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Freistellungen nach §38 reduzieren, wie vorgehen?

L
Lutze
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir waren bisher ca. 1600 Mitarbeiter in unserem Betrieb und damit haben wir 4 BRM nach §38 freigestellt. Aktuell sind wir durch versch. Maßnahmen nur noch ca. 1350 Mitarbeiter und das wird sich wahrscheinlich auch bis 2018 nicht ändern. Der Arbeitgeber besteht jetzt auf einer Reduzierung der Freistellungen nach §38 auf nur noch 3 BRM. Ob das jetzt sinnvoll ist oder nicht, möchte ich jetzt gar nicht diskutieren, grundsätzlich haben wir damit nicht mal ein größeres Problem.

Die Frage ist jetzt wie das technisch sauber umzusetzen ist, um hier eine rechtlich haltbare Beschlusslage zu erhalten? Aufgrund von Fraktionsbetriebsrat haben wir damals die 4 Freistellungen in Verhältniswahl gewählt. Es gab 2 Wahlvorschläge mit jeweils 2 Kandidaten ohne Ersatzkandidaten.

Müssen wir jetzt die 4 Freistellungen mit 3/4 Mehrheit abberufen und anschließend 3 BRM neu wählen? -Oder verliert der lt. Verhältniswahl letzte der 4 Freigestellten automatisch seine Freistellung? -Oder sind durch unterschreiten des Schwellwertes die 4 Freistellungen automatisch hinfällig und es reicht wenn wir 3 Freistellungen neu wählen?

Hab schon in den Kommentaren und Rechtsprechung versucht zu suchen, leider nicht wirklich fündig geworden. Würde mich freuen wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.

Gruß Lutze

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Community-Antworten (4)

C
Challenger

25.01.2017 um 02:15 Uhr

Good Morning, wegen der vorgerückten Stunde zunächst nur soviel : Bei §38 BetrVG handelt es sich lediglich um eine Mindestfreistellungsstaffel. Ob der AG ohne weiteres von Euch verlangen kann, daß nach Absinken der Mitarbeiterzahl ein BR-Mitglied aus der Freistellung auszuscheiden hat, habe ich derzeit Zweifel.Denn das die Mitarbeiterzahl um 250 gesunken ist, bedeutet nicht zwangsläufig, daß die Arbeit deswegen für die freigestellten BR-Mitglieder weniger geworden ist.

G
gironimo

25.01.2017 um 08:50 Uhr

d Hondt ist bei Verhältniswahl anzuwenden. Auch bei § 38 BetrVG.

Aus meiner Sicht: Derjenige, der die kleinste Verteilerzahl hatte verliert die Freistellung. Wenn Ihr aber gerade das nicht wollt, macht den Weg für Neuwahl der Freistellungen frei (Beschlussfassung). Dann gibt es wieder zwei Listenvorschläge - es wird gewählt - und nach d Hondt ausgerechnet.

N
nicoline

25.01.2017 um 20:13 Uhr

Die Abberufung eines BRM aus der Freistellung nach Paragraph 38 BetrVG benötigt die dreiviertel Mehrheit aller BRM, wenn die Freistellung in Verhältniswahl erfolgt ist. Dann müsste aber benannt werden, wer abberufen werden soll. Der ehrlichste Weg wäre, alle geben die Freistellung ab und drei werden neu gewählt. Wenn beide Fraktionen es hinbekommen würden, einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen, wäre es vielleicht am Einfachsten.

P
Pjöööng

26.01.2017 um 15:30 Uhr

Vielleicht wäre es ja auch eine Änderung in 4 Teilfreistellungen a 75% eine sinnvolle Lösung...

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