Erstellt am 09.02.2009 um 23:47 Uhr von Catweazle
Erstellt am 10.02.2009 um 07:43 Uhr von Nemeth
@Catweazle und dado
ganz so ist es nicht :
Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG. Sie zählen also zur Arbeitszeit!
In Schicht- oder Verkehrsbetrieben können Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein entsprechender Tarifvertrag oder eine auf einem Tarifvertrag beruhende Betriebsvereinbarung besteht, § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 2 ArbZG.
Verkehrsbetriebe sind alle öffentlichen oder privaten Verkehrsbetriebe, deren Zweck auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten gerichtet ist.
Siehe auch folgender Link:
http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/arbeitszeiten/topnews05177.html
Erstellt am 10.02.2009 um 09:08 Uhr von kriegsrat
auch nicht uninteressant :Bildschirmarbeitsverordnung
Nach der Bildschirmarbeitsverordnung hat der Arbeitgeber die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird. Dies zielt darauf ab, die Belastungen durch Bildschirmarbeit zu verringe
Bei den belastungsreduzierenden Maßnahmen rangieren Pausenregelungen hinter Mischarbeit, also der Unterbrechung der Arbeit durch andere Tätigkeiten. Bei stark vorbestimmten Arbeiten, wie z. B. Daten- und Texterfassung oder im Call Center, sollte die Bildschirmarbeit auf vier Stunden pro Tag begrenzt werden.
Kurzpausen
In der Bildschirmarbeitsverordnung sind Kurzpausen gemeint, also bezahlte Arbeitsunterbrechungen. Es geht nicht um die im Arbeitszeitrecht geforderten Ruhepausen.
Gesetze und Verordnungen
* Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
o § 5 Täglicher Arbeitsablauf
* Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
o § 4 Ruhepausen
* Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
o § 87 (1) Nr. 7 Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Regelungen des Gesundheitschutzes
http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/arbeitsorganisation/pausen/pausen_bei_bildschirmarbeit.htm
Erstellt am 10.02.2009 um 09:18 Uhr von kriegsrat
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch auf die Dauer und Lage der Pausen. Bislang bestand über den Begriff der Pause weitgehend Einigkeit darüber, dass in diesem Sinne nur unbezahlte Pausen gemeint sind. In einem bedeutsamen Urteil hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Mitbestimmungstatbestand für jede Art von Pausen gilt, gleich ob bezahlt oder unbezahlt (1. 7. 2003 - 1 ABR 20/02 -).
Der Begriff der Pause ist in dieser Vorschrift nicht definiert; er wird vielmehr dort vorausgesetzt. Danach umfasst das Mitbestimmungsrecht zunächst Beginn und Ende der Ruhepausen im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Diese sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Solche Ruhepausen zählen arbeitszeitrechtlich nicht zur Arbeitszeit und stellen dementsprechend regelmäßig auch schuldrechtlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar.
Allerdings sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Pausen kürzere Unterbrechungen einer bestimmten Tätigkeit, die der Erholung dienen. Vergütungsrechtliche Folgen der Tätigkeitsunterbrechungen spielen demnach für die Begriffsbedeutung keine Rolle. Auch arbeitszeitrechtlich ist entscheidendes Merkmal der Pausen nicht die fehlende Vergütung, sondern die Freistellung von jeglicher Arbeitsverpflichtung, einschließlich der Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten.
Aber: Ist die Zeit einer Freistellung - ungewöhnlicherweise - aufgrund besonderer vertraglicher oder tariflicher Bestimmungen zu vergüten, handelt es sich gleichwohl um eine Pause.
und jetzt der wermutstropfen :
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann sich allerdings bei vergütungspflichtigen Pausen nur auf die bloße Festlegung ihrer zeitlichen Lage beschränken.
Grundsätzlich hat der Betriebsrat bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG ein so genanntes Initiativrecht, das auch die Einführung und Dauer der Pausen einschließt. Dies setzt aber voraus, dass es um Beginn und Ende unbezahlter Pausen geht. Für ein Initiativrecht zur Einführung vergütungspflichtiger Pausen und der Festlegung ihrer Dauer gibt § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keine Rechtsgrundlage her.
Andernfalls könnte der Betriebsrat über die Durchsetzung entsprechend langer Pausenzeiten den Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers beeinflussen. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht weder bezahlte Lärmpausen noch bezahlte Unterbrechungen der Arbeit an Bildschirmgeräten als Pausen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angesehen, deren Einführung der Betriebsrat verlangen könnte.
http://www.meyer-koering.de/de/aktuell/mitbestimmung-des-betriebsrats-auch-bei-bezahlten-kurzpausen.html
Erstellt am 10.02.2009 um 09:35 Uhr von paula
hier geht es doch recht durcheinander:
Aus dem ArbZG folgt NICHT, dass Pausen unter 15 Min vergütungspflichtig sind. Es handelt sich bei kürzeren Pausen ggf. nur nicht um Pausen im Sinne von § 4 ArbZG.
Bei der Bildschirmarbeitsverordnung kann man auch trefflich streiten, ob die Bildschirmpause während der Arbeitszeit erfolgen muss. Es gibt doch einige Stimmen die davon ausgehen, dass es sich bei der Bildschirmpause um eine unbezahlte Pause handelt. Das ist aber rechtlich nicht ausdiskutiert
Das Mitbestimmungsrecht ist unbestritten aber wie kriegsrat richtigerweise schreibt hat der BR keine Handhabe um eine bezahlte Pause durchzusetzen.
Also sollte der BR mal überlegen wie er den AG packen kann...
Erstellt am 10.02.2009 um 10:25 Uhr von Jumper
@Paula,
da die Pausen unter 15 Minuten im Sinne des ArbZG keine Pausen sind, darf diese Zeit auch nicht abgezogen, denn wenn sie abgezogen würden, wären es ja wieder Pausen. Alles Klar?? :-)
Ergo... sollte der AG es zulassen das Mitarbeiter Pausen unter 15 Minuten machen, muss er diese Zeit vergüten.
@Kriegsrat,
Es ist nicht eindeutig geregelt ob es eine Pause sein muss bei den Bildschirmarbeitsplätzen, denn nur die Tätigkeit am Bildschirm muss unterbrochen werden, dass heist es kann auch eine andere Aufgabe wahrgeommen werden für eine Bestimmte Zeit.
Erstellt am 10.02.2009 um 10:35 Uhr von kriegsrat
@jumper
so stehts auch in meinem beitrag.....
..aber was passiert, wenn etwas nicht eindeutig geregelt ist, und im betrieb gibt es einen kreativen betriebsrat...?
(die hohe kunst der br-tätigkeit, auch ohne gesetzlichen durchsetzungsanspruch regelungen zum wohle der mitarbeiter im betrieb einzuführen)