Freistellungen
Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage zu den Freistellungen nach §38 BetrVG. Folgender Fall:
Wir sind über 500 MA, also 2 Freistellungen. Nun Folgendes. Verhältniswahl, je eine Freistellung für Liste A und Liste B. Liste A kandidiert nur der BRV, sonst keine Vertreter mehr. Auf Liste B haben sich 3 Kandidaten für die Freistellung beworben. Der BRV (Liste A) beansprucht aber nur 50% (ja, ich weiß… Er ist ziemlich optimistisch mit seiner Zeitenteilung). Somit erhebt Liste B Anspruch auf 1,5 Freistellungen. Dieses wurde von Liste A jedoch abgelehnt mit der Begründung dass Freistellungen nur als Ganzes an die Listen vergeben werden und die restlichen 50% der Liste A zustehen. Diese sollten für evtl. Aufstockungen erst einmal auf Eis gepackt werden. Der Hinweis von Liste B das dem Gremium 2 volle zustehen und sie somit Anspruch die restlichen 50% hat weil keine Kandidaten auf Liste A mehr zur Verfügung stehen, wird mit obiger Begründung abgestritten.
Wir haben schon rauf und runter gegoogled, finden aber keine wirklich hilfreichen Hinweise. Wir wollen diese Geschichte auch nicht unbedingt von einem Richter entscheiden lassen. Deshalb meine Frage an Euch: Habt Ihr irgendeinen Vorschlag oder vielleicht sogar eine Urteil in dem etwas in der Art schon mal verhandelt wurde? Im Voraus schon mal vielen Dank für eure Bemühungen
Community-Antworten (10)
25.04.2018 um 17:43 Uhr
sorry aber ich verstehe gerade nix
Nach der erfolgten Wahl gibt es keine Listen mehr da sind alle gleich wie soll Zusammenarbeit im Sinne der Kollegen denn sonnst gehen. Die Freistellungen werden im Gremium in geheimer Abstimmung demokratisch gewählt. Also stellen sich vier zur Freistellung so muss und wird dann gewählt.
25.04.2018 um 17:50 Uhr
ach und noch was. Die Freistellung soll doch einen Sinn erfüllen also lassen sie die BR Mitglieder freistellen die auch aktive BR Arbeit machen. Und nicht die, die halt nun einmal da sind weil sie über die Listen gewählt wurden.
25.04.2018 um 17:52 Uhr
Es gibt keinen Anspruch der einzelnen Listen auf ein bestimmtes Kontingent an Freistellungen! Die Freistellungen stehen dem BR zu!
Wenn Ihr Euch jetzt entschieden habt, Eure Freistellungen nach Verhältniswahl zu wählen, dann ist der Anspruch des Gremiums auf zwei Freistellungen mit der halben Freistellung von Liste 1 und der ganzen Freistellung von Liste 2 noch nicht erfüllt. Da auf Liste 1 keine weiteren Kandidaten stehen gibt es dann analog zur BR-Wahl einen Listensprung...
25.04.2018 um 17:56 Uhr
Hallo Kuno Kimba,
ich danke Dir für deine Bemühung, aber lese bitte einmal:
§ 38 Abs.2 Satz 1 Fitting 38. Auflage §38 RN 37 Erfurter Kommentar 17. Auflage §38 RN 6
Wie Du dort erkennst, kann auch diese Wahl durchaus eine Verhältniswahl sein
25.04.2018 um 17:59 Uhr
Kurze Erklärung: Es gab 4 Listen aus denen sich 2 Fraktionen gebildet haben. Jede Fraktion hat eine Liste erstellt da es untereinander keine Einigung gab.
25.04.2018 um 18:06 Uhr
@ Kuno Kimba:
"Die Freistellung soll doch einen Sinn erfüllen also lassen sie die BR Mitglieder freistellen die auch aktive BR Arbeit machen.Und nicht die, die halt nun einmal da sind weil sie über die Listen gewählt wurden."
Ein BR ist ein demokratisches Gremium. Dort entscheidet nicht Sinn oder Unsinn der vertretenen Meinung oder die Arbeitsauffassung sondern die Mehrheit. Und bei Entscheidungen von regelmäßig 5:6 ist eine Listenwahl manchmal die einzige Möglichkeit um auch die schwächere Gruppe mitarbeiten zu lassen
25.04.2018 um 18:10 Uhr
@ Pjöööng: Was Du schreibst klingt logisch. Hättest Du auch noch irgend etwas juristisches womit wir dieses untermauern könnten?
25.04.2018 um 18:26 Uhr
In den Fitting Du schauen sollst...
Insbesondere die RN 41ff zum § 38. Hierbei insbesondere die Rn 43.
Die Teilfreistellungen machen es etwas diffzil. Hierzu gibt es offensichtlich noch keine gefestigte Rechtsprechung. Insofern kann man aus den verschiedenen Kommentarmeinungen die im Fitting zitiert werden durchaus unterschiedliche Schlüsse ziehen. Hält man sich an Fitting selber, dann wird man meiner Meinung nicht widersprechen.
Gelesen haben sollte man auch die Rn 13 und 14.
25.04.2018 um 19:55 Uhr
Also klar - auch bei der Freistellung können die Listen Wahlvorschläge machen, sodass dann die beiden Vorschläge nach d'Hondt gewertet werden.
Lehnt man sich an die Regeln der BR -Wahl an, kann es passieren, dass eine Liste nicht genügend Kandidaten hat, um die errungenen Sitze zu besetzen. Dann hat die Liste Pech gehabt und der Sitz geht über. Das würde ich hier auch so sehen.
Im Übrigen: Wer einen Anspruch geltend machen will, möge auch die Rechtsgrundlage nennen - und nicht, dass da irgendwas behauptet wird und ihr versucht euch zu rechtfertigen.
26.04.2018 um 09:45 Uhr
Guten Morgen und vielen Dank noch einmal für eure Hilfe. Der BRV soll uns erst mal nach dem Vorschlag von kratzbürste seine Rechtsgrundlage zeigen. Außerdem habe ich in RN 42 noch den Hinweis auf Fitting §36 RN 7 gefunden. Hoffe nur wir bekommen eine Mehrheit für die Änderung der Geschäftsordnung hin und schießen uns kein Eigentor damit.
Schönen Tag noch
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