Erstellt am 03.02.2009 um 15:35 Uhr von RAKO
Das Thema hatten wir in ähnlicher Form gerade erst:
Also: nach dem ArbZG sind Sonn- und Feiertage arbeitsfrei - also muss man auch keinen Urlaub nehmen. Allerdings ergibt sich bei den Nachtschichtlern in der Regel das Problem, dass diese z.B. von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeiten, also über die Tagesgrenze hinweg. Damit stellt sich die Frage, ab wann beginnt der Feiertag? Antwort: Soweit nichts anderes vereinbart ist um 0:00 Uhr. Das führt zu der paradoxen Situation, dass z.B. die Zeit von 22:00 bis 0:00 zu arbeiten wäre, ab 0:00 wäre arbeitsfrei. Um komplett frei zu haben müsste man für die 2 Stunden Urlaub nehmen. Umgekehrt endet der Feiertag um 24:00 Uhr, also wären 2 Stunden frei und ab 0:00 Uhr müsste man wieder arbeiten oder eben 6 Stunden Urlaub nehmen. Stundenweiser Urlaub ist aber rein rechtlich nicht vorgesehen. Und die Sache so zu leben ist auch nicht wirklich praktikabel.
Der Ausweg aus dem Dilemma ist eine Regelung nach §9 (2) ArbZG. Danach kann der Beginn der Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. z.B. Feiertagsruhe wird um 2 Stunden vorverlegt: Dann beginnt die Feiertagsruhe (arbeitsfrei) um 22:00 des Tages vor dem Feiertag und endet am Feiertag um 22:00 und die entsprechende Nachtschicht ist arbeitsfrei. Die Nachtschicht die dann am Feiertag um 22:00 beginnt gehört dann allerdings eben wieder nicht mehr zum Feiertag, sondern ist ein normaler Arbeitstag, für den Urlaub zu nehmen ist.
Problem an der Sache: Eine entsprechende Regelung muss vereinbart werden. Ohne diese Regelung gilt das im ersten Absatz gesagte, auch wenn es eigentlich nicht praktikabel ist. Da habt ihr schlicht und einfach Handlungsbedarf. In vielen Firmen gibt es keine entsprechende Regelung sondern es wird per betriebliche Übung einfach so gelebt, das entweder die Nachtschicht in den Feiertag hinein oder die Nachtschicht aus dem Feiertag heraus (IMHO der häufigere Fall) frei ist. Das ist nichts anderes als die beschriebene Regelung, nur halt nicht schriftlich niedergelegt. Ich kann mir nicht vorstellen, das es bei Euch anders ist. Also lebt einfach die bisherige Regelung weiter und/oder schreibt sie in der BV fest.
Schichtarbeitern steht nicht grundsätzlich mehr Urlaub zu als anderen Arbeitnehmern. Natürlich kann sich ein entsprechender Anspruch aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen ergeben.
Er kann sich auch daraus ergeben, das z.B. in einer Schicht ein Tag mehr gearbeitet wird. Dann muss entsprechend auch mehr Urlaub gewährt werden. Bsp: Nach BUrlG hat jeder AN in der 6 Tage-Wochen Anspruch auf 24 Tage Urlaub (= 4 Wochen). Wird jetzt in der Regel nur 5 Tage gearbeitet, hat der AN Anspruch auf 20 Tage (immer noch 4 Wochen). Wird jetzt durch irgendwelche Misch-Schichten (z.B 1. Schicht 6 Tage, 2. und 3. Schicht 5 Tage) durchschnittlich 5,5 Tage die Woche gearbeitet, hat der AN in der Wechselschicht Anspruch auf 22 Tage Urlaub (auch 4 Wochen). Bei entsprechenden tariflichen Regelungen (z.B. 6 Wochen/Jahr) natürlich entsprechend angepasst.
Eine andere Variante ergibt sich noch aus §6 (5) ArbZG. Danach haben Nachtschichtler eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Sofern freie Tage gewährt werden, könnten diese in "Urlaub" umgedeutet werden. Was "angemessen" ist sagt das Gesetz aber nicht aus.
Erstellt am 03.02.2009 um 18:14 Uhr von Kölner
@RAKO
Wenn wir hier über Vollkonti-Schicht reden, hätte Deine Antwort keinen Sinn.
Erstellt am 04.02.2009 um 10:34 Uhr von RAKO
@Kölner
Stimmt grundsätzlich (weil ja die Sonn/Feiertage dann AZ sind und die 7-Tage Arbeitswoche herrscht) - aber dann stellt sich Janny65s Problematik auch nicht.