Erstellt am 25.04.2018 um 15:43 Uhr von Kuno Kimba
sorry aber ich verstehe gerade nix
Nach der erfolgten Wahl gibt es keine Listen mehr da sind alle gleich wie soll Zusammenarbeit im Sinne der Kollegen denn sonnst gehen.
Die Freistellungen werden im Gremium in geheimer Abstimmung demokratisch gewählt.
Also stellen sich vier zur Freistellung so muss und wird dann gewählt.
Erstellt am 25.04.2018 um 15:50 Uhr von Kuno Kimba
ach und noch was.
Die Freistellung soll doch einen Sinn erfüllen also lassen sie die BR Mitglieder freistellen die auch aktive BR Arbeit machen.
Und nicht die, die halt nun einmal da sind weil sie über die Listen gewählt wurden.
Erstellt am 25.04.2018 um 15:52 Uhr von Pjöööng
Es gibt keinen Anspruch der einzelnen Listen auf ein bestimmtes Kontingent an Freistellungen! Die Freistellungen stehen dem BR zu!
Wenn Ihr Euch jetzt entschieden habt, Eure Freistellungen nach Verhältniswahl zu wählen, dann ist der Anspruch des Gremiums auf zwei Freistellungen mit der halben Freistellung von Liste 1 und der ganzen Freistellung von Liste 2 noch nicht erfüllt. Da auf Liste 1 keine weiteren Kandidaten stehen gibt es dann analog zur BR-Wahl einen Listensprung...
Erstellt am 25.04.2018 um 15:56 Uhr von Nordling
Hallo Kuno Kimba,
ich danke Dir für deine Bemühung, aber lese bitte einmal:
§ 38 Abs.2 Satz 1
Fitting 38. Auflage §38 RN 37
Erfurter Kommentar 17. Auflage §38 RN 6
Wie Du dort erkennst, kann auch diese Wahl durchaus eine Verhältniswahl sein
Erstellt am 25.04.2018 um 15:59 Uhr von Nordling
Kurze Erklärung: Es gab 4 Listen aus denen sich 2 Fraktionen gebildet haben. Jede Fraktion hat eine Liste erstellt da es untereinander keine Einigung gab.
Erstellt am 25.04.2018 um 16:06 Uhr von Nordling
@ Kuno Kimba:
"Die Freistellung soll doch einen Sinn erfüllen also lassen sie die BR Mitglieder freistellen die auch aktive BR Arbeit machen.Und nicht die, die halt nun einmal da sind weil sie über die Listen gewählt wurden."
Ein BR ist ein demokratisches Gremium. Dort entscheidet nicht Sinn oder Unsinn der vertretenen Meinung oder die Arbeitsauffassung sondern die Mehrheit. Und bei Entscheidungen von regelmäßig 5:6 ist eine Listenwahl manchmal die einzige Möglichkeit um auch die schwächere Gruppe mitarbeiten zu lassen
Erstellt am 25.04.2018 um 16:10 Uhr von Nordling
@ Pjöööng: Was Du schreibst klingt logisch. Hättest Du auch noch irgend etwas juristisches womit wir dieses untermauern könnten?
Erstellt am 25.04.2018 um 16:26 Uhr von Pjöööng
In den Fitting Du schauen sollst...
Insbesondere die RN 41ff zum § 38. Hierbei insbesondere die Rn 43.
Die Teilfreistellungen machen es etwas diffzil. Hierzu gibt es offensichtlich noch keine gefestigte Rechtsprechung. Insofern kann man aus den verschiedenen Kommentarmeinungen die im Fitting zitiert werden durchaus unterschiedliche Schlüsse ziehen. Hält man sich an Fitting selber, dann wird man meiner Meinung nicht widersprechen.
Gelesen haben sollte man auch die Rn 13 und 14.
Erstellt am 25.04.2018 um 17:55 Uhr von kratzbürste
Also klar - auch bei der Freistellung können die Listen Wahlvorschläge machen, sodass dann die beiden Vorschläge nach d'Hondt gewertet werden.
Lehnt man sich an die Regeln der BR -Wahl an, kann es passieren, dass eine Liste nicht genügend Kandidaten hat, um die errungenen Sitze zu besetzen. Dann hat die Liste Pech gehabt und der Sitz geht über. Das würde ich hier auch so sehen.
Im Übrigen: Wer einen Anspruch geltend machen will, möge auch die Rechtsgrundlage nennen - und nicht, dass da irgendwas behauptet wird und ihr versucht euch zu rechtfertigen.
Erstellt am 26.04.2018 um 07:45 Uhr von Nordling
Guten Morgen und vielen Dank noch einmal für eure Hilfe. Der BRV soll uns erst mal nach dem Vorschlag von kratzbürste seine Rechtsgrundlage zeigen. Außerdem habe ich in RN 42 noch den Hinweis auf Fitting §36 RN 7 gefunden. Hoffe nur wir bekommen eine Mehrheit für die Änderung der Geschäftsordnung hin und schießen uns kein Eigentor damit.
Schönen Tag noch