Wahl der Freistellungen
Hallo zusammen,
ich hätte ein paar Fragen zur Wahl der Freigestellten, die sich auch nach langem Studium des Fitting nicht geklärt haben.
Also: In unserem Gremium müssen die Freigestellten komplett neu gewählt werden. Die früheren Wahlverfahren will ich jetzt nicht weiter erläutern, aber diesmal soll es rechtlich korrekt zu gehen. Es gibt unterschiedliche "Fraktionen" im BR und mehr Kandidaten für die Freistellungen als Freistellungen überhaupt.
Zum Wahlverfahren soweit ich das verstanden habe:
- Zuerst wird ein Beschluss gefasst, wie die Aufteilung der Freistellungen sein soll. Z.B. 2 Vollfreistellungen und 2 Teilfreistellungen (jeweils 50%)
Wenn das geklärt ist:
- Wahl der Freistellungen nach dem Verhältniswahlrecht.
Angenommen, es gibt zwei Listen, dann kann jedes BR-Mitglied für eine der beiden Listen stimmen. Auswertung erfolgt dann nach D'Hondt.
Ich hoffe, dass das bis hierhin soweit korrekt ist.
Nun kommen die Fragen:
a) Die Freistellungen werden jetzt in der Reihenfolge Vollfreistellungen, dann Teilfreistellungen vergeben. Also nach dem Beispiel Voll, Voll, Teil, Teil?
b) Wenn jemand an der Reihe ist, der eine Vollfreistellung wollte, aber jetzt eine Teilfreistellung bekäme. was passiert dann? Darf er die trotzdem annehmen? Fitting sagt hier ja. Falls nein: Wer bekommt die?
c) Umgekehrt: Wenn jemand an der Reihe ist, der eine Teilfreistellung wollte, aber jetzt eine Vollfreistellung bekäme, was ist dann? Darf er diese annehmen? Oder bekommt er nur eine halbe? Falls letzteres, was ist dann mit der zweiten halben? Bleibt die in derselben Liste?
d) Was ist mit Bewerbern, die Teilzeit, aber nicht genau 50% arbeiten? Z.B. 75%? Wenn diese Person eine Vollfreistellung bekommt, verbleiben ja 25%. Wer bekommt diese? Der nächste auf derselben Liste? Oder der nächste in der D'Hondt-Reihenfolge?
Die Geschichte mit Voll- und Teilfreistellungen macht das kompliziert. Ich hoffe, man kann mir trotzdem weiterhelfen.
Gruß,
Jörg
Community-Antworten (3)
19.02.2020 um 10:11 Uhr
Gibt es von der WAF eine gute antwort. https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/freistellung
19.02.2020 um 10:15 Uhr
Über die Frage ob es Teilfreistellungen geben soll, würde ich nur dann abstimmen, wenn nicht genügend Kollegen bereit zur Vollfreistellungen sind.
Teilfreistellungen sind in sofern auch nicht nötig, weil alle BR-Mitglieder ohnehin den Anspruch auf Freistellung im erfordetlichen Umfang haben (§ 37 Abs. 2 BetrVG)
19.02.2020 um 10:17 Uhr
Natürlich können auch Teilfreistellungen Sinn machen!
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