Was kann passieren, wenn man gegen das ArbZG verstößt?
nach dem ArbZG darf ein AN max. 10 Stunden täglich arbeiten, was passiert, wenn dieser AN seit längerer Zeit 11 - 13 Stunden täglich arbeitet (Freitags 4-6 Stunden) und auf eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden bei einer 5 Tage Woche kommt.
Meine Frage:
- was kann dem AN passieren?
- was kann dem AG passieren?
- was kann der BR tun?
Community-Antworten (45)
07.02.2009 um 21:16 Uhr
Geld verdienen ist ja gut und schön, aber denkt ihr auch an die Gesundheit der MA. 10 stunden sind übrigens eine Ausnahme, Stellt doch Leute ein und das Problem löst sich von selbst
07.02.2009 um 21:25 Uhr
@huwiel es geht hier nicht ums Geld, die Stunden stehen auf einem Pluskonto, das lt. BV 60 Stunden nicht überschreiten darf. Besagter AN hat über 300 Stunden und bekommt die nicht weg. Wenn er mal eine Woche abbaut, ist in den nächsten Wochen so viel an Arbeit die liegengeblieben ist, dass die Woche schnell wieder auf dem Stundenkonto ist.
07.02.2009 um 21:34 Uhr
@von der Neue nach BR1
dann fordert der BR den AG auf eine neue Stelle zu besetzen, wenn es so viel Arbeit gibt!
07.02.2009 um 21:36 Uhr
@huwiel Stellt doch Leute ein und das Problem löst sich von selbst würden die bestimmt gerne, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten!
*Wochenarbeitszeit von 50 Stunden bei einer 5 Tage Woche * ist unter ganz bestimmten Bedingungen ok. 11-13 Stunden tgl. könnte unter ganz bestimmten Bedingungen auch ok sein, von denen ich aber nicht weiß, ob sie für euch zutreffen. Was seid ihr für ein Betrieb und wird bei Euch ein Tarifvertrag angewendet?
1. was kann dem AN passieren? Mir ist kein Fall bekannt, wo ein "einfacher" AN wegen Verstoßes gegen das ArbZG bestraft wurde
2. was kann dem AG passieren? hierzu empfehle ich das ausführliche Studium des ArbZG §§ 22, 23
3. was kann der BR tun Der BR ist in der Mitbestimmung nac § 87 BetrVG Abs 1 Nr.2 => Beginn und Ende der AZ und dazu verpflichtet, § 80 BetrVG, auf die Einhaltung der gültigen Gesetze zu achten, auch gegen den evtl. vorhandenen Wunsch der MA nach unbegrenzter Mehrarbeit.
07.02.2009 um 21:37 Uhr
@Laffo der AG sagt nein, weil die Arbeit ja gemacht wird. Der AN fühlt sich unter Druck gesetzt und will die Arbeit auch schaffen.
07.02.2009 um 21:40 Uhr
@nicoline der MA hat nicht den Wunsch nach unbegrenzter Mehrarbeit, er wird nur irgendwie krank, wenn er den Berg Arbeit nicht abgebaut bekommt.
kann der BR bestraft werden, wenn er sich nicht darum kümmert? Ist das Vergehen schlimmer wenn es sich um ein BRM handelt?
07.02.2009 um 21:45 Uhr
@der Neue nach BR1
Hier liegt ganz klar ein Verstoß gegen das ArbZG vor.
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer 1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ganz wichtig ist hier auch der 2 Satz des § 3
Weiter jeder AN und auch der BR kann die zuständige Aufsichtsbehörde Amt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit oder Gewerbeaussichtsamt anrufen und um Unterstützung bitten bzw. diese auf die Missstaände hinweisen.
Wichtig ist hier: Der BR sollte, muss eigentlich handeln, da hier die Gesundheit des AN gefährdet ist. Auf keinen Fall sollte/ dürfte der BR hier noch für diesen AN Mehrarbeit benehmigen. Den AG auch darauf hinweisen, dass er ganz massiv gegen das ArbZG verstößt, dieses vom BR nicht mehr geduldet wird. Er keine mehrarbeit für diesen AN mehr zustimmt und sofern der AG bei diesem AN noch Mehrarbeit duldet (ist vom Rechtsverständnis gleich mit ungenehmigter Mehrarbeit) der BR die dann rechtlichen Mittel (Beschlussverfahren) anwendet.
Die Gesundheiut des/ der AN ist das höchste Gut und darauf muss der BR achten.
07.02.2009 um 21:47 Uhr
@ nicoline "Stellt doch Leute ein und das Problem löst sich von selbst würden die bestimmt gerne, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten!"
im Pkt.3 zeigst du doch auf, welche Möglichkeiten der BR hat!!!!!!!!!!!
... & falls wirklich gg. die höchstzulässige Arbeitszeit(mögliche Ausnahmen siehe ArbZG § 7) verstoßen wurde, genügt meistens schon der Hinweis die Arbeitszeiten des AN an das LAGetSi senden zu wollen.
07.02.2009 um 21:53 Uhr
@all es gibt keinen TV keinen Haus-TV auch keine Regelung, dass Pluszeiten durch den BR genehmig werden müssen. Es gibt eine BV über die Gleitzeiten, mehr nicht. Der Betroffene hat niemanden gefragt, er hat aber informiert (immer den jeweiligen Vorgesetzten, der versprochen hat zu bessern).
07.02.2009 um 21:56 Uhr
@Laffo im Pkt.3 zeigst du doch auf, welche Möglichkeiten der BR hat!!!!!!!!!!! Ohne Frage, aber das heißt doch nicht, dass der AG gleich einstellt oder der BR die Möglichkeit hat, einzustellen => schön wär' s ;-)
genügt meistens schon der Hinweis die Arbeitszeiten des AN an das LAGetSi senden zu wollen. jepp!
07.02.2009 um 21:58 Uhr
@der Neue nach BR1
Mehrarbeit unterliegt der Mitbestimmung, Mehrarbeit kann durch Anordnung oder durch Duldung durch den AG entstehen.
Also den AG hier uaf die MB hinweisen und keine ode rnur geringe Mehrarbeit noch zustimmen.
07.02.2009 um 22:01 Uhr
@nicoline im Pkt.3 zeigst du doch auf, welche Möglichkeiten der BR hat!!!!!!!!!!! Ohne Frage, aber das heißt doch nicht, dass der AG gleich einstellt oder der BR die Möglichkeit hat, einzustellen => schön wär' s ;-)
meine ich auch nicht so, nur kann der BR solche hier dargestellten Machenschaften des AG's mittels § 87 BetrVG blockieren.
07.02.2009 um 22:02 Uhr
@von der Neue nach BR1 auch keine Regelung,dass Pluszeiten durch den BR genehmig werden müssen. doch, sei Dir sicher, es gibt so eine Regelung nämlich das BetrVG!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
immer den jeweiligen Vorgesetzten, der versprochen hat zu bessern der Ansprechpartner des BR ist der AG, nicht irgend welche Vorgesetzten. Habe ich es richtig vrstanden, dass ein BR Mitglied von der ständigen Mehrarbeit betroffen ist?
07.02.2009 um 22:30 Uhr
@von der Neue nach BR1 Die Gründe für eine Neueinstellung hast du ja schon gegeben in deiner vorherigen Antwort. Weisst den AG, nicht den Vorgesetzten, darauf hin das so viel überstunden nicht gesundheitsfördernt sind und nutzt euer Mitbestimmungsrecht
07.02.2009 um 22:31 Uhr
@all meine Güte, geht das heute abend schnell hier, gibt' s eigentlich nichts im Fernsehen? ;-))))
Vielleicht sollte man mal der Reihe nach sortieren, um "der Neue nach BR1" zu helfen.
-
Es gibt eine Gleitzeit BV nach der 60 Std. nicht überschritten werden dürfen. damit ist die Gesamtstundenzahl von 50 zwar im Rahmen, nicht aber die tgl. Höchstarbeitszeit von 10 Std. eingehalten. Also: Meldung an BR => der Gespräch mit AG!!!!!!!: wenn das nicht augenblicklich aufhört erfolgt Meldung an die zuständige Behörde.
-
Besagter AN hat über 300 Stunden! Dann hat der BR unter Umständen nicht auf die Einhaltung der geltenden Gesetze geachtet und/oder eine schlechte BV abgeschlossen, in der zu anfallender Mehrarbeit nichts geregelt ist. Irgend eine Stundenzahl muß ja in den Arbeitsverträgen vereinbart sein. Also sollten sich die MA an den BR wenden und hierüber Auskunft und Abhilfe verlangen
3.kann der BR bestraft werden, wenn er sich nicht darum kümmert das müßten mindestens 1/4 der Beschäftigten als eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des BR benennen und beim Arbeitsgericht die Auflösung beantragen (§23 BetrVG). Bevor man diesen Weg beschreitet, hat man aber noch die Möglichkeit, sich gemäß §§ 84, 85 zu beschweren. Bitte selber durchlesen, wäre zu umfangreich das alles zu kopieren: http://bundesrecht.juris.de/betrvg/
- ES WIRD HÖCHSTE ZEIT, DASS DER BR HANDELT!!!!!!!!!
07.02.2009 um 22:49 Uhr
@all, neben der Haftung aufgrund der Arbeitgeberstellung sind die der Unternehmensleitung obliegenden Aufsichtspflichten bei der Einhaltung arbeitszeitschutzrechtlicher Normen zu beachten. Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist durch § 130 OWiG sanktioniert.
08.02.2009 um 00:08 Uhr
@nicoline Ja, hast Du richtig verstanden. Es handelt sich um ein BRM, aber... auch ein BRM war mal AN und das ist noch garnicht so lange her, denn wir sind ja erst alle vor 3 Monaten gewählt worden. Die Pluszeiten haben sich in den letzten Jahren aufgehäuft, seit er BRM ist weiß er von dieser BV. Vorher hat Ihm keiner gesagt, dass es eine BV gibt. Unser alte BR war nicht sehr informativ, vieleicht ist das auch der Grund, dass er nicht mehr da ist.
08.02.2009 um 00:21 Uhr
@der Neue nach BR1
auch ein BRM war mal AN auch ein BRM bleibt AN ;-))
vieleicht ist das auch der Grund, dass er nicht mehr da ist Na dann ist es doch gut, dass er nicht mehr da ist. Aber der jetzige BR ist nun in der Pflicht. Sicher kann man nicht von heute auf morgen ändern, was so lange schief gelaufen ist, aber man muß wenigstens damit anfangen. Der Anfang sind immer Schulungen, damit man als neu gewählter BR erst mal lernt, welche Rechte, Pflichten und Aufgaben man hat. Sind die denn schon gelaufen? Und wenn es so viel Schwierigkeiten gibt, solltet ihr euch überlegen, die Gewerkschaft mit ins Boot zu holen.
08.02.2009 um 00:35 Uhr
@nicoline die ersten Schulungen gehen jetzt los, das ist noch ein Problem für dieses BRM, denn dann hat er noch mehr Arbeit auf den Tisch zu liegen.
08.02.2009 um 00:43 Uhr
@all kann der AG im nachhinein sagen, dass der AN die Stunden ohne zu fragen einfach gemacht hat und die Zeiten über 10 Stunden abzieht?
08.02.2009 um 00:48 Uhr
@nicoline die Gewerkschaft ist bei uns sehr untätig, weil kein einziger AN Mitglied ist. Gewerkschaften sind keine Wohlfahrtsvereine...
08.02.2009 um 01:04 Uhr
@der Neue nach BR1 es soll sich jetzt wirklich nicht überheblich anhören, aber in diesem Falle muß ich mal sagen: das eine was man will, das andere was man muss! Es nützt vielleicht etwas, wenn ich jetzt hier schreibe, welche Rechte ein BRM alles hat, z. B. das hier:
Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).
Diesen Text findet man hier: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
Und dieser Kommentar, oder ein anderer, gibt etliche, muß zukünftig die Bibel des BR sein.
Zunächst ist jetzt erstmal wichtig, dass die BRM sich Wissen aneignen, damit sie lernen, wie man die Rechte des BR wahrnimmt bzw. durchsetzt. Es ist schon ein Schlamassel, dass der neue BR sozusagen aufräumen muß, aber das geht nur Schritt für Schritt.
Aber weil es so schön ist, gebe ich euch jetzt doch noch eine kleine erste Hilfe an die Hand:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst!
Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch
durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein
Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder
Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies
sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
Weiterhin sollten Sie beachten:
Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: IGM Absatz 6 nicoline
08.02.2009 um 09:05 Uhr
@all ergänzend zu nicoline 112524
- Der AN erkrankt (Burn out könnte eine Erkrankung sein), wird AU - Gesundheitsprognose negativ - krankheitsbedingte Kündigung! Das kann dem AN passieren.
08.02.2009 um 09:12 Uhr
Ich finde grade die Versicherungstechnische seite bei überschreitung der 10 Std. ohne Trafifregel, sehr spannend. Auch das Thema MA Erkrank und ist Überlastet und macht deshalb fehler.... Zeigt sich der AG auch Kollant ?
Wenn es sich wirklich um ein BRM handelt und dieses sich nicht wehrt.... würde ich im raten das amt nieder zu legen, weil wer nicht mal sich selbner schützen kann... da kann wohl keiner davon aus gehen das er andere schützen kann.Geschweige die Rechte der MAs durch setzen könnte.
08.02.2009 um 09:39 Uhr
@waschbär das betroffene BRM hat vor der Schulung BR1 so gehandelt, er hat versucht, die Arbeit im Gremium und in der Abteilung gleichermaßen gut unter einen Hut zu bringen. Seit BR1 hat er das Problem des "Wissens". Er weiß, dass er gesetzwiedrig handelt und dass er was tun muss. Das Problem ist, dass sich in 3 Monaten Verhaltensweisen eingeschlichen haben, die er nicht so ohne weiteres ändern kann. Diese Verhaltensweisen gehen nicht alleine von ihm aus, sondern auch von vielen anderen, da ist das Gremium, das sich auf ihn verlässt, dann ist er in mehreren Projektgruppen, die seine Aufmerksamkeit fordern und dann die Aufgabe, für die er eigentlich eingestellt worden ist. Ich habe bereits mit Ihm geredet und er hat versprochen sich zu bessern, er hat im Januar schon einen Versuch unternommen, der misslang, aber das ist vielleicht wie mit dem rauchen aufzuhören, man braucht mehrere Anläufe.
08.02.2009 um 09:46 Uhr
@der Neue nach BR1 "...er hat versucht, die Arbeit im Gremium und in der Abteilung gleichermaßen gut unter einen Hut zu bringen..." Das heisst jetzt für mich, das der AN ein BRM ist, und bei den 11-13 Stunden täglich BR Arbeit dabei ist?
08.02.2009 um 09:47 Uhr
@Immi ja, die BR-Arbeit kommt nicht noch oben drauf.
08.02.2009 um 09:54 Uhr
@Don Johnson ich dachte immer das das Burn out Syndrom nur dann entsteht, wenn ein AN permanent so viel Arbeit bekommt, dass das nicht zu schaffen ist.
Wenn dieser AN nach 8 Stunden Feierabend macht, dann ist das Problem des Burn out ja viel größer, oder nicht?
@all hat jemand mit dem Burn out Erfahrung, ich möchte mein BRM nicht durch so was verlieren.
08.02.2009 um 09:56 Uhr
@der Neue von BR1 Wie verteilt sich denn die Arbeit? zB 10 Stunden für die Abteilung, und 3 Stunden BR ?
08.02.2009 um 10:02 Uhr
@Immi das ist täglich anders in der Woche, der Schulung war die Aufteilung: BR 8 Stunden zu Abt. 3 Stunden in den darauffolgenden Wochen war die Aufteilung: BR 0 Stunden zu Abt. 11-13 Stunden in den vorhergehenden Wochen war die Aufteilung: BR 2 Stunden zu Abt. 9 Stunden in der letzten Woche war die Aufteilung: BR 10 Stunden zu Abt. 1 Stunde
08.02.2009 um 10:13 Uhr
@der Neue nach BR1 Okay. 11-13 Stunden in der Abteilung geht natürlich nicht. Der Rest geht. Auffällig ist, das die 11-13 Stunden nach der Schulung anfallen. Und warum arbeitet er nach oder während der Schulung?
08.02.2009 um 10:17 Uhr
@Immi er ist nach der Schulung immer noch etwas länger geblieben, um die E-Mails zu checken, und evtl. zu bearbeiten.
08.02.2009 um 10:30 Uhr
@Neue nach BR1, sollte Reden nicht helfen, mache ihm DEUDLICH das wenn er nicht bereit ist in absehbarer zeit ( zeitfenster vorgeben) .Sein Verhalten zu ändern, er sein Amt niederlegt.
Ich hoffe das dir die Menschlichenfähikeiten und unfähigkeiten bekannt sind so das du Verstehen wirdst das es Menschen gibt die müssen einfach vcor die Wahl gestellt werden, ansonsten Eiern die nur rum und schaden immer mehr und nicht nur sich selber. Ich Verstehe das der BRM, für ausgewogenheit sorgen will, das er keine Belastung für die Kollegen darstellen möchte, das er seine "Kern-Arbeit" und zusatz Arbeit "Projekte" alle weiter so schaffen möchte wie bisher.... das geht aber nicht. Sollte der kollege Problme haben das seine Koll vorort nicht Verstehen, wie wichtig sein "job" im BR ist, schlage ich vor das ihr dort eine MAB abhaltet und mit den Koll redet. ( Eigne Praxis Erfahrung, mit sehr guten feedback). Wegen seinem Aufgabenkreis, da müsstet ihr euch mal hinsetzen und nachsehen ob das in 7,7 Std zu sdachffen ist ansonsten muss mit dem Chef vor Ort oder dem AG gesprochen werden und auf abhilfe gedrängt werden ( ! ) (Arbeitsersatz für die BR Zeit) > Auch beidiesen Thema zeigte sich ein Praktischer erfolg.
Wichtig ist aber auch das Du dir sicher bisst wie weit du dem BRM helfen möchtest und kannst.Nicht das du dich aufreibst und der BRM das nur Belächelt weil er gar kein Intresse hat ... sondern aus anderen gründen im BR ist.
08.02.2009 um 10:32 Uhr
"wenn dieser AN seit längerer Zeit 11 - 13 Stunden täglich arbeitet (Freitags 4-6 Stunden) und auf eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden bei einer 5 Tage Woche kommt. " Fällt denn in diese tägl. Arbeitszeit so etwas wie "Arbeitsbereitschaft"?
"Meine Frage: 1. was kann dem AN passieren? " Rechtlich fällt mir dazu fast nichts ein.
"2. was kann dem AG passieren? " Wenn im Ausgleichszeitraum (24 Wochen) nicht eine durchschn. tgl. Arbeitszeit von 8 Stunden erreicht wird, könnte dem AG ein Bußgeld drohen, falls die Aufsicht führende Behörde kontrolliert.
"3. was kann der BR tun? " Eine BV "Arbeitszeit" abschließen und auf deren Einhaltung drängen. Überstunden generell nur mit Genehmigung des BRs zulassen. Auch freiwillig geleistete Ü´stunden eines ANs dürfen durch den AG nicht angenommen werden.
08.02.2009 um 10:43 Uhr
@der Neue.....
Wegen Burn out schau mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Burnout-Syndrom http://www.palverlag.de/Burnout_Test.html http://www.psychosoziale-gesundheit.net/psychiatrie/burnout.htm
Ist aber schön dass du das BRM aber nciht verlieren möchtest ;-)
08.02.2009 um 10:55 Uhr
@peanuts, ich Persönlich bin fest der Meinung das es alleining am BRM liegt, der sich noch nicht "Bewustgemacht" hat, was er da "Leistet".
Es ist ja klar erkennbar, das er die "ü 10 " Freiwillig Leistet , mich wundert nur das der AG das Bezahlt ! Zumal er ja einige Stunden ( Nach Seminar für E-Mail lesen) Ja nicht mal als BR Arbeit oder Tatschächliche Arbeit recht fertigeb könnte. Es gehören ja immer zwei dazu....
Einer der die Stunden leisteten will und einer der die Stunden anerkennen möchte....
Also ist doch die frage, bekommt er ALLE stunden die er aufschreibt OHNE nachfrage einfach Bezahlt ?
08.02.2009 um 16:59 Uhr
Naja, wenn dieser AN über die 10 Stunden hinaus BR-Arbeit macht, besteht ja nun überhaupt kein Problem, was das Arbeitszeitgesetz betrifft
09.02.2009 um 02:31 Uhr
Neue nach BR1 Na ja, BR Arbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist keine Arbeitszeit im Sinn des Arbeitszeitgesetzes. Der Kollege arbeitet 5 Tage die Woche. Berechnet man aber die durchschnittliche geleistete Arbeitszeit mit 6 Werktagen, dann dürfte es doch passen. Möglich wären ja auch noch Regelungen in einem TV oder eine BV aufgrund eines TV.
10.02.2009 um 20:14 Uhr
Also am wichtigsten bei der ganzen Geschichte ist glaub ich die Versicherungsrechtliche Keule. Kann die Berufsgenossenschaft und/oder die Krankenkasse nachweisen, dass gesetzliche Regelungen nicht eingehalten wurden (Arbeitszeitgesetz, Lenkzeitordnungen, etc.) dann kann es sein, dass die Versicherung auch nicht zahlungsverpflichtet werden kann. Kann auch bei der Unfallversicherung oder Berufshaftpflicht passieren. (au das wird teuer!) Wie ihr auf die Idee kommt mit dem BR-Tätigkeit ist keine Arbeitszeit komm ich jetzt nicht ganz dahinter, des müsste man mir mal bitte erklären. Ansonsten sind die Massnahmen ja bereits aufgeführt.
11.02.2009 um 00:12 Uhr
Inkognito Weissnicht
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05: .............Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99: .............Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).
14.02.2009 um 07:57 Uhr
die Beobachtung dieser Woche waren schon vielversprechend. Am Mo 8 Stunden, am Di zwar 10 Stunden, aber 1 Stunde BR-Arbeit, am Mi-Fr 9 Stunden. Ich sehe, dass er sich Mühe gibt und das ist doch schon ein guter Anfang. Mal sehen, was nächste Woche so passiert
14.02.2009 um 11:01 Uhr
@der neue nach BR1 Ich hoffe sehr für Euch/Dich, dass Ihr alle AN so sorgfältig beobachtet wie dieses BRM.
15.02.2009 um 06:39 Uhr
@Kölner das wird sich schwierig gestalten, unsere Personalabt. ist ein bischen zickig, wenn wir nach Stempelkarten fragen. Außerdem haben wir diese Woche erst gelernt, dass der BR ein umfassendes Informationsrecht hat.
15.02.2009 um 08:20 Uhr
@ der Neue nach BR2 Habt ihr auch gelernt, dass ihr ein MBR bezüglich der Zeiterfassung habt? Soll heißen: schließt eine BV ab sollte noch keine vorhanden sein. In dieser sollte auch euer Leserecht dokumentiert sein. Wegen der "zickigen" Personalabteilung: Beschwert euch offiziell beim AG. Weißt ihn auf eure Rechte hin. Wegen der Nachweisbarkeit am besten schriftlich.
Wie war der BR2 Kurs?
15.02.2009 um 16:13 Uhr
@Don Johnson Wir haben sehr viel gelernt. Wir haben auch so einiges auf dem Zettel. Was uns am meisten fehlt ist Zeit. An der BV sind wir dran. BR2 Kurs war super!
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