Arbeitsstundenzahl hinterlegt. Wird eine Kollegin krank dann gilt dieses XÜ wie garbeitet und die Stunden die hinterlegt sind werden auch bezahlt.
Im Dienstplan muss die Sollzeit stimmen, also die Zeit die vorgegeben ist zum Arbeiten.
Die tatsächliche "ist Zeit" ist dann um diese Stunden die als XÜ ausgewiesen ist reduziert.
Niemand darf durch Krankheit Nachteile haben also dürfen auch keine Stunden verlorgen gehen.
Ich hoffe ich hab dir verständlich erklärt wie das laufen kann bei Überstundenabbau.
Erstellt am 23.02.2009 um 10:49 Uhr von Bayer
Hallo zusammen,
natürlich arbeitet die Kollegin 80 Stunden im Monat - entschuldigt bitte !!
Vielen Dank an Alle für die prompten Antworten.
Unsere PDL versucht uns zu linken mit unserer angeblichen Unwissenheit.
Bayer