Erstellt am 27.02.2020 um 19:11 Uhr von celestro
soweit ich weiß, muss man zwar nicht die komplette Firma in Kurzarbeit schicken. Aber nur 1 von einer Abteilung mit 9 geht nicht. Es sei denn, Ihr macht dort total unterschiedliche Sachen (aber wieso wäre es dann 1 Abteilung?).
Erstellt am 27.02.2020 um 20:15 Uhr von Mooseeker
Hallo
Danke für deine Antwort.
Die Abteilung ist ein Konstruktionsbüro eines Mittelständlers. Jeder hat halt Projekte nach seinen spezifischen Fähigkeiten zu bearbeiten. Je nach Projektumfang läuft die Betreuung über mehrere Tage, Wochen oder gar Monate. Man weis nicht im vorraus welche Aufträge reinkommen, daher warscheinlich die unbefriedigende Auskunft über die Aufteilung und den Umfang der Kurzarbeit. Man schickt sicher keine MA heim, die gerade in ein Projekt eingearbeitet sind und dieses zum Abschluss bringen.
Es wäre uneffizient und unrealistisch zu erwarten, dass sich aus Gründen der Gleichberechtigung beim Kug mehre MA gleichteilig ein Projekt teilen, in das man sich auch erst einarbeiten muss.
Wegen ausbleibender Aufträge sind z.Zt. 3 MA aus meiner Abteilung in gleichem Ausmaß wie ich betroffen. (10 Tage) Die restlichen MA arbeiten noch nicht in diesem Umfang kurz und halten sich an allem fest was irgendie Beschäftigung bringt.
Mir geht es um die Frage der vordatierung meiner Kündigung.
Welche Auswirkungen kann dies haben?
Bekommt man nach der Kündigung bis zum Austritt volles Gehalt, oder läuft das Kug weiter? Kann mein noch-AG mich in den verbleibenden 8 Wochen auf 100% kurz drücken, während dafür meine Kollegen voll arbeiten dürfen?
Ich habe mal gehört, dass der Zuschuß vom Amt für gekündigte dann nicht mehr gewährt wird.
mfG
Erstellt am 28.02.2020 um 11:09 Uhr von seehas
§ 98 SGB III: (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt,
b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Satz 2 ist hier für dich interessant. Aber da du gekündigt hast, ändert sich nichts durch ein anderes Datum.
Warum fragt dein Chef nicht einfach ob ihr das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflöst? Du könntest dich bereit erklären, wenn du dafür bis dahin voll beschäftigt wirst.