Erstellt am 17.02.2009 um 19:08 Uhr von Alex27
Urlaub kann vom AG nur verwehrt werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, dem entgegenstehen. Ansonsten ist die zeitliche Lage Sache des AN. §7 Abs. 1 BUrlG. Aber ich kenne dieses Problem nur zu gut.
Erstellt am 17.02.2009 um 21:09 Uhr von matze83
Hi Berti
die Frage ist ob sie nach Urlaub gefragt hat oder nach bezahlter Freistellung, wie sie z.B. in Tarifverträgen bei Todesfällen naher Angehöriger festgelegt ist. Je nach dem ob ihr Tarifgebunden seid, muss der AG diese Tage freistellen.