Eigenkündigung durch Personalchef verändert - darf der Arbeitgeber eine Kündigung vordatieren?
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Eigenkündigung. Und zwar ist es folgender Fall. Ein AN hat auf den 31.3.2007 gekündigt. Er hat normal eine 6 wöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende.
Kann der Arbeitgeber jetzt hergehen und diese Kündigung auf den 31.12.2006 vordatieren? Obwohl der AN erst auf den 31.3.2007 gekündigt hat?
Community-Antworten (14)
06.10.2006 um 17:04 Uhr
@Bud, mit Einverständnis des AN schon.
06.10.2006 um 17:08 Uhr
AN hat definitiv nicht zugestimmt.
Er hat die Kündigung nur so früh bekannt gegeben, so dass der Arbeitgeber genügend Zeit hat sich auf die Situation einzustellen bzw. einen Nachfolger zu finden.
Und jetzt soll ihm daraus ein Strick gedreht werden?
06.10.2006 um 17:09 Uhr
@Mona-Lisa: Das klingt dann eher so, als würde der AN seine Kündigung zurückziehen und eine neue Kündigung zu einem anderen Termin abgeben.
@Bud: Wenn der AN eine Kündigung zu einem bestimmten Termin fristgerecht abgibt, dann ist es selbstverständlich genau dieser Termin, zu dem der AN die Firma verlassen will. Der AG könnte jetzt seinerseits fristgerecht dem AN zu einem früheren Termin kündigen. Dazu müßte aber der BR gehört werden.... ;-)
Viele Grüsse
06.10.2006 um 17:12 Uhr
Kündigung zurückziehen ?
Sowas geht? Hast du mir da einen Paragraphen, wo das genauer beschrieben ist?
06.10.2006 um 17:13 Uhr
@Bud, nein, einen Strick kann man ihm daraus nicht drehen! Der AN hat zum 31.03.2007 gekündigt, und muss sich nicht mit dem Termin, der dem AG vielleicht angenehmer wäre, abfinden. Was mich viel mehr interessieren würde, warum soll der AN früher gehen?
Die Kündigung zurückziehen geht auch nur mit Einverständnis des AG!
06.10.2006 um 17:13 Uhr
ok, danke @tramdriver
06.10.2006 um 17:17 Uhr
@Bud: Kündigung zurückziehen? Das geht ganz einfach... Der Personaler fragt den AN, ob er nicht lieber zum 31.12.2006 kündigen möchte. Der AN ist einverstanden damit. Also gibt der Personaler dem AN seine ursprüngliche Kündigung wieder in die Hand und erhält eine neue mit einem neuen Datum. (Das funktioniert übrigens auch in die andere Richtung, wenn der AG den AN lieber noch ein paar Monate behalten will; dann wird es dem AN meist mit einem Batzen Geld versüßt.)
Die Frage von Mona-Lisa ist natürlich interessant - warum ist das so geschehen?
06.10.2006 um 17:18 Uhr
schwierig zu erklären @ Mona-Lisa
Bei uns im Unternehmen bzw. in der GL ist das so, dass eine Kündigung einer "straftat" gleichkommt. Es ist also sehr unerwünscht :) Und von daher läuft das dann meistens so ab, dass der Kollege oder die Kollegin die gekündigt hat, nicht mehr angesprochen wird und auch sonst aussen vor bleibt.
Es gab sogar schon fälle, da wurde der Mitarbeiter für die letzten 7 Wochen freigestellt (bei voller Bezahlung natürlich). Ist für jemanden, der das Unternehmen nicht kennt, schwer zu verstehen. Selbst für uns im Unternehmen ist das teilweise nicht nachvollziehbar, was da für eine Personalpolitik betrieben wird.
Fakt ist, wer kündigt ist komplett unten durch, allerdings nur bei der Geschäfts- und Abteilungsleitung, nicht bei den Kollegen und Kolleginen!
06.10.2006 um 17:22 Uhr
Wenn das so ist, würde ich als AN versuchen, eine bezahlte Freistellung auszuhandeln. Sollte das Unternehmen seine Kohle zum Fenster raus werfen wollen, darf der Unternehmer das gerne tun. Natürlich muss die Freistellung bis zum 31.3.2007 gehen :-)
06.10.2006 um 19:22 Uhr
Auf welcher Basis sollte der AG versuchen, den Kündigungstermin durch eigene Kündigung vorzuziehen ?
09.10.2006 um 14:37 Uhr
Vorsicht bei der Freistellung. Könnte u.U. Verlust von sozialer Absicherung bedeuten ( z.B.Krankenversicherung)
09.10.2006 um 14:59 Uhr
@Mona-Lisa Vielleicht hilft § 119 BGB...?
09.10.2006 um 22:34 Uhr
@Kölner, also, wenn ich meine Willenserklärung (Kündigung!) zu einem bestimmtem Datum eigenhändig unterschreibe, müsste ich ja mindestens 3 Jahre vorher täglich mit Terpentin gegurgelt haben, um dann behaupten zu können, das wollte ich eigentlich gar nicht, war nur ein Irrtum! Na gut, ich könnte dann mit dem § 118 BGB winken..........
09.10.2006 um 23:01 Uhr
Mona-Lisa, "Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig."
Da haben sich die Gesetzgeber aber echt Mühe gegeben, dass der Eindruck entsteht, dass sie ernstlich nicht verkannt werden, wohl aber im Scherz. ;-))
Wenn ich also am 1. April kündige...
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