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§ 616 BGB Anwendung

G
Gerti
Aug 2020 bearbeitet

Hallo in die Runde ! Der § 616 BGB greift ja z.B. bei notwendiger Blutentnahme, weil man ja früh zum Arzt gehen muss. Wie verhält es sich aber mit der Zeit unmittelbar vor und nach dem Arztbesuch ? In underem konkretem Fall handelt es sich um ca. 2mal ca. 40 Minuten ? Wird diese Zeit ebenfalls vergütet ? Danke für die Antworten. Gerti

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Community-Antworten (5)

S
seehas

19.08.2020 um 12:20 Uhr

Womit wurde diese Zeit verbracht? Mit dem Weg zum Arzt und zur Arbeit? Die notwendigen Wegezeiten zählen dazu. Gibt es flexible Arbeitszeiten? Dann kann die Arbeitszeit so gelegt werden, dass der Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit möglich ist und § 616 BGB greift nicht.

C
celestro

19.08.2020 um 12:37 Uhr

sofern es keine Kernarbeitszeit gibt, die dem entgegen steht.

P
paula

19.08.2020 um 12:43 Uhr

und § 616 BGB kann durch Arbeitsvertrag und Tarifvertrag eingeschränkt und komplett abbedungen werden. Daher mal nachschauen, was konkret geregelt ist

G
Gerti

19.08.2020 um 13:22 Uhr

@ seehas Ja, das sind die Wegzeiten zum und vom Arzt. Flexible Arbeitszeiten gibt es nicht.

U
UliPK

19.08.2020 um 13:40 Uhr

Hier steht alles beschrieben wie es sich verhält: https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/arztbesuch-waehrend-der-arbeitszeit/3539812.html

Auszug aus dem Link:

"Muss der Arbeitnehmer auch für die Wegezeit freigestellt werden?

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung, gilt diese nicht nur für den Arztbesuch, sondern auch für den Hin- und Rückweg. Er muss aber ohne Umweg und ohne zu trödeln zur Arbeitsstelle zurückkehren. Ein Taxi nehmen muss zwar niemand. Geht der Arbeitnehmer aber zu Fuß, statt den Bus zu nehmen („weil das Wetter so schön war“), und braucht deshalb zwei Stunden länger für den Rückweg zum Büro, muss der Arbeitgeber das nicht hinnehmen, sagt Birkhahn: „Ein Richtwert sind die durchschnittlichen Wegezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“"

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