Erstellt am 17.02.2009 um 17:19 Uhr von nicoline
Hab mal für Dich im Forum gesucht, ist die Frage, ob Dir das verbindlich genug ist:
wenn du an dem Tag nicht arbeitest gibt es auch bei der KUG keine Berechnung der Nachtzuschläge, ist daselbe wie Überstunden, auch wenn sie regelmässig gemacht wurden.
von rolfo2 112148
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Hallo liebe Betriebsräte!
Wenn zwei Tage in der Nachtschichtwoche Kurzarbeit sind bekommt mann die Nachtschichtzulage?
Gruß PIPI.
@Pipi Lotta Viktualia Rollgadina Pfefferminza Ephraims Tochter Langstrumpf
Jeep.
Immi 111215
Jo, aber nur für die Tage und Stunden die gearbeitet wurde. Außer der TV sieht was anderes vor
Don Johnson 111221
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Erstellt am 17.02.2009 um 17:42 Uhr von kriegsrat
Ansprüche der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit
a) Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber nur noch den Teil seines Lohnes, der der geleisteten Arbeit entspricht. Wird also nur noch die Hälfte gearbeitet, gibt es auch nur noch die Hälfte der Vergütung. Entsprechendes gilt, wenn gar nicht mehr gearbeitet wird ("Kurzarbeit Null").
b) Hinzu kommt das sog. Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Die Höhe entspricht der des Arbeitslosengeldes (= 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens bei Personen, die ein Kind zu versorgen haben, ansonsten 60 Prozent).
Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt an den Arbeitgeber gezahlt, der es anschließend den Arbeitnehmern auszahlt.
Es ist grundsätzlich auf sechs Monate befristet.
Das Geld für Kurzarbeit kann jedoch durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers bis auf 24 Monate ausgedehnt werden. Zuletzt wurde das Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2008 auf 12 Monate befristet. Danach sollte es wieder für 6 Monate gezahlt werden. Derzeit (Stand November 2008) will das Arbeitsministerium die Dauer im Angesicht der Finanzkrise wieder auf 18 Monate ausdehnen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht (mehr) vor, kann das Arbeitsamt die Bewilligung widerrufen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit selbst zu vergüten und zwar in der Höhe, wie sie vom Arbeitsamt vergütet worden ist bzw worden wäre
http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Kurzarbeit/kaa.htm
Erstellt am 17.02.2009 um 19:01 Uhr von Alex27
Hi,
man bekommt indirekt einen Teil der Zuschläge. Bei der Berechnung des KUG wird der Nettounterschiedsbetrag zugrunde gelegt. Es wird also geguckt was der MA in dem Monat Brutto bekommen hätte, inkl. aller Zulagen und was er durch die KA tatsächlich bekommt, auch wieder inkl. aller Zulagen für die gearbeiteten Tage. Von beiden Bruttolöhnen wird das Netto ermittelt und aus der Differenz wird das KUG berechnet. So fließen die Zuschläge die man eigentlich bekommen hätte, jetzt aber wegen der KA nicht bekommt, weil nicht gearbeitet, mit ins KUG ein. Hoffe ich habe es halbwegs verständlich geschrieben.
Gruß Alex
Erstellt am 17.02.2009 um 19:10 Uhr von Kölner
@Alex27
Nene, so stimmt das nicht. Das widerspricht allen Regelungen des KuG, die man auf den Seiten der AFA nachlesen kann.
Erstellt am 17.02.2009 um 19:19 Uhr von Alex27
Doch ist so.
"Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der AN im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dies ist grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt einschließlich etwaiger Zulagen, jedoch ohne Entgelte für Mehrarbeit und ohne Einmalzahlungen." § 179 Abs. 1, 4 SGB III
Und die Nettoentgelddifferenz errechnet sich aus dem pauschalierten Nettoentgelt des Soll- und Istentgelt.
Alex
Erstellt am 24.02.2009 um 10:16 Uhr von Jumper
@Alex, @BlackBulli,
Bestandteile des Sollentgelts was als Berechnungsgrundlage für KuG gilt.
- Bruttoarbeitsentgelt
- vermögenswirksame Leistungen
- Anwesenheitsprämien
- Leistungs- und Erschwerniszulagen
- Zulagen für Sonntags-, Feiertags-. Nachtarbeit soweit steuer- und versicherungspflichtig.
Erstellt am 08.05.2020 um 12:26 Uhr von Dudenbaum
Mich interessiert, ob das – mit den Zuschlägen – auch heute noch Gültigkeit hat.