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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arztbesuch nach § 616 BGB - welche ausgefallene Zeit ist vom Arbeitgeber zu bezahlen?

P
packer
Feb 2018 bearbeitet

hallo mitstreiter,

hab ne simple frage, finde aber dazu nichts (was ja ein hinweis sein kann):

wenn die voraussetzungen nach 616 BGB gegeben sind, dann ist im falle eines arztbesuchs welche zeit anzurechnen? im § selber finde ich nur die formulierung die nahelegt, daß dort die gesamte zeit der abwesenheit zu werten ist. unser AG möchte aber nur die zeit des arztbesuchs ohne fahrtzeit gutschreiben.

danke und gruß vom packer

13.416011

Community-Antworten (11)

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nicoline

04.02.2009 um 15:50 Uhr

wenn die voraussetzungen nach 616 BGB gegeben sind ich gehe also davon aus, dass in einem evtl. anzuwenden TV hierzu nichts vereinbart ist und, dass die AV 616 BGB auch nicht ausschließen, dann habe ich dazu Folgendes gefunden:

http://lexikon.meyers.de/wissen/Arztbesuch

Die Arbeitsvergütung ist nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit fortzuzahlen. Die erforderliche Dauer bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soll nur eine Spritze verabreicht werden, wird nur eine Vergütungspflicht für die Wegezeiten und eine kurze Wartezeit bestehen.

http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/arztbesuch_waehrend_der_arbeitszeit/#c1283

Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?

Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.

Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht. Wichtig: Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird.

P
packer

04.02.2009 um 16:10 Uhr

danke :)

ja ist richtig, kein ausschluß im AV, keine Tarifvertragliche regelung...

"Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für DIESE ZEIT weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen."

also der tatbestand des 616er ist uns schon klar... uns geht es wirklich nur um die auch von dir oben von mir gemarkerte stelle. ist diese zeit die zeit des arztbesuchs inklusive fahrtzeit... meyer sagt ja, aber ohne angabe von quellen?

sorry, ich nerve, aber das ist mir grade wichtig und ich finde ums verreck*** nichts...

N
nicoline

04.02.2009 um 21:45 Uhr

@ packer sorry, ich nerve, nein, Du nervst überhaupt nicht. Ich ärgere mich ja selbst schwarz, dass ich um' s Verr***** nichts anderes gefunden habe. Habt ihr nicht irgend eine Quelle, die ihr anzapfen könntet, befreundeten Anwalt oder BR, ehemaligen Referenten etc.????? Wenn ich noch was finde, melde ich mich! ;-))

P
paula

05.02.2009 um 11:01 Uhr

ich denke man muss den Sachverhalt noch mal auseinanderlegen.

Was macht der AN genau? Zum Beginn der Arbeit zum Arzt? Am Ende der vereinbarten Arbeitszeit? Während der Arbeit und er kommt an den Arbeitsplatz zurück oder während der Arbeit und der AN kommt nach dem Arztbesuch an den Arbeitsplatz zurück?

Was hast Du denn für ein Arbeitszeitmodell? Flexibel?

P
packer

06.02.2009 um 20:01 Uhr

hi paula,

keine gleitzeit und so... deswegen sagte ich ja, daß der 616 greift...

artzbesuch während der arbeitszeit... und die wegezeiten liegen in der arbeitszeit... alles andere ist uns soweit klar.

vieleicht hast du da ne idee...

gruß vom packer

P
Peanuts

06.02.2009 um 20:14 Uhr

"unser AG möchte aber nur die zeit des arztbesuchs ohne fahrtzeit gutschreiben."

Ich kann die Haltung des AGs nachvollziehen und halte diese Lösung auch für gerecht. Denkbar wäre eine Regelung, dem Zeitkonto für die Hin- und Rückfahrt eine fixe Zeit von z.B. 30 Minuten gut zu schreiben.

Da jeder AN das Recht auf freie Arztwahl hat, könnte der eine Kollege geneigt sein, einen Arzt in Betriebsnähe aufzusuchen und der andere favorisiert einen Arzt am 70 km entfernt gelegenen Wohnort.

W
Waschbär

07.02.2009 um 10:03 Uhr

@Packer, "hab ne simple frage, finde aber dazu nichts (was ja ein hinweis sein kann):

T(r)olle-frage-stellung .-()

S
Soenke

07.02.2009 um 10:28 Uhr

Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen. @Packer, Grundsatz: Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht. Wichtig: Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird Teilzeitarbeiter haben das nach sehen, das sie ja "mehr" Zeit haben ausserhalb der AZ zum Arzt zu gehen.

Wege Zeiten gibt es hierbei Pauschal NICHT:.-(

F
Fenjax

07.02.2018 um 14:50 Uhr

Es gibt den Google-Routenplaner den kann man ausdrucken und der Bescheinigung vom Arzt hinzufügen.

V
Vergangenheit

07.02.2018 um 14:54 Uhr

Ob es den auch schon 2009 gab?

E
enigmathika

07.02.2018 um 16:25 Uhr

Ich falle auch andauernd auf die alten Beiträge herein. Zum Glück bemerke ich meistens noch vor dem Absenden der Antwort, dass die Frage uralt ist.

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