Mehrarbeit ohne Anordnung von Überstunden bei Gleitzeit?
Liebe KollegInnen, folgender vertrackter Fall: In einem Bereich lehnt der BR ( als Druckmittel weil sich seit Jahren nix tut) nunmehr konsequent die Überstunden ab.
Mitarbeiter machen die Mehrarbeit trotzdem im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit-Angst davor belangt zu werden wenn die Arbeit nicht geschafft wird etc.
Jetzt entgehen denen natürlich die tariflichen Zuschläge für die Mehrarbeit.
Hat der Arbeitgeber nicht vielleicht die PFLICHT diese Mehrarbeit zu unterbinden?
Oder...wie würdet Ihr mit umgehen?
Community-Antworten (9)
16.02.2009 um 15:32 Uhr
ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und Eurer BV ist eine Antwort aus meiner Sicht unmöglich
16.02.2009 um 15:34 Uhr
das ist doch wieder mal ein schmankerl (schätze mal mindestens auf 35 antworten)
was würde es denn für einen sinn machen, als br überstunden abzulehnen, wenn der ag nicht die pflicht hätte, diese dann zu unterbinden..
16.02.2009 um 15:35 Uhr
@betriebsratten
paula war schneller, bin aber auch ihrer Meinung. Schon alleine die Gleitzeit BV wäre interessant.
16.02.2009 um 15:58 Uhr
@betriebsratten,
flexible AZ heist für mich immer, es gibt eine Kern-AZ, nur die Anfangs- und Endzeiten der Arbeit sind frei wählbar. Jetzt weiß ich natürlich nicht, was in Eurer BV steht. Wenn es um Mehrstunden (Überstunden) geht, sind dies ja Stunden, die sowohl außerhalb der Kern-AZ und der Anfangs- und Endzeit der AZ liegen. Und die müssen laut BetrVG durch den BR genehmigt werden. Wenn der BR dies nun ablehnt udn der AG nicht reagiert, solltet ihr nach § 23 Abs.3 BetrVG über eure GW oder euren Rechtsanwalt eine Strafandrohung beim Arbeitsgericht erwirken bzw. beantragen. Warum hat der BR denn die Überstunden abgelehnt?
MfG
Rapper22
16.02.2009 um 16:10 Uhr
@rapper22 und alle
weil seit Jahren die Mitarbeiter am Rande des Zusammenbruchs arbeiten, stets noch Samstagsarbeit, stets am Rande des Arbeitszeitgesetzes und darüber (das konnten wir aber mittlerweile abstellen), seit Monaten Suche nach Abhilfe-aber es tut sich nichts.
16.02.2009 um 16:21 Uhr
@betriebsratten Das erklärt aber dennoch nichts. Dass ihr Mehrarbeit in dem Fall unterbinden müßt, ist klar. Die frage nach der BV ist dennoch unbeantwortet. Was regelt die denn genau? Ist Samstagsarbeit möglich oder ist das schon Mehrarbeit? Welche Stundensalden habt ihr? Habt ihr ne Ampel eingebaut? Fragen über Fragen...
16.02.2009 um 18:01 Uhr
@don johnson Samstagsarbeit ist Mehrarbeit-Kernzeit ist Montags bis Freitags von 07:30 - 16:00 Uhr.
Jeweils 11h können als plus oder minusstunden mitgenommen werden, wenn keine Überstunden angeordnet waren, und können als Gleittag abgefeiert werden.
16.02.2009 um 18:13 Uhr
@betriebsratten Wo ist da die Möglichkeit der Gleitzeit wenn die Kernzeit so extrem ausgebaut ist? Kann der AN selbstständig Beginn und Ende der Arbeitszeit planen? 11 Stunden... und wohin können die mitgenommen werden? In die nächste Woche oder Monat oder Jahr? Bleibt den AN die Möglichkeit Samstags freiwillig zu arbeiten oder habe ich das falsch verstanden? Wenn ja wie können sie das Konto von 11 (!!!!) Stunden ausgleichen? Nur durch nen ganzen Tag? Wie geht das mit einem Konto von 11 Stunden? Na, also gegen eine Gleitzeit nur mit Möglichkeit an einem Samstag Stunden aufzubauen hätte ich generaell was gegen - ich würde sogar weiter gehen, dass diese Std nicht auf das Konto gehören sondern auf ein Mehrarbeitskonto welches mit weiteren Zuschlägen aufzufüllen ist - aber das ist ein anderes Problem.
Ich denke der Kern eures Problemes ist diese BV - die solltet ihr mal überdenken! Dann erledigt sich das Problem mit der Überlastung von alleine.
Oder bist du anderer Meinung?
17.02.2009 um 17:06 Uhr
@alle
nenenene...die überdenken wir gar nicht, wir haben schon gesagt bekommen was für Kröten dann auf den Tisch kommen, und ich mag diese Hupfedinger nicht :-)
Aber wir haben was anderes gefunden was passt:
BAG, Beschluß vom 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG Fundstellen: AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; EzA Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; NZA 1991, 382-385; BB 1991, 548-549; DB 1991, 706-707 Leitsatz: Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Überstunden Entgegennahme und Bezahlung) lösen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt.
Wir können also dem AG aufgeben dass ER die Mitarbeiter anhalten soll keine Mehrarbeit zu machen.
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