Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zu den Freistellungen nach §38 BetrVG. Folgender Fall:

Wir sind über 500 MA, also 2 Freistellungen. Nun Folgendes. Verhältniswahl, je eine Freistellung für Liste A und Liste B. Liste A kandidiert nur der BRV, sonst keine Vertreter mehr. Auf Liste B haben sich 3 Kandidaten für die Freistellung beworben. Der BRV (Liste A) beansprucht aber nur 50% (ja, ich weiß… Er ist ziemlich optimistisch mit seiner Zeitenteilung). Somit erhebt Liste B Anspruch auf 1,5 Freistellungen. Dieses wurde von Liste A jedoch abgelehnt mit der Begründung dass Freistellungen nur als Ganzes an die Listen vergeben werden und die restlichen 50% der Liste A zustehen. Diese sollten für evtl. Aufstockungen erst einmal auf Eis gepackt werden. Der Hinweis von Liste B das dem Gremium 2 volle zustehen und sie somit Anspruch die restlichen 50% hat weil keine Kandidaten auf Liste A mehr zur Verfügung stehen, wird mit obiger Begründung abgestritten.

Wir haben schon rauf und runter gegoogled, finden aber keine wirklich hilfreichen Hinweise. Wir wollen diese Geschichte auch nicht unbedingt von einem Richter entscheiden lassen. Deshalb meine Frage an Euch: Habt Ihr irgendeinen Vorschlag oder vielleicht sogar eine Urteil in dem etwas in der Art schon mal verhandelt wurde? Im Voraus schon mal vielen Dank für eure Bemühungen